Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Recht geltend, ein Schatz könne nicht Gegenstand eines Diebstahls sein. Ein Schatz im Sinne des § 398 ABGB, also eine wertvolle Sache (etwa wie vorliegend Schmuck), deren gegenwärtiger Eigentümer wegen der langen Zeit ihrer Verborgenheit nicht mehr festgestellt werden kann (siehe insbesondere AS 83 f, 95 bis 97, 173 f und 175 f; vgl dazu Klang, Komm II2, S 268 ff und Spielbüchler in Rummel, ABGB, § 398, Rz 1) ist bis zur Begründung neuen Eigentums durch den Finder herrenlos und steht bis dahin in niemandes (auch nicht des Grundeigentümers) Gewahrsam (vgl Kienapfel, BT II2, § 127 StGB, RN 46). Gemäß dem § 399 ABGB fällt der Schatz schon mit seiner Entdeckung - und (entgegen der Auffassung des Erstgerichtes) nicht erst mit seiner Aneignung oder Ergreifung - kraft Gesetzes jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Dieser Eigentumserwerb vollzieht sich ohne Wissen und Willen der Berechtigten, etwa auch dann, wenn es diesem am Aneignungswillen fehlt (vgl dazu SZ 55/146 = EvBl 1983/2 samt der dort angeführten Literatur; ebenso Spielbüchler aaO, § 399 ABGB, Rz 2). Ein Schatzfund kann daher keine Zueignung einer fremden Sache unter Gewahrsamsbruch sein.Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu Recht geltend, ein Schatz könne nicht Gegenstand eines Diebstahls sein. Ein Schatz im Sinne des Paragraph 398, ABGB, also eine wertvolle Sache (etwa wie vorliegend Schmuck), deren gegenwärtiger Eigentümer wegen der langen Zeit ihrer Verborgenheit nicht mehr festgestellt werden kann (siehe insbesondere AS 83 f, 95 bis 97, 173 f und 175 f; vergleiche dazu Klang, Komm II2, S 268 ff und Spielbüchler in Rummel, ABGB, Paragraph 398,, Rz 1) ist bis zur Begründung neuen Eigentums durch den Finder herrenlos und steht bis dahin in niemandes (auch nicht des Grundeigentümers) Gewahrsam vergleiche Kienapfel, BT II2, Paragraph 127, StGB, RN 46). Gemäß dem Paragraph 399, ABGB fällt der Schatz schon mit seiner Entdeckung - und (entgegen der Auffassung des Erstgerichtes) nicht erst mit seiner Aneignung oder Ergreifung - kraft Gesetzes jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Dieser Eigentumserwerb vollzieht sich ohne Wissen und Willen der Berechtigten, etwa auch dann, wenn es diesem am Aneignungswillen fehlt vergleiche dazu SZ 55/146 = EvBl 1983/2 samt der dort angeführten Literatur; ebenso Spielbüchler aaO, Paragraph 399, ABGB, Rz 2). Ein Schatzfund kann daher keine Zueignung einer fremden Sache unter Gewahrsamsbruch sein.
Das als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers begründet aber ebensowenig den Tatbestand der Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 1 erster Fall StGB, weil ein Schatz kein fremdes Gut im Sinne dieser Gesetzesstelle ist. Vielmehr erwirbt der Entdecker unmittelbar Eigentum am Fundgegenstand. Die Verheimlichung des Fundes gegenüber dem mitberechtigten Grundeigentümer, dem ein Anspruch auf Naturalteilung zusteht (vgl Klang, aaO, S 270), ist strafrechtlich nicht faßbar. Der Gesetzgeber hat die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit unter anderem nur dann für strafbar erklärt, wenn eine gefundene Sache ein fremdes Gut darstellt, das der Täter heraus- oder zurückgeben muß (Kienapfel, aaO, § 134 StGB, RN 7 und 40; vgl dazu auch Bertel im WK, § 134 StGB, Rz 2) und zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 2 zu § 134 StGB). An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Entdecker im Falle der Verheimlichung des Schatzfundes seinen Anteil verwirkt (§ 400 ABGB), weil im Falle einer solchen Fundverheimlichung ein etwaiger Anzeiger oder (sonst) der Staat (= Bund) nur einen Herausgabeanspruch gegen den Schatzfinder erwerben (Klang, aaO, S 271 und Spielbüchler, aae, § 400 ABGB, Rz 2). Da der Schatzfinder Peter Heinz H*** kein sonstiges Vermögensdelikt begangen hat, fehlt es auch an einem strafbaren Verhalten der übrigen Mitangeklagten, welche - wie der Beschwerdeführer - Fundanteile erst erworben haben, nachdem H*** bereits selbst (rechtmäßig) Eigentümer geworden war. Mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung des Schatzfinders stellt die spätere Übergabe von aus dem Schatz stammenden Gegenstände durch dritte Personen auch keine Hehlerei dar.Das als erwiesen angenommene Verhalten des Beschwerdeführers begründet aber ebensowenig den Tatbestand der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz eins, erster Fall StGB, weil ein Schatz kein fremdes Gut im Sinne dieser Gesetzesstelle ist. Vielmehr erwirbt der Entdecker unmittelbar Eigentum am Fundgegenstand. Die Verheimlichung des Fundes gegenüber dem mitberechtigten Grundeigentümer, dem ein Anspruch auf Naturalteilung zusteht vergleiche Klang, aaO, S 270), ist strafrechtlich nicht faßbar. Der Gesetzgeber hat die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit unter anderem nur dann für strafbar erklärt, wenn eine gefundene Sache ein fremdes Gut darstellt, das der Täter heraus- oder zurückgeben muß (Kienapfel, aaO, Paragraph 134, StGB, RN 7 und 40; vergleiche dazu auch Bertel im WK, Paragraph 134, StGB, Rz 2) und zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 2 zu Paragraph 134, StGB). An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Entdecker im Falle der Verheimlichung des Schatzfundes seinen Anteil verwirkt (Paragraph 400, ABGB), weil im Falle einer solchen Fundverheimlichung ein etwaiger Anzeiger oder (sonst) der Staat (= Bund) nur einen Herausgabeanspruch gegen den Schatzfinder erwerben (Klang, aaO, S 271 und Spielbüchler, aae, Paragraph 400, ABGB, Rz 2). Da der Schatzfinder Peter Heinz H*** kein sonstiges Vermögensdelikt begangen hat, fehlt es auch an einem strafbaren Verhalten der übrigen Mitangeklagten, welche - wie der Beschwerdeführer - Fundanteile erst erworben haben, nachdem H*** bereits selbst (rechtmäßig) Eigentümer geworden war. Mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung des Schatzfinders stellt die spätere Übergabe von aus dem Schatz stammenden Gegenstände durch dritte Personen auch keine Hehlerei dar.
Auf der Grundlage der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen erweist sich daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO als begründet, weshalb es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war auch gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil ebenso zum Nachteil des Mitangeklagten Friedrich Manfred G*** mit der erwähnten, von diesem jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeit behaftet ist. Es war daher teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils nach dem § 290 Abs. 1 StPO aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO auf sofortigen Freispruch der Angeklagten zu erkennen.Auf der Grundlage der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen erweist sich daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO als begründet, weshalb es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war auch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil ebenso zum Nachteil des Mitangeklagten Friedrich Manfred G*** mit der erwähnten, von diesem jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeit behaftet ist. Es war daher teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf sofortigen Freispruch der Angeklagten zu erkennen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Reinhard M*** auf diese Entscheidung zu verweisen, die Entscheidung über die Privatbeteiligtenansprüche findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.