Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei kaufte vor einigen Jahren von den beklagten Parteien einige Hundert technische Geräte, vornehmlich Fernseh- und Videogeräte und verleaste diese Geräte wieder an die beklagten Parteien. Die Vertragsabwicklung erfolgte so, daß die beklagten Parteien Sammelrechnungen über den Kaufpreis jeweils mehrerer Geräte ausstellten, die von der klagenden Partei bezahlt wurden. Entsprechend den Sammelrechnungen wurden zwischen den Parteien Sammelverträge abgeschlossen und in diesen wurde das vereinbarte monatliche Netto- und Bruttoentgelt für die Objekte festgehalten, welches sich aus der Summe der monatlichen Entgelte für jedes einzelne vertragsgegenständliche Objekt errechnete. Das monatliche Nettoentgelt für die einzelnen Geräte bewegte sich dabei zwischen ca. 180 und 650 S. Die Verträge wurden in der Weise fortlaufend numeriert, daß jedem einzelnen Objekt eine Vertragsnummer zugeordnet wurde. Jeder einzelne Vertrag zwischen den Streitteilen wurde vom Zweitbeklagten, dem Geschäftsführer der erstbeklagten Partei unterfertigt. Nach dem Inhalt der auf den Formularen abgedruckten Vertragsbedingungen verzichtete die klagende Partei für die Kalkulationsbasisdauer von 48 Monaten auf die Aufkündigung der jeweiligen Leasingverträge. Nach Punkt 3. dieser Vertragsbedingungen ist die klagende Partei unter anderem berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Nachfristsetzung oder Mahnung aufzulösen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung länger als 15 Tage im Verzug ist. Das vereinbarte Entgelt hat am Ersten eines jeden Monates im vornhinein bei der klagenden Partei eingelangt zu sein.
Die an die klagende Partei verkauften Geräte waren entweder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits an Leasingnehmer der erstbeklagten Partei übergeben oder wurden dies in der Folge. Im ersten Fall wurden die Leasingnehmer der erstbeklagten Partei von der klagenden Partei verständigt, daß das Eigentum an dem Gerät von der erstbeklagten Partei an die klagende Partei übertragen worden ist. Die Leasingnehmer wurden gebeten, der klagenden Partei jeden Standortwechsel des Gerätes schriftlich mitzuteilen. Der mit der erstbeklagten Partei geschlossene Mietvertrag sei von diesen Vereinbarungen nicht betroffen. Die von der erstbeklagten Partei gebotenen Dienstleistungen stünden weiterhin unverändert zur Verfügung. Erfolgte die Übergabe der Geräte an die Leasingnehmer der erstbeklagten Partei erst nach dem Ankauf durch die klagende Partei wurde in Zusatzvereinbarungen zu den einzelnen Leasingverträgen festgehalten, daß das Gerät von der klagenden Partei finanziert wird und in deren Eigentum steht.
Bereits im Jahre 1981 verkaufte die erstbeklagte Partei ca. 200 Fernseh- und Videogeräte, welche Gegenstand der Leasingverträge zwischen den Streitteilen waren an Endverbraucher, ohne den Verkaufserlös an die klagende Partei abzuführen. Den mit rund 2,5 Mio S ermittelten Gegenwert dieser verkauften Geräte machte die klagende Partei zu 18 C 95/82 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen die Beklagten geltend. Auf diese Forderung bezahlten die beklagten Parteien im Dezember 1983 den Betrag von 1 Mio S; unter Berücksichtigung weiterer Zahlungen wurde das Klagebegehren auf restliche 572.874,76 S eingeschränkt. Diese von der klagenden Partei bereits endabgerechneten Verträge sind nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Die beklagten Parteien kamen mit den Zahlungen für die laufenden, noch nicht endabgerechneten Leasingverträge im April 1982 in Rückstand. Die klagende Partei mahnte den Rückstand ein. Mit Schreiben vom 11. Mai 1982 erklärte die klagende Partei mit der Begründung, die erstbeklagte Partei sei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, alle noch laufenden rund 420 Verträge mit sofortiger Wirkung für aufgelöst. Die beklagten Parteien hätten überdies gegen die Vertragsbestimmungen verstoßen und Geräte verkauft, ohne den Erlös abzuführen.
Auch nach der von der klagenden Partei ausgesprochenen Vertragsauflösung erhielten die beklagten Parteien für alle noch nicht endabgerechneten Geräte monatliche Entgeltvorschreibungen. Es wurde weiterhin für jedes einzelne Gerät das in den Leasingverträgen vereinbarte monatliche Entgelt verrechnet. Mit Ausnahme der Monatsrechnung für März 1983, auf welche nur Teilzahlungen geleistet wurden, bezahlten die beklagten Parteien diese monatlichen Vorschreibungen bis einschließlich Oktober 1983 weiter. Die letzte Zahlung erfolgte am 30. November 1983, seither leisteten die beklagten Parteien keinerlei Zahlungen mehr, obwohl ihnen die monatlichen Vorschreibungen der klagenden Partei, jeweils aufgegliedert nach den einzelnen Geräten samt Vertragssummen, vertraglich vereinbartem Entgelt und Name des Endverbrauchers, bei dem sich das Gerät befindet, übermittelt wurden. War die 48monatige Kalkulationsdauer einzelner Geräte abgelaufen, wurden sie in die folgende Entgeltvorschreibung, welche nur jene Geräte umfaßte, die die erstbeklagte Partei im Rahmen von Leasingverträgen mit Endverbrauchern benützte, nicht mehr aufgenommen. Die Höhe der Vorschreibungen entsprach den abgeschlossenen Verträgen. Das vertraglich vereinbarte, von den beklagten Parteien nicht bezahlte Entgelt aus noch nicht abgerechneten Verträgen beträgt bis einschließlich Dezember 1984 2,263.976,34 S.
In ihrem Auflösungsschreiben vom 11. Mai 1982 hatte die klagende Partei auch darauf hingewiesen, daß die beklagten Parteien auf Grund der Bestimmungen der Leasingverträge verpflichtet seien, die Geräte zur Abholung bereitzuhalten und daß diese Geräte angesichts der Menge nur in einer versteigerungsähnlichen Weise verkauft werden könnten. Bei einer solchen Vorgangsweise sei allerdings zu befürchten, daß der Verkaufserlös den Restbetrag nicht abdecken werde, die Beklagten daher in der Endabrechnung mit der Differenz belastet werden müßten. Um eine solche Nachverrechnung hintanzuhalten, habe sich die klagende Partei entschlossen, den Kunden der beklagten Parteien einen Vorschlag zum Ankauf der Geräte zum Restwert oder zur Übernahme des Einzelleasingvertrages zu unterbreiten. Die klagende Partei verfaßte auch ein solches Rundschreiben an Kunden der erstbeklagten Partei. Mit rechtskräftig gewordener einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Salzburg 14 C 1521/82 wurde der klagenden Partei verboten, an Leasingkunden der erstbeklagten Partei mit der Aufforderung heranzutreten, die Leasinggeräte von der klagenden Partei zu erwerben oder mit ihr einen Leasingvertrag abzuschließen, widrigenfalls angenommen werde, daß die Leasinggeräte abgeholt werden sollten.
Auf Grund des Rundschreibens der klagenden Partei brachte der Kunde der erstbeklagten Partei Matthias K*** (Vertrag Nr. 126.500/214) sein geleastes Gerät zur klagenden Partei. Diese ersuchte die beklagten Parteien am 27. Mai 1983 schriftlich um Mitteilung, ob die beklagten Parteien an der Verwertung des Gerätes interessiert seien oder ob die klagende Partei einen Verkauf anstreben solle. Am 6. Juni 1983 ließen die beklagten Parteien das Gerät wieder abholen. Die beklagten Parteien zahlten auch für die Zeit, während das Gerät bei der klagenden Partei stand, das monatliche Entgelt.
Eine weitere Kundin der erstbeklagten Partei, Sophie K*** (Vertrag Nr. 126.500/582) hatte sich auch auf Grund des Rundschreibens der klagenden Partei vom Mai 1982 entschlossen, ihr Gerät direkt von der klagenden Partei anzukaufen und überwies daher am 8. Juni 1982 einen Betrag von rund 9.000 S als "Restzahlung". Da auf der Überweisung keine Vertragsnummer angeführt war, konnte die klagende Partei die Zahlung nicht zuordnen, weshalb der Betrag im November 1982 an die Einzahlerin rücküberwiesen wurde. Mit Schreiben vom 8. Februar 1983 teilte die klagende Partei dem Beklagtenvertreter mit, daß die Kundin K*** das Gerät bei ihr ankaufen möchte und ersuchte um Mitteilung, ob eine direkte Abwicklung möglich sei. Ein Kaufvertrag kam jedoch nicht zustande. Die Kundin K*** zahlte die vereinbarte monatliche Leasingrate von 345 S an die erstbeklagte Partei nicht mehr.
In den den beklagten Parteien monatlich vorgeschriebenen Entgelten waren bis zum Ablauf der beiden genannten Verträge (K*** und K***) auch die darin vorgesehenen Entgelte enthalten. Die klagende Partei begehrt nach zahlreichen Klagsausdehnungen jeweils um die während des Verfahrens weiter fällig gewordenen monatlichen Benützungsentgelte und von Klagseinschränkungen von 7.139,08 S betreffend den Kunden Dr. S*** und von 20.000 S "aus prozeßökonomischen Gründen" zuletzt 2,243.921,27 S samt stufenweisen Zinsen an monatlichen Benützungsentgelten für die Zeit vom September 1983 bis Dezember 1984 aus nicht abgerechneten Leasingverträgen mit dem Vorbringen, die beklagten Parteien hätten für diesen Zeitraum nichts bezahlt, sie selbst habe die Verträge wegen Zahlungsverzuges der beklagten Parteien berechtigt aufgelöst. Sollte die Auflösung der Leasingverträge nicht wirksam geworden sein, stehe ihr das begehrte Entgelt jedenfalls aus den abgeschlossenen Verträgen zu. Die beklagten Parteien wandten ein, die Vertragsauflösung sei vertragswidrig erfolgt, die Leasingraten seien unrichtig und überhöht geltend gemacht worden. Ein allfälliges Benützungsentgelt habe sich an den Verwertungschancen der klagenden Partei für die Leasinggeräte zu orientieren. Sie wandte Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 1,304.587,16 S compensando gegen die Klagsforderung ein, wobei sich zwei Gegenforderungen, gestützt auf entstandene Schäden aus dem unberechtigten Rundschreiben der klagenden Partei an Kunden der erstbeklagten Partei von 19.800 S
(Vertrags-Nr. 126.500/214) und von 21.524,32 S
(Vertrags-Nr. 126.500/582) auf hier streitgegenständliche Verträge beziehen, während die übrigen Gegenforderungen bereits abgerechnete, zu 18 C 1543/82 des Bezirksgerichtes Salzburg strittige Verträge betreffen.
Das Erstgericht stellte mit Teilurteil fest, daß die Klagsforderung mit 2,243.921,27 S zu Recht, die zu den Vertragsnummern 126.500/214 und 126.500/282 geltend gemachten Gegenforderungen von 19.800 S und 21.524,32 S hingegen nicht zu Recht bestehen, behielt die Entscheidung über die übrigen Gegenforderungen der Endentscheidung vor, erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 2,243.921,27 S samt 5 % gestaffelt angeführte Zinsen binnen 14 Tagen zu bezahlen und behielt die Kostenentscheidung vor. Ausgehend vom oben dargestellten Sachverhalt führte es rechtlich aus, es sei nicht entscheidend, ob die von der klagenden Partei mit Schreiben vom 11. Mai 1982 ausgesprochene Vertragsauflösung rechtsgültig sei, weil ihr in jedem Falle ein monatliches Entgelt für die von ihr angekauften, ausbezahlten und von der erstbeklagten Partei im Rahmen von Leasingverträgen mit ihren Kunden benützten Geräte zustehe. Die beklagten Parteien hätten sich vertraglich zur Bezahlung des vereinbarten monatlichen Entgeltes für die einzelnen Geräte verpflichtet. So lange die klagende Partei über diese Geräte nicht verfügen könne und die beklagte Partei nach wie vor unverändert Nutzen aus diesen ziehe, stehe ein Benützungsentgelt in Höhe der vereinbarten Mietzinse jedenfalls zu. Der Schadenersatz eines Kaufmannes umfasse auch den entgangenen Gewinn, außerdem sei es nicht einzusehen, daß die beklagten Parteien für den Fall der rechtswirksamen Auflösung der Verträge wegen Vertragsverletzung bessergestellt wären, als bei vertragskonformem Verhalten. Auf einen allenfalls erzielbaren Verwertungserlös komme es nicht an, so lange eine tatsächliche Verwertung nicht möglich sei. Überdies seien die beklagten Parteien nach Punkt 9.2 der Vertragsbestimmungen verpflichtet, der klagenden Partei die Differenz zwischen dem bei einer Verwertung erzielten Erlös und dem eventuell höher liegenden Restwert zu ersetzen.
Die beiden hier konnexen Gegenforderungen, welche in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Klagsforderung stehen, seien der Höhe nach in keiner Weise nachvollziehbar aufgeschlüsselt und bewiesen worden, durch die Klagseinschränkung "aus prozeßökonomischen Gründen" von 20.000 S aber sei jedenfalls ein durch einige wenige Monate auch für diese beiden Geräte vorgeschriebenes Benützungsentgelt mehr als ausgeglichen. Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Parteien keine Folge, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. Ein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs. 3 ZPO sei hier nicht unzulässig, weil ein rechtlicher Zusammenhang mit jenen Gegenforderungen, über die das Erstgericht noch nicht entschieden habe, nicht gegeben sei. Diese beträfen nicht die hier strittigen, noch nicht abgerechneten Verträge sondern jene bereits abgerechneten, über welche ein gesondertes Verfahren anhängig sei. Im übrigen treffe die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu.Die beiden hier konnexen Gegenforderungen, welche in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Klagsforderung stehen, seien der Höhe nach in keiner Weise nachvollziehbar aufgeschlüsselt und bewiesen worden, durch die Klagseinschränkung "aus prozeßökonomischen Gründen" von 20.000 S aber sei jedenfalls ein durch einige wenige Monate auch für diese beiden Geräte vorgeschriebenes Benützungsentgelt mehr als ausgeglichen. Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Parteien keine Folge, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. Ein Teilurteil im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO sei hier nicht unzulässig, weil ein rechtlicher Zusammenhang mit jenen Gegenforderungen, über die das Erstgericht noch nicht entschieden habe, nicht gegeben sei. Diese beträfen nicht die hier strittigen, noch nicht abgerechneten Verträge sondern jene bereits abgerechneten, über welche ein gesondertes Verfahren anhängig sei. Im übrigen treffe die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu.
In ihrer Revision machen die beklagten Parteien Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, das Berufungsurteil und das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine Gesamtentscheidung aufzutragen, hilfsweise das Klagebegehren abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.