Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaften, auf denen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Elke R***** und in einem jeweils späteren Rang Pfandrechte zugunsten der ***** Bank ***** Aktiengesellschaft einverleibt sind.
Die Verbotsberechtigte und die Pfandgläubigerin unterzeichneten (jeweils beglaubigt) eine Erklärung unter anderem des Inhaltes, daß die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte der Pfandgläubigerin hinsichtlich der nachrangigen Pfandrechte den Vorrang vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumt.
Der Liegenschaftseigentümer beantragte auf Grund dieser Urkunde die Einverleibung des Vorranges der Pfandrechte vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die äußerst unprofessionell und mangelhaft verfaßte Urkunde das Einverleibungsbegehren nicht decke.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß der Antrag zurückgewiesen werde, und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Vorrangseinräumung sei ein Vertrag zwischen den Inhabern des vortretenden und des zurücktretenden Rechtes. Zur Einverleibung einer Vorrangseinräumung bedürfe es nur dann der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, wenn eine Hypothek zurücktrete, weil nur in diesem Fall sein Recht auf Verfügung über die erloschene Hypothek verletzt werden könnte. Sei aber das zurücktretende Recht keine Hypothek, dann bedürfe es nicht der Zustimmung des Eigentümers. Dieser sei deshalb in einem solchen Fall mangels bücherlichen Interesses auch nicht legitimiert, den entsprechenden Grundbuchsantrag zu stellen. Der Antrag des Liegenschaftseigentümers auf Einverleibung der Vorrangeinräumung sei daher in Wahrheit zurückzuweisen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Antragslegitimation des Liegenschaftseigentümers bei einer Vorrangseinräumung im Zusammenhang mit einem zurücktretenden Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß seinem Grundbuchsgesuch Folge gegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.