Rechtssatz RS0010799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010799
Entscheidungsdatum
22.09.1992
Rechtssatz
Räumt der aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte einem nachrangigen Pfandgläubiger den Vorrang ein, so werden dadurch die bücherlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers nicht berührt. Er ist weder Berechtigter noch Verpflichteter aus diesem allein zwischen dem Verbotsberechtigten und einem Pfandgläubiger wirksamen Rechtsgeschäft. Anders wäre es nur, wenn es sich bei dem zurücktretenden Recht um eine Hypothek handelte, weil nur in diesem Fall sein bücherliches Interesse ( = Recht auf Verfügung über die erloschene Hypothek ) berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010799
Dokumentnummer
JJR_19920922_OGH0002_0050OB00103_9200000_001