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Rechtssatz RS0010799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010799

Geschäftszahl

5Ob103/92

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Rechtssatz

Räumt der aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte einem nachrangigen Pfandgläubiger den Vorrang ein, so werden dadurch die bücherlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers nicht berührt. Er ist weder Berechtigter noch Verpflichteter aus diesem allein zwischen dem Verbotsberechtigten und einem Pfandgläubiger wirksamen Rechtsgeschäft. Anders wäre es nur, wenn es sich bei dem zurücktretenden Recht um eine Hypothek handelte, weil nur in diesem Fall sein bücherliches Interesse ( = Recht auf Verfügung über die erloschene Hypothek ) berührt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 103/92
    Entscheidungstext OGH 22.09.1992 5 Ob 103/92
    ÖBA 1993,72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010799

Dokumentnummer

JJR_19920922_OGH0002_0050OB00103_9200000_001