Rechtssatz RS0011081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011081
Entscheidungsdatum
15.05.1973
Rechtssatz
Soll bei einer "Mengensache" ( " Quantitätische" ), wie Sand, Flüssigkeiten, Getreide udgl, nur ein Teil einer größeren Menge veräußert oder verpfändet werden, dann erfordert der Eigentums- bzw Pfandrechtserwerb des Käufers bzw Gläubigers die vorherige Ausscheidung und abgesonderte Verwahrung der betreffenden Teilmenge zu seinen Gunsten. An einem nur nach seiner Menge oder seinem Wert bestimmten Teil einer Sache- insb einer Mengensache - kann hingegen weder Besitz noch Eigentum oder Pfandrecht erworben werden ( vgl ZBl 1926/147 ).Soll bei einer "Mengensache" ( " Quantitätische" ), wie Sand, Flüssigkeiten, Getreide udgl, nur ein Teil einer größeren Menge veräußert oder verpfändet werden, dann erfordert der Eigentums- bzw Pfandrechtserwerb des Käufers bzw Gläubigers die vorherige Ausscheidung und abgesonderte Verwahrung der betreffenden Teilmenge zu seinen Gunsten. An einem nur nach seiner Menge oder seinem Wert bestimmten Teil einer Sache- insb einer Mengensache - kann hingegen weder Besitz noch Eigentum oder Pfandrecht erworben werden ( vergleiche ZBl 1926/147 ).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 528/73
Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 528/73
SZ 46/50 = RZ 1973/164 S 170 = EvBl 1973/303 S 633 = JBl 1974,38 ( vgl dazu Bydlinski, Probleme des Quantitätseigentums JBl 1974,32 )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011081
Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00528_7300000_003