Begründung:
Zum besseren Verständnis werden vorweg die beteiligten Gesellschaften entsprechend den Firmenbucheintragungen vorgestellt:
1.) Die beklagte Partei Karoline W*****gesellschaft mbH in Wien (im Folgenden nur beklagte Partei) wurde am 8. November 1995 erstmals ins Firmenbuch eingetragen. Eingebracht in dieses Unternehmen gemäß Art III UmgrStG wurde mit Einbringungsvertrag vom 16. Oktober 1995 das Einzelunternehmen Karoline W*****.1.) Die beklagte Partei Karoline W*****gesellschaft mbH in Wien (im Folgenden nur beklagte Partei) wurde am 8. November 1995 erstmals ins Firmenbuch eingetragen. Eingebracht in dieses Unternehmen gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG wurde mit Einbringungsvertrag vom 16. Oktober 1995 das Einzelunternehmen Karoline W*****.
2.) Die K***** Speditions GmbH (vormals Internationale Spedition Karoline W***** Gesellschaft mbH, vormals Karoline W***** Speditionsgesellschaft mbH, im Folgenden nur Speditions GmbH) in Wien wurde gleichfalls am 8. November 1995 erstmals ins Firmenbuch eingetragen; über ihr Vermögen wurde am 17. Oktober 2001 zu AZ 3 S 527/01x des HG Wien der Konkurs eröffnet. Ihre einzige Gesellschafterin ist die K ***** Transport GmbH, Geschäftsführer ist Thomas K*****.
3.) Die K ***** Transport GmbH in Oeynhausen (im Folgenden nur Transport GmbH) wurde am 9. Mai 2001 erstmals ins Firmenbuch eingetragen, ihre Gesellschafter sind Thomas K***** - der auch einziger Geschäftsführer ist - und Alfred K*****. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 9. April 2002 zu AZ 11 S 309/01d des LG Wiener Neustadt der Konkurs eröffnet; mit Beschluss dieses Gerichts vom 22. Jänner 2004 wurde der Konkurs gemäß § 139 KO aufgehoben.3.) Die K ***** Transport GmbH in Oeynhausen (im Folgenden nur Transport GmbH) wurde am 9. Mai 2001 erstmals ins Firmenbuch eingetragen, ihre Gesellschafter sind Thomas K***** - der auch einziger Geschäftsführer ist - und Alfred K*****. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 9. April 2002 zu AZ 11 S 309/01d des LG Wiener Neustadt der Konkurs eröffnet; mit Beschluss dieses Gerichts vom 22. Jänner 2004 wurde der Konkurs gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben.
4.) Die Ferdinand G***** Gesellschaft mbH in Wien wurde erstmals am 24. Juli 1990 ins Firmenbuch eingetragen und per 21. November 2003 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Eine der Gesellschafterinnen war auch die Transport GmbH gewesen.4.) Die Ferdinand G***** Gesellschaft mbH in Wien wurde erstmals am 24. Juli 1990 ins Firmenbuch eingetragen und per 21. November 2003 gemäß Paragraph 40, FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Eine der Gesellschafterinnen war auch die Transport GmbH gewesen.
Am 23. Mai 2001 trafen die beklagte Partei und die Transport GmbH eine Vereinbarung „über Abwicklung der Firmenkäufe bezüglich der Speditions GmbH (und der) Ferdinand G***** GesmbH" mit folgendem Inhalt:
„Der Name der ... [Speditions GmbH] muss abgeändert werden. Der Kaufpreis für beide Gesellschaften beträgt je Gesellschaft ATS 1.
Alle Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme des Lkw Mercedes Benz 811 D/3700 ... und dem Schneepflug Unimog ..., werden aus dem Anlagevermögen der ... [beklagten Partei] um den Preis von ATS 5 Mio (...) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 20 % von der ... [Transport GmbH] angekauft. Die Fahrzeuge bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Gesamtkaufpreises im Besitz der ... [beklagten Partei]. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Kraftfahrzeuge, die einzeln von der ... [Transport GmbH] fremdfinanziert werden. Dieser Vereinbarung liegt zu Grunde: Die Bilanzen der ... [Speditions GmbH] sowie der Ferdinand G***** GmbH der Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie die aktuellen Saldenlisten per Buchungsdatum 23. 05. 2001."
Die „den Leasingverträgen zugrunde gelegten" Fahrzeuge wurden von der beklagten Partei mit der Vereinbarung vom 23. Mai 2001 an die Transport GmbH verkauft. Der gesamte Fuhrpark wurde an die Transport GmbH übergeben, „indem er von den Fahrern der Speditions GmbH weiterbenutzt wurde".
Ein nicht feststellbarer Dritter legte auf Firmenpapier der beklagten Partei am 6. Juni 2001 an die klagende Partei per Fax drei Rechnungen über gebrauchte IVECO Lkws über 580.000 S, 651.600 S und 624.000 S, jeweils incl. USt; tatsächlich stammen diese Rechnungen nicht von der beklagten Partei. Die klagende Leasinggesellschaft verleaste diese drei Lkws mit gesonderten Leasingverträgen vom 26. Juni 2001 an die Transport GmbH und sowie Thomas K***** und Andreas K***** (Vertragswerte waren jeweils die Nettoverkaufssummen von 490.000 S, 543.000 S und 520.000 S) mit einer Vertragsdauer von 30 Monaten und bestätigte mit drei Finanzierungsbestätigungen vom 27. Juni 2001 gegenüber der „Karoline W***** und Söhne" (die volle Bezeichnung der beklagten Partei fehlt), dass die angeführten Lkws mit den obgenannten Anschaffungswerten für die Transport GmbH finanziert werden, sofern folgende, vollständigen und richtig ausgestellten Unterlagen an die klagende Partei übermittelt werden: Leasingvertrag unterfertigt, Übernahmebestätigung unterfertigt, Rechnung mit Lieferdatum und Fahrgestellnummer auf unsere u.a. Adresse, Depot in der Höhe von 183.000 S zuzüglich USt an die Firma „Karoline W*****" sowie Typenschein mit dem Eintrag der klagenden Partei. Die klagende Partei überwies am 28. Juni 2001 mit Wertstellung 29. Juni 2001 nach Aviso vom 27. Juni 2001 an die beklagte Partei 1,204.800 S brutto. Nach den Schätzungsurkunden eines SV-Büros für Kraftfahrzeuge und Maschinenbau vom 6. November 2001 beträgt der Netto-Schätzwert der drei Lkws 110.000 S, 125.000 S und 110.000 S.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei zuletzt (ON 23) Zahlung von 65.634,06 EUR samt 5 % Zinsen vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002, 9,47 % Zinsen seit 1. Jänner 2003 und Kosten mit dem Vorbringen, sie habe im Juni 2001 von der beklagten Partei drei gebrauchte Lkws gekauft, die gleichzeitig an die Transport GmbH und zwei weitere Personen verleast worden seien. Die beklagte Partei und die Transport GmbH bzw. die für diese handelnden Personen seien zueinander in einem Naheverhältnis gestanden und hätten diese Transaktion konzipiert und veranlasst. Die klagende Partei sei über wesentliche Umstände und Eigenschaften dieser von ihr gekauften Lkws in Irrtum geführt worden, vor allem über den für den Wert entscheidenden Kilometerstand, der tatsächlich um mehrere 100.000 km niedriger als angegeben gewesen sei. Da die Lkws von der beklagten Partei direkt der Leasingnehmerin übergeben worden seien, sei dieser Umstand der klagenden Partei zunächst verborgen geblieben. Die Leasingnehmerin habe keine Leasingraten bezahlt. Als die klagende Partei die Lkws deshalb zurückgeholt habe, habe sie festgestellt, dass sie über die gefahrenen Kilometer getäuscht worden sei. Die beklagte Partei habe die Rückabwicklung der Kaufverträge abgelehnt. Die klagende Partei habe daher zur Minimierung des Schadens die Lkws bestmöglich zu marktgerechten Konditionen anderweitig verkauft. Es ergebe sich daher folgende Abrechnung: Die sich aus dem jeweils von der klagenden Partei der beklagten Partei bezahlten Kaufpreis abzüglich der von der beklagten Partei für die Leasingnehmerin geleisteten Mietvorauszahlung und abzüglich des Verwertungserlöses ergebenden Beträge von 19.428,89 EUR, 16.932,67 EUR und 19.274,66 EUR, insgesamt 55.636,22 EUR zuzüglich der per 30. September 2002 kapitalisierten Zinsen von 9.997,83 EUR, insgesamt somit 65.634,05 EUR sA (so auch jeweils im Rubrum und im Kopf der Urteile der Vorinstanzen, im Klagebegehren jedoch offenbar irrtümlich 65.634,06 EUR).
Die klagende Partei sei Käuferin der drei Lkws gewesen, die sie dann an die Transport GmbH vermietet habe. Deshalb habe die beklagte Partei seinerzeit auch entsprechende Rechnungen an die klagende Partei ausgestellt. Die klagende Partei habe im vereinbarten Umfang (nämlich nach Einbehalt von Mietvorauszahlungen) 1,204.800 S am 27. Juni 2001 an die beklagte Partei gezahlt. Falls zwischen den Streitteilen keine vertragliche Beziehung bestanden hätte, wäre diese Zahlung rechtsgrundlos erfolgt (ON 4).
Norbert S***** sei die Kontaktperson gewesen, die sich als Vertreter der beklagten Partei bezeichnet und für die Kontakte zur Transport GmbH gesorgt habe; er habe die klagende Partei über die Details des in Aussicht genommenen Geschäfts - mit Ausnahme des wahren Werts der Lkws - informiert. Da die Kilometerstände derart überhöht gewesen seien, dass es sich jeweils um ein „fast nahezu anderes Fahrzeug" handle, könne man auch von Nichterfüllung sprechen. Aus dem Titel der Gewährleistung werde Wandlung begehrt. Da die beklagte Partei trotz Aufforderung eine Zurücknahme der Lkws verweigert habe, habe die klagende Partei die Lkws nach Schätzung verkauft; sonst wäre „durch langes Herumstehen der Fahrzeuge" ein Wertverlust eingetreten. Hilfsweise werde das Klagebegehren „für den Fall, dass die klagende Partei mit der beklagten Partei keinen Vertrag habe", auch auf Bereicherungsrecht gestützt. Die ohne Rechtsgrund geleistete den Klagsbetrag übersteigende Zahlung sei zurückzustellen. Zum Rechtsgrund des Schadenersatzes. der Schaden sei so berechnet worden, dass die zwischen den Streitteilen vereinbarten Kaufpreise herangezogen worden seien, vermindert um die einbehaltenen Mietvorauszahlungen und den Verwertungserlös. Die Lkws hätten niemals zum selben Preis weiter verleast werden können, weil Basis für die Berechnung der Leasingrate immer der Anschaffungswert des Fahrzeugs sei. Mit Sicherheit wäre niemand bereit gewesen, derart berechnete Leasingraten für einen Lkw zu zahlen, der nur einen Bruchteil des hohen, wegen der vermeintlich niedrigen Kilometerleistung bezahlten Anschaffungswerts wert sei (ON 9). Der rechtsgeschäftliche Wille der klagenden Partei bei ihrer Zahlung sei ausschließlich darauf gerichtet gewesen, einen Kaufvertrag zwischen den Streitteilen über diese drei Lkws durch Leistung des vereinbarten Kaufpreises an die beklagte Partei zu erfüllen. Irgendein Rechtsgeschäft mit Dritten, insbesondere ein Sale-and-Lease-back-Vertrag sei nie beabsichtigt gewesen. In einem solchen Fall hätte die Transport GmbH und nicht die beklagte Partei Rechnungen über den Verkauf der Lkws ausstellen müssen (ON 11). Die klagende Partei habe mit der Transport GmbH mit Ausnahme der Leasingverträge keine weiteren Rechtsgeschäfte geschlossen. Aus der Verwertung der Lkws durch die klagende Partei hätte höchstens die Transport GmbH als Käuferin Ansprüche, nicht aber die beklagte Partei (ON 23).
Schließlich brachte die klagende Partei noch vor, sie stütze ihr Klagebegehren „auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere die Rückabwicklung des Vertrags infolge arglistiger Irrtumsführung, sowie Nichterfüllung; weiters sei auf die Rechtsinstitute der Gewährleistung und des Schadenersatzes zu verweisen."
Die beklagte Partei wendete ein, die Lkws seien - wie besichtigt und Probe gefahren - mängelfrei als integrierender Bestandteil eines Unternehmens an die Transport GmbH verkauft worden. Dabei seien weder Kilometerstände angegeben noch sonst irgendwelche Eigenschaften zugesagt worden. Die beklagte Partei habe die klagende Partei keineswegs über wesentliche Umstände und Eigenschaften der gekauften Lkws in Irrtum geführt. Zwischen den Streitteilen habe nie eine vertragliche Beziehung bestanden. Die Transport GmbH sei vielmehr - nach dem rechtswirksamen Erwerb des Eigentums an diesen Lkws - den Weg eines Sale-and-lease-back-Verfahrens mit der klagenden Partei gegangen. Dass sie keine einzige Leasingrate bezahlt habe, sei nicht von der beklagten Partei zu vertreten, ebensowenig allfällige Malversationen und Täuschungshandlungen der Transport GmbH. Norbert S***** sei nie Dienstnehmer der beklagten Partei oder deren Tochtergesellschaft, vielmehr für die Transport GmbH tätig gewesen. Bei Veräußerung an die Transport GmbH habe der Wert aller drei Lkws insgesamt 1,242.822,90 S brutto betragen. Die beklagte Partei sei daher durch die an sich unstrittige Zahlung von 1,204.800 S nicht bereichert; es bestehe sogar ein Wertüberhang zu Gunsten der klagenden Partei. In Anbetracht der direkten Beziehung zwischen der klagenden Partei und der Transport GmbH sowie der direkten vertraglichen Beziehung zwischen der beklagten Partei und der Transport GmbH gelange die actio de in rem verso nicht zur Anwendung.
Die beklagte Partei brachte nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen KR Stefan Faast vom 2. Februar 2004 ON 17 vor (ON 23), daraus ergebe sich ein gemeiner Wert einschließlich USt von insgesamt 72.000 EUR. Da die beklagte Partei von der klagenden Partei 1,204.800 S = 87.556,23 EUR erhalten habe, käme auf dieser Basis „bereicherungsrechtlich theoretisch" nur der Differenzbetrag von 15.556,23 EUR in Betracht. Unter Berücksichtigung der von der Transport GmbH als Leasingnehmerin geleisteten Mietzinsvorauszahlungen von 658.000 S = 47.876,86 EUR sei die klagende Partei im Verhältnis zur beklagten Partei nicht entreichert, weil sie ja insgesamt für die Lkws den Gesamtwert von 72.000 EUR zuzüglich der Mietvorauszahlungen somit insgesamt 119.876,86 EUR erhalten habe, was den Betrag von 87.556,23 EUR um 32.320,63 EUR übersteige. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide auch deshalb aus, weil die klagende Partei in Kenntnis der wahren Eigentumsverhältnisse bewusst auf Rechnung der Transport GmbH Zahlung geleistet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens bestehe zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag. Daher gingen Anspruchsgründe wie Rückabwicklung des Kaufvertrags infolge Arglist, Nichterfüllung, Gewährleistung und Schadenersatz ex contractu ins Leere. Da die klagende Partei nicht rechtsgrundlos, sondern in Erfüllung des Leasingvertrags mit der Transport GmbH an die beklagte Partei Zahlung geleistet habe, bestehe auch kein Bereicherungsanspruch der klagenden Partei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die beklagte Partei habe nicht rechtsgrundlos empfangen, weil ihr der vereinbarte Kaufpreis auf Grund des mit der Transport GmbH geschlossenen Kaufvertrags zugestanden sei. Der klagenden Partei sei als Leasinggeberin gegenüber der Transport GmbH als Leasingnehmerin die wirtschaftliche Funktion eines Kreditgebers zugekommen. Sollten die Verträge fehlerhaft zustandegekommen sein, wäre es an der klagenden Partei gelegen gewesen, dies gegenüber der Transport GmbH geltend zu machen. Dies könnte jedoch nur zu Ansprüchen der klagenden Partei gegen die Transport GmbH führen, nicht aber zu solchen gegen die beklagte Partei, welche die Zahlung auf Grund eines gültigen, mit der Transport GmbH abgeschlossenen Kaufvertrags empfangen habe.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.