Rechtssatz RS0040836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040836
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Zusammenfassung mehrerer Verträge in einem Vertragsformular und die Zusammenfassung aller zwischen den Vertragsteilen bestehenden Verträge zu einer monatlichen Gesamtabrechnung (zur erleichterten Abwicklung und Evidenzhaltung) ist nicht geeignet, einen rechtlichen (und nicht nur wirtschaftlichen) Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO zu begründen.Zusammenfassung mehrerer Verträge in einem Vertragsformular und die Zusammenfassung aller zwischen den Vertragsteilen bestehenden Verträge zu einer monatlichen Gesamtabrechnung (zur erleichterten Abwicklung und Evidenzhaltung) ist nicht geeignet, einen rechtlichen (und nicht nur wirtschaftlichen) Zusammenhang im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zu begründen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 575/86
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 6 Ob 575/86
Veröff: SZ 61/70
- 1 Ob 125/98h
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 125/98h
Ähnlich; Beisatz: Gleichartige Geschäfte stehen, selbst wenn sie unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen geschlossen wurden, untereinander nur in einem wirtschaftlichen, aber deshalb noch nicht in einem rechtlichen Zusammenhang und resultieren auch nicht aus einer gemeinsamen Tatsache. (T1)
- 5 Ob 41/22y
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 41/22y
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 38/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 38/25g
Beisatz nur wie T1: Hier: Fehlender rechtlicher Zusammenhang, weil der geltend gemachte Werklohn und die geltend gemachten Mängel nicht demselben Auftrag zu Grunde lagen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040836
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0060OB00575_8600000_002