Rechtssatz RS0010923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010923
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Nach § 371, zweiter Fall ABGB erwirbt der Empfänger von Geld ( -zeichen ) daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das gilt nach ganz herrschender Auffassung auch bei unentgeltlichem Erwerb; die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß § 371 ABGB im Gegensatz zu § 367 ABGB nicht vom Erwerb gegen Entgelt spricht.Nach Paragraph 371,, zweiter Fall ABGB erwirbt der Empfänger von Geld ( -zeichen ) daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das gilt nach ganz herrschender Auffassung auch bei unentgeltlichem Erwerb; die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß Paragraph 371, ABGB im Gegensatz zu Paragraph 367, ABGB nicht vom Erwerb gegen Entgelt spricht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 569/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 569/88
SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 ( dort unrichtig mit 4 Ob
569/87 zitiert )
- 1 Ob 173/14v
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 173/14v
Vgl; Beisatz: Für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 371 zweiter Fall ABGB ist das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB - Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung - nicht erforderlich. (T1)
Veröff: SZ 2014/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010923
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0040OB00569_8800000_002