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Rechtssatz RS0011051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011051

Geschäftszahl

1Ob31/79

Entscheidungsdatum

30.01.1980

Rechtssatz

Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa durch Begradigung, Vertiefung oder Verbreiterung des Bettes oder Beeinflußung des Gefälles ) eingreift, bildet eine Änderung des natürlichen Wasserablaufes und ist daher nur mit wasserrechtsbehördlicher Bewilligung ( die nur unter Beachtung der Rechte Dritter erteilt werden darf ) zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79
    SZ 53/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011051

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_003