Rechtssatz RS0010832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010832
Geschäftszahl
1Ob205/69; 1Ob219/71
Entscheidungsdatum
26.08.1971
Rechtssatz
Die inländische Bank, bei der die im Ausland enteignete Sparkasse - sei es auf vertraglicher, sei es auf gesetzlicher Grundlage - Gelder veranlagt hatte, hat im Verhältnis zu den Gläubigern dieser Sparkasse lediglich die Stellung eines Drittschuldners. Die Sparkassengläubiger könnten zwar, wenn ihre Ansprüche gegen die Sparkasse noch aufrecht sind, nach Erwirkung eines Exekutionstitels auf deren Guthaben bei der inländischen Bank Exekution führen, sie sind aber nicht unmittelbar darüber verfügungsberechtigt, als ob sie der Kontoinhaber wären ( im gl. Sinn schon 6 Ob 127/63 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0010832
Dokumentnummer
JJR_19691113_OGH0002_0010OB00205_6900000_001