Rechtssatz RS0010759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010759
Geschäftszahl
5Ob1565/93 (5Ob1566/93)
Entscheidungsdatum
15.06.1993
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d7
AußStrG §43
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Versiegelung stattzufinden hat und ob ihr Rechte Dritter entgegenstehen, ist ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wird dieser eingehalten, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Bei der Beurteilung, ob eine Versiegelung stattzufinden hat und ob ihr Rechte Dritter entgegenstehen, ist ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wird dieser eingehalten, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010759
Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0050OB01565_9300000_001