Rechtssatz RS0010919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010919
Geschäftszahl
5Ob586/59; 4Ob76/75; 5Ob179/03i
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Gegen die Eigentumsklage des Pfandgebers steht dem beklagten Pfandnehmer die Einrede aus dem Recht zum Besitze zu. Mag es sich nach der Beschaffenheit des die Einrede begründenden Rechtes auch nur um eine aufschiebende Einrede handeln, muß diese doch zur Abweisung der Klage führen, solange dem Beklagten das Recht zum Besitze zusteht. Da der Pfandnehmer das Pfand nur gegen Zahlung der Schuld zurückzustellen verpflichtet ist, muß sich der Verpfänder, wenn er das Pfand zurückfordern will, mindestens zur Befriedigung erbieten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 586/59
Entscheidungstext OGH 10.02.1960 5 Ob 586/59
EvBl 1960/139 S 268
- 4 Ob 76/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 76/75
Ind 1977 3,1040
- 5 Ob 179/03i
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 179/03i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010919
Dokumentnummer
JJR_19600210_OGH0002_0050OB00586_5900000_001