Der Revisionsrekurs ist aus den folgenden Erwägungen entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig:
Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte und abändernd entschieden hat, übersteigt an Geld S 15.000,-
nicht aber S 300.000,-. Das Rekursgericht hatte daher auszusprechen, ob die nach § 78 EO und § 528 Abs 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anfechtung der Rekursentscheidung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen. Das Rekursgericht meinte, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukomme, nämlich davon, ob bei offensichtlicher Anfechtbarkeit der das Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumenden Rechtshandlung des Schuldners eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Belastung angenommen werden kann.nicht aber S 300.000,-. Das Rekursgericht hatte daher auszusprechen, ob die nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO erforderlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anfechtung der Rekursentscheidung nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen. Das Rekursgericht meinte, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukomme, nämlich davon, ob bei offensichtlicher Anfechtbarkeit der das Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumenden Rechtshandlung des Schuldners eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Belastung angenommen werden kann.
Diese Rechtsfrage wird in dem Revisionsrekurs, der infolge der auch im Revisionsrekursverfahren sinngemäß geltenden Bestimmung des § 503 Abs 2 ZPO (in Verbindung mit § 78 EO) nur darauf gegründet werden kann, daß der Beschluß des Rekursgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, gar nicht mehr aufgeworfen. Der Rechtsmittelausschluß nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der in einem anderen Verfahren ersiegten Kostenforderung nicht um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt. Der Beschwerdegegenstand übersteigt auch S 15.000,- (§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO).Diese Rechtsfrage wird in dem Revisionsrekurs, der infolge der auch im Revisionsrekursverfahren sinngemäß geltenden Bestimmung des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 78, EO) nur darauf gegründet werden kann, daß der Beschluß des Rekursgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, gar nicht mehr aufgeworfen. Der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der in einem anderen Verfahren ersiegten Kostenforderung nicht um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt. Der Beschwerdegegenstand übersteigt auch S 15.000,- (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO).
Dennoch liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO (in Verbindung mit § 78 EO) nicht vor. Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,- nicht übersteigt, kommt nur Z 1 des § 502 Abs 4 ZPO in Betracht. Nun entspricht es der ständigen Rechtsprechung, von der abzugehen nicht Anlaß besteht, daß das bücherlich einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364 c Satz 2 ABGB die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausschließt (Heller-Berger-Stix 905; SZ 17/142; SZ 23/251; SZ 23/255; SZ 28/196; SZ 30/52 ua.), daß in einem solchen Fall die Belastung nur mit der durch Urkunden nachgewiesenen Zustimmung des Berechtigten oder aber dann zulässig ist, wenn der Eigentümer und der Verbotsberechtigte solidar für die Erfüllung der betriebenen Forderung haften (Heller-Berger-Stix 906; SZ 15/17; SZ 32/98; EvBl 1971/52 ua.), daß aber die Prüfung der Frage, ob eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten vorliegt, im Exekutionsverfahren schon nach den zufolge § 88 Abs 2 anzuwendenen Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes ausgeschlossen ist (Heller-Berger-Stix 906;Dennoch liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 78, EO) nicht vor. Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,- nicht übersteigt, kommt nur Ziffer eins, des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in Betracht. Nun entspricht es der ständigen Rechtsprechung, von der abzugehen nicht Anlaß besteht, daß das bücherlich einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 364, c Satz 2 ABGB die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausschließt (Heller-Berger-Stix 905; SZ 17/142; SZ 23/251; SZ 23/255; SZ 28/196; SZ 30/52 ua.), daß in einem solchen Fall die Belastung nur mit der durch Urkunden nachgewiesenen Zustimmung des Berechtigten oder aber dann zulässig ist, wenn der Eigentümer und der Verbotsberechtigte solidar für die Erfüllung der betriebenen Forderung haften (Heller-Berger-Stix 906; SZ 15/17; SZ 32/98; EvBl 1971/52 ua.), daß aber die Prüfung der Frage, ob eine stillschweigende Zustimmung des Verbotsberechtigten vorliegt, im Exekutionsverfahren schon nach den zufolge Paragraph 88, Absatz 2, anzuwendenen Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes ausgeschlossen ist (Heller-Berger-Stix 906;
SZ 49/151; NZ 1980,156). Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag nachzuweisen, daß der Verbotsberechtigte der Exekutionsführung zustimmt (Heller-Berger-Stix 905; SZ 44/189;
EvBl 1984/99 = JBl 1985, 164). Diesen Grundgedanken entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes, das zu Unrecht vermeint, der Fall eines erst unmittelbar vor dem Entstehen der Verbindlichkeit einverleibten Belastungsverbotes könne einen Rückschluß auf eine Zustimmung des Verbotsberechtigten erlauben. Gerade wenn die Einverleibung das Ziel verfolgte, eine Exekutionsführung der betreibenden Partei zu verhindern, kann von einer Zustimmung zur Belastung durch den Verbotsberechtigten nicht die Rede sein. Die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung kann aber bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nicht geprüft werden. Dies ist einem Rechtsstreit vorbehalten. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Exekutionsführung bei einverleibtem Belastungsverbot hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.EvBl 1984/99 = JBl 1985, 164). Diesen Grundgedanken entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes, das zu Unrecht vermeint, der Fall eines erst unmittelbar vor dem Entstehen der Verbindlichkeit einverleibten Belastungsverbotes könne einen Rückschluß auf eine Zustimmung des Verbotsberechtigten erlauben. Gerade wenn die Einverleibung das Ziel verfolgte, eine Exekutionsführung der betreibenden Partei zu verhindern, kann von einer Zustimmung zur Belastung durch den Verbotsberechtigten nicht die Rede sein. Die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung kann aber bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nicht geprüft werden. Dies ist einem Rechtsstreit vorbehalten. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Exekutionsführung bei einverleibtem Belastungsverbot hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab.
Das Rechtsmittel ist daher nicht zulässig, weil das Rekursgericht auch nicht etwa von einer bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Unter welchen Voraussetzungen die gesamtschuldnerische Haftung des Eigentümers der Liegenschaft mit dem Verbotsberechtigten dessen Einwilligung in die Belastung ersetzt, brauchte gar nicht untersucht zu werden, weil der Verbotsberechtigte überhaupt nicht Schuldner der Kostenersatzforderung in dem allein gegen die Verpflichtete geführten Rechtsstreit sein kann und daher der Fall einer Solidarverpflichtung der Eheleute nicht vorliegt. Inwieweit die Verpflichtete der Kaufpreisschuld ihres Ehemannes beigetreten ist oder nur eine Sachhaftung übernommen hat, hat keine Auswirkungen auf die im Revisionsrekursverfahren allein Gegenstand der Anfechtung bildende Kostenersatzforderung von S 16.409,80, die die betreibende Partei ausschließlich gegen die Verpflichtete ersiegt hat. Das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.