Rechtssatz RS0011051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011051
Entscheidungsdatum
30.01.1980
Rechtssatz
Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa durch Begradigung, Vertiefung oder Verbreiterung des Bettes oder Beeinflußung des Gefälles ) eingreift, bildet eine Änderung des natürlichen Wasserablaufes und ist daher nur mit wasserrechtsbehördlicher Bewilligung ( die nur unter Beachtung der Rechte Dritter erteilt werden darf ) zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011051
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_003