Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0011035×

Rechtssatz RS0011035

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0011035

Geschäftszahl

13Os64/90

Entscheidungsdatum

19.07.1990

Rechtssatz

Ein Schatz im Sinne des Paragraph 398, ABGB, eine wertvolle Sache, deren gegenwärtiger Eigentümer wegen der langen Zeit ihrer Verborgenheit nicht mehr festgestellt werden kann, ist bis zur Begründung neuen Eigentums herrenlos und steht bis dahin in niemandes ( auch nicht des Grundeigentümers ) Gewahrsam. Gemäß dem Paragraph 399, ABGB fällt der Schatz schon mit seiner Entdeckung kraft Gesetzes jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Ein Schatzfund kann daher keine Zueignung einer fremden Sache unter Gewahrsamsbruch sein. Der Entdecker erwirbt unmittelbar Eigentum am Fundgegenstand. Die Verheimlichung des Fundes (Schatzfundes) gegenüber dem mitberechtigten Grundeigentümer ist strafrechtlich nicht faßbar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 64/90
    Entscheidungstext OGH 19.07.1990 13 Os 64/90
    Veröff: RZ 1990/126 S 288 = EvBl 1991/9 S 22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011035

Dokumentnummer

JJR_19900719_OGH0002_0130OS00064_9000000_001