Rechtssatz RS0011217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011217
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Der " sale and lease back-Vertrag " ist eine Sonderform des mittelbaren Finazierungsleasing, bei welchem ein Interessent ein Investitionsgut erwirbt, es an den Leasinggeber verkauft und sodann den Gebrauch des Investitionsgutes im Leasingweg zurückerwirbt. Das Besitzkonstitut recht aus, um dem Leasinggeber das volle Eigentum am Leasinggut zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 771/82
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 771/82
EvBl 1983/117 S 443
- 6 Ob 575/86
Entscheidungstext OGH 22.03.1988 6 Ob 575/86
SZ 61/70
- 4 Ob 623/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 623/88
nur: Das Besitzkonstitut recht aus, um dem Leasinggeber das volle Eigentum am Leasinggut zu verschaffen. (T1) Beisatz: Auch in diesem Fall hängt die erforderliche Erwerbungsart von der vertraglichen Ausgestaltung ab; nur wenn der Vertrag in Wahrheit eine Darlehensgewährung zugrunde liegt, ist die Übergabe durch Zeichen erforderlich. (T2)
- 8 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 11.07.1991 8 Ob 549/91
nur T1; Beisatz: Bei absoluter Rückstellungspflicht. (T3)
- 6 Ob 108/98w
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 108/98w
Vgl; Beisatz: Der Umstand, daß der Leasingnehmer in der Folge seine vertragliche Verpflichtung, die Sache für die Eigentümerin bloß innezuhaben, verletzt hat, kann nicht dazu führen, daß das bereits durchgeführte Besitzkonstitut der Leasinggeberin, die mittlerweile ihr Eigentum gemäß § 367 ABGB verloren hat, neuerlich einen Herausgabeanspruch verschafft. (T3); Veröff: SZ 72/72
- 8 Ob 220/02i
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 220/02i
Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)
- 3 Ob 48/05p
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 48/05p
Auch; Beisatz: Der Unterschied zum gewöhnlichen Finanzierungsleasing besteht darin, dass der Leasingnehmer bereits auf Grund eines Vertrags mit dem jeweiligen Lieferanten, Hersteller oder Händler schon Eigentümer des Leasingguts war. Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an den Leasinggeber bestehen gegenüber einem gewöhnlichen Finanzierungsleasing keine Unterschiede mehr, weil der Leasingnehmer in der Folge auch nur noch die Stellung eines am Gebrauch des Leasinggutes interessierten Nutznießers hat. (T5)
- 4 Ob 90/19t
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 90/19t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011217
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0050OB00771_8200000_001