Die dagegen erhobene Revision der Erst-, der Zweit- und der Viertbeklagten ist unzulässig.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des § 55 Abs 1 JN in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, weil diese Bestimmung gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgeblich ist (SZ 63/188; 1 Ob 2295/96y ua). Mehrere Ansprüche stehen im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN im tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen; dann findet keine Zusammenrechnung statt (SZ 63/188; SZ 65/157; RZ 1995/31; EvBl 1997/111 uva).Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgeblich ist (SZ 63/188; 1 Ob 2295/96y ua). Mehrere Ansprüche stehen im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN im tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen; dann findet keine Zusammenrechnung statt (SZ 63/188; SZ 65/157; RZ 1995/31; EvBl 1997/111 uva).
Ein weiterer Fall der Zusammenrechnung von Ansprüchen ist gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN dann gegeben, wenn die geltend gemachten Ansprüche von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind, somit in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind.Ein weiterer Fall der Zusammenrechnung von Ansprüchen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN dann gegeben, wenn die geltend gemachten Ansprüche von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind, somit in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind.
In beiden Fällen des § 55 Abs 1 JN hat die Beurteilung der Frage, ob der dort beschriebene Zusammenhang mehrerer Ansprüche besteht, ausschließlich (arg. "geltend gemachte Ansprüche" im § 55 Abs 1 JN) aufgrund des Vorbringens des Klägers zu erfolgen. Ob dieses durch die Feststellungen des Erstgerichts gedeckt ist oder nicht, ist für die Beurteilung dieser Frage unerheblich (EvBl 1997/111; 1 Ob 202/97f).In beiden Fällen des Paragraph 55, Absatz eins, JN hat die Beurteilung der Frage, ob der dort beschriebene Zusammenhang mehrerer Ansprüche besteht, ausschließlich (arg. "geltend gemachte Ansprüche" im Paragraph 55, Absatz eins, JN) aufgrund des Vorbringens des Klägers zu erfolgen. Ob dieses durch die Feststellungen des Erstgerichts gedeckt ist oder nicht, ist für die Beurteilung dieser Frage unerheblich (EvBl 1997/111; 1 Ob 202/97f).
Dem Vorbringen des Klägers im Verfahren ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, daß die einzeln aufgelisteten Forderungen gegen die jeweiligen Beklagten voneinander derart abhängig wären, daß sie aus dem gleichen Klagssachverhalt abgeleitet werden könnten. Der Hinweis auf auftragsgemäß erbrachte Steuerberatungsleistungen indiziert einen derartigen Zusammenhang nicht, weil es sich dabei auch um Einzelaufträge gehandelt haben kann. Gleichartige Geschäfte stehen aber, selbst wenn sie unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen geschlossen wurden, untereinander nur in einem wirtschaftlichen, aber deshalb noch nicht in einem rechtlichen Zusammenhang (SZ 61/70) und resultieren auch nicht aus einer gemeinsamen Tatsache. Mag es auch eine Erfahrungstatsache darstellen, daß Steuerberatungsleistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erbracht werden, schließt dies im Einzelfall eine andere rechtliche Ausgestaltung durch die Parteien nicht aus. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ergibt sich auch aus der in der Klage gebrauchten Wendung, die Leistungen seien für die "Firmengruppe Schleinzer" erbracht worden, nicht das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, weil damit keineswegs das Bestehen einer Rechtsgemeinschaft zwischen den Beklagten in Ansehung des Streitgegenstands dargetan wird. Ebensowenig ist dem Vorbringen derselbe tatsächliche Anspruchsgrund zu entnehmen.Dem Vorbringen des Klägers im Verfahren ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, daß die einzeln aufgelisteten Forderungen gegen die jeweiligen Beklagten voneinander derart abhängig wären, daß sie aus dem gleichen Klagssachverhalt abgeleitet werden könnten. Der Hinweis auf auftragsgemäß erbrachte Steuerberatungsleistungen indiziert einen derartigen Zusammenhang nicht, weil es sich dabei auch um Einzelaufträge gehandelt haben kann. Gleichartige Geschäfte stehen aber, selbst wenn sie unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen geschlossen wurden, untereinander nur in einem wirtschaftlichen, aber deshalb noch nicht in einem rechtlichen Zusammenhang (SZ 61/70) und resultieren auch nicht aus einer gemeinsamen Tatsache. Mag es auch eine Erfahrungstatsache darstellen, daß Steuerberatungsleistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erbracht werden, schließt dies im Einzelfall eine andere rechtliche Ausgestaltung durch die Parteien nicht aus. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ergibt sich auch aus der in der Klage gebrauchten Wendung, die Leistungen seien für die "Firmengruppe Schleinzer" erbracht worden, nicht das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, weil damit keineswegs das Bestehen einer Rechtsgemeinschaft zwischen den Beklagten in Ansehung des Streitgegenstands dargetan wird. Ebensowenig ist dem Vorbringen derselbe tatsächliche Anspruchsgrund zu entnehmen.
Liegt aber keine Streitgenossenschaft vor, ergibt sich, daß der Kläger selbst nicht von einer Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche ausgegangen ist, weil er die Klage beim Bezirksgericht einbrachte, dessen sachliche Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 1 JN zu diesem Zeitpunkt durch den Streitwert von S 50.000 begrenzt war.Liegt aber keine Streitgenossenschaft vor, ergibt sich, daß der Kläger selbst nicht von einer Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche ausgegangen ist, weil er die Klage beim Bezirksgericht einbrachte, dessen sachliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz eins, JN zu diesem Zeitpunkt durch den Streitwert von S 50.000 begrenzt war.
Sämtlichen gegen die Revisionswerber geltend gemachten Einzelansprüchen mangelt es daher an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 2 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu befinden hatte, jeweils S 50.000 nicht überstieg. Lediglich die den Drittbeklagten betreffende Rechnung vom 12. 7. 1991 über S 79.182 lag über dieser Schwelle, was jedoch schon deshalb nicht zu einer meritorischen Erledigung führen kann, weil die Drittbeklagte keine Revision erhoben hat.Sämtlichen gegen die Revisionswerber geltend gemachten Einzelansprüchen mangelt es daher an der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu befinden hatte, jeweils S 50.000 nicht überstieg. Lediglich die den Drittbeklagten betreffende Rechnung vom 12. 7. 1991 über S 79.182 lag über dieser Schwelle, was jedoch schon deshalb nicht zu einer meritorischen Erledigung führen kann, weil die Drittbeklagte keine Revision erhoben hat.