Rechtssatz RS0010796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010796
Entscheidungsdatum
17.06.1970
Rechtssatz
Die Finanzprokuratur ist weder im eigenen Namen ( § 1 Abs 3 ProkG ) noch als Vertreterin des Wohnhauswiederaufbaufonds zum Rekurs gegen die Einverleibung eines zugunsten des Ehegatten eines Wohnungseigentümers begründeten Belastungs- und Veräußerungsverbotes am Liegenschaftsanteil des Wohnungseigentümers legitimiert.Die Finanzprokuratur ist weder im eigenen Namen ( Paragraph eins, Absatz 3, ProkG ) noch als Vertreterin des Wohnhauswiederaufbaufonds zum Rekurs gegen die Einverleibung eines zugunsten des Ehegatten eines Wohnungseigentümers begründeten Belastungs- und Veräußerungsverbotes am Liegenschaftsanteil des Wohnungseigentümers legitimiert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 96/70
Entscheidungstext OGH 17.06.1970 5 Ob 96/70
MietSlg 22027 = MietSlg 22537 = MietSlg 22553 = SZ 43/102 = NZ 1972,78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010796
Dokumentnummer
JJR_19700617_OGH0002_0050OB00096_7000000_001