Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0010953×

Rechtssatz RS0010953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010953

Geschäftszahl

4Ob117/88

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Rechtssatz

Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann ( Paragraph 382, ABGB ) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisabgabe im Sinne des Paragraph 386, ABGB kann somit keine Rede sein. Daß es dem Abgeber des Papier immer nur darum ginge, den Abfall loszuwerden, trifft nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 117/88
    EvBl 1989/100 S 372 = RZ 1989/40 S 115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010953

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00117_8800000_001