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Rechtssatz RS0011010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0011010

Geschäftszahl

10Os165/70; 9Os93/72

Entscheidungsdatum

14.11.1972

Norm

ABGB §386
StGB §171b

Rechtssatz

Eine Sache wird nicht schon "herrenlos" und damit zum Gegenstand freier Aneignung ( Besitzergreifung ) IS des Paragraph 386, ABGB, wenn der Eigentümer darüber, etwa infolge räumlicher Trennung, faktisch für bestimmte Zeit nicht ( mehr ) zu verfügen vermag; denn für die Aufrechterhaltung der Gewahrsame, dh der tatsächlichen Innehabung, reicht jede wie immer geartete Sachbeziehung hin, die - nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens - als Ausdruck eines Machtverhältnisses anerkannt zu werden pflegt ( hier: vom Eigentümer nicht ständig überwachtes, im frei zugängliches Haushof gelagertes Eisenmaterial ist keine herrenlose Sache ).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 165/70
    Entscheidungstext OGH 02.10.1970 10 Os 165/70
  • 9 Os 93/72
    Entscheidungstext OGH 14.11.1972 9 Os 93/72
    Beisatz: Solche Gegenstände bleiben zumindest im "Mentalbesitz" des Berechtigten. (T1) = RZ 1973/29 S 18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011010

Dokumentnummer

JJR_19701002_OGH0002_0100OS00165_7000000_001