Rechtssatz RS0010736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010736
Entscheidungsdatum
16.10.1985
Rechtssatz
Der Fall eines erst unmittelbar vor dem Entstehen der Verbindlichkeit einverleibten Belastungsverbotes erlaubt keinen Rückschluß auf eine Zustimmung des Verbotsberechtigten. Gerade wenn die Einverleibung das Ziel verfolgte, eine Exekutionsführung der betreibenden Partei zu verhindern, kann von einer Zustimmung zur Belastung durch den Verbotsberechtigten nicht die Rede sein. Die allfällige Anfechtbarkeit der Rechtshandlung kann aber bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nicht geprüft werden. Dies ist einem Rechtsstreit vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010736
Dokumentnummer
JJR_19851016_OGH0002_0030OB00109_8500000_001