Rechtssatz RS0010934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010934
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Ein von einer Bank vor dem KWG 1979 ausgegebenes Sparbuch konnte nach der damaligen Rechtslage nur entweder ein qualifiziertes Legitimationspapier oder ein Rektapapier sein. In beiden Fällen konnte die Übertragung von Forderungen aus dem Sparbuch durch Abtretung der Forderung gem § 1392 ABGB erfolgen, welche schon durch die bloße Willenseinigung zustande kommt; eine Übergabe der Forderung durch Aushändigung der Sparurkunde wäre darüber hinaus nur bei Sicherungsabtretung oder schenkungsweiser Abtretung erforderlich gewesen.Ein von einer Bank vor dem KWG 1979 ausgegebenes Sparbuch konnte nach der damaligen Rechtslage nur entweder ein qualifiziertes Legitimationspapier oder ein Rektapapier sein. In beiden Fällen konnte die Übertragung von Forderungen aus dem Sparbuch durch Abtretung der Forderung gem Paragraph 1392, ABGB erfolgen, welche schon durch die bloße Willenseinigung zustande kommt; eine Übergabe der Forderung durch Aushändigung der Sparurkunde wäre darüber hinaus nur bei Sicherungsabtretung oder schenkungsweiser Abtretung erforderlich gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010934
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00509_8800000_001