Rechtssatz RS0010865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010865
Geschäftszahl
1Ob768/82; 6Ob575/86
Entscheidungsdatum
22.03.1988
Rechtssatz
Gestattet ein Leasingunternehmer in einem mit einem Fernsehgerätehändler abgeschlossenen Vertrag, daß vom Leasingunternehmer finanzierte Fernsehgeräte an Dritte verleast werden, kann der Leasingunternehmer trotz Rücktritts vom Vertrag die Herausgabe der Geräte vom Fernsehgerätehändler nicht verlangen, solange die Dritten, der Vereinbarung mit dem Leasingunternehmer gemäß, die vereinbarten Leasingraten an den Händler bezahlen und daher zur Herausgabe der Geräte nicht verpflichtet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010865
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00768_8200000_001