Rechtssatz RS0010933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010933
Entscheidungsdatum
18.03.1970
Norm
ABGB §371 B
StG §183 A
Rechtssatz
Geldbeträge oder Wertpapiere, die der Übernehmer für den Übergeber zu verwahren oder an einen Dritten abzuliefern hat, sind, soferne der Übergeber - im Hinblick auf die Bestimmung des § 371 ABGB - keinen anderen als einen obligationsrechtlichen Anspruch auf Rückgabe einer gleichen Menge der übergebenen vertretbaren Sache erlangte, kein Gegenstand einer Veruntreuung i.S.d. § 183 StG.Geldbeträge oder Wertpapiere, die der Übernehmer für den Übergeber zu verwahren oder an einen Dritten abzuliefern hat, sind, soferne der Übergeber - im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 371, ABGB - keinen anderen als einen obligationsrechtlichen Anspruch auf Rückgabe einer gleichen Menge der übergebenen vertretbaren Sache erlangte, kein Gegenstand einer Veruntreuung i.S.d. Paragraph 183, StG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010933
Dokumentnummer
JJR_19700318_OGH0002_0120OS00006_7000000_001