Rechtssatz RS0094750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094750
Entscheidungsdatum
19.07.1990
Rechtssatz
Nur wenn es sich bei der gefundenen Sache um ein fremdes Gut handelt, das der Täter herausgeben oder zurückgeben muß und das zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört, ist deren Zueignung (mit Bereicherungsvorsatz) als Unterschlagung nach § 134 Abs 1 (erster Fall) StGB zu beurteilen.Nur wenn es sich bei der gefundenen Sache um ein fremdes Gut handelt, das der Täter herausgeben oder zurückgeben muß und das zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört, ist deren Zueignung (mit Bereicherungsvorsatz) als Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, (erster Fall) StGB zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094750
Dokumentnummer
JJR_19900719_OGH0002_0130OS00064_9000000_004