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Rechtssatz RS0010832

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010832

Geschäftszahl

1Ob205/69; 1Ob219/71

Entscheidungsdatum

26.08.1971

Rechtssatz

Die inländische Bank, bei der die im Ausland enteignete Sparkasse - sei es auf vertraglicher, sei es auf gesetzlicher Grundlage - Gelder veranlagt hatte, hat im Verhältnis zu den Gläubigern dieser Sparkasse lediglich die Stellung eines Drittschuldners. Die Sparkassengläubiger könnten zwar, wenn ihre Ansprüche gegen die Sparkasse noch aufrecht sind, nach Erwirkung eines Exekutionstitels auf deren Guthaben bei der inländischen Bank Exekution führen, sie sind aber nicht unmittelbar darüber verfügungsberechtigt, als ob sie der Kontoinhaber wären ( im gl. Sinn schon 6 Ob 127/63 ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 205/69
    Entscheidungstext OGH 13.11.1969 1 Ob 205/69
  • 1 Ob 219/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 219/71
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0010832

Dokumentnummer

JJR_19691113_OGH0002_0010OB00205_6900000_001