Rechtssatz RS0011010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011010
Geschäftszahl
10Os165/70; 9Os93/72
Entscheidungsdatum
14.11.1972
Rechtssatz
Eine Sache wird nicht schon "herrenlos" und damit zum Gegenstand freier Aneignung ( Besitzergreifung ) IS des § 386 ABGB, wenn der Eigentümer darüber, etwa infolge räumlicher Trennung, faktisch für bestimmte Zeit nicht ( mehr ) zu verfügen vermag; denn für die Aufrechterhaltung der Gewahrsame, dh der tatsächlichen Innehabung, reicht jede wie immer geartete Sachbeziehung hin, die - nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens - als Ausdruck eines Machtverhältnisses anerkannt zu werden pflegt ( hier: vom Eigentümer nicht ständig überwachtes, im frei zugängliches Haushof gelagertes Eisenmaterial ist keine herrenlose Sache ).Eine Sache wird nicht schon "herrenlos" und damit zum Gegenstand freier Aneignung ( Besitzergreifung ) IS des Paragraph 386, ABGB, wenn der Eigentümer darüber, etwa infolge räumlicher Trennung, faktisch für bestimmte Zeit nicht ( mehr ) zu verfügen vermag; denn für die Aufrechterhaltung der Gewahrsame, dh der tatsächlichen Innehabung, reicht jede wie immer geartete Sachbeziehung hin, die - nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens - als Ausdruck eines Machtverhältnisses anerkannt zu werden pflegt ( hier: vom Eigentümer nicht ständig überwachtes, im frei zugängliches Haushof gelagertes Eisenmaterial ist keine herrenlose Sache ).
Entscheidungstexte
- 10 Os 165/70
Entscheidungstext OGH 02.10.1970 10 Os 165/70
- 9 Os 93/72
Entscheidungstext OGH 14.11.1972 9 Os 93/72
Beisatz: Solche Gegenstände bleiben zumindest im "Mentalbesitz" des Berechtigten. (T1) = RZ 1973/29 S 18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011010
Dokumentnummer
JJR_19701002_OGH0002_0100OS00165_7000000_001