Rechtssatz RS0020840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020840
Entscheidungsdatum
22.03.1988
Rechtssatz
Stellt der Leasingnehmer bei berechtigter vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages die Leasinggegenstände nicht zurück und nutzt sie weiterhin zu seinem Vorteil, so hat er jedenfalls das bei Vertragsabschluß vereinbarte Entgelt auch für den Zeitraum nach Vertragsauflösung bis zur Rückstellung zu bezahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020840
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0060OB00575_8600000_001