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Rechtssatz RS0011059×

Rechtssatz RS0011059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011059

Geschäftszahl

1Ob31/79

Entscheidungsdatum

30.01.1980

Rechtssatz

Dem Eigentümer eines Ufergrundstückes kann auch das Recht zustehen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn er vorübergehend die Pflege seiner Ufer vernachlässigte. Auch wenn der Oblieger also durch Unterlssung ihm zustehender Maßnahmen durch einige Zeit eine Schädigung seiner Grundstücke hinnahm und damit dem Unterlieger Vorteile für seine Grundstücke verschaffte, erwächst dem Unterleiger noch kein Recht, daß dieser Zustand erhalten bleibe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 31/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 31/79
    SZ 53/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011059

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_008