Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schwergewicht der Revision liegt auf der Wiederholung des Rechtsstandpunktes der Klägerin, gleich den anderen Einlagerern habe auch sie an dem von ihr gekauften, bei M gelagerten Weizen Eigentum erworben, wobei am der gesamten, vermengt gelagerten Weizenmenge unter den Einlagerern eine Gemeinschaft des Eigentums entstanden sei; da die Beklagte rechtswidrig auch über den im Eigentum der Klägerin stehenden Anteil an dem Lagergut verfügt habe, habe sie ihr den eingeklagten Betrag zu zahlen. Die Klägerin spricht in diesem Zusammenhang in der Revision mehrfach vom Erwerb von "Mengeneigentum oder Quoteneigentum" an dem eingelagerten Getreide. Sie geht dabei - wie schon im Verfahren erster Instanz - offenbar von der Rechtsansicht aus, daß sie zunächst Mengeneigentümerin (Quantitätseigentümerin) des von ihr gekauften Weizens geworden und das auch so lange geblieben sei, als die betreffende Weizenmenge bei M noch tatsächlich vorhanden war. Als dann aber ein Manko eingetreten und die bei M lagernd Getreidemenge geringer geworden war als diejenige, welche die Einlagerer von M gekauft hatten, sei aus dem anfänglichen Mengeneigentum "zwangsläufig" Quoteneigentum (Miteigentum nach Bruchteilen) geworden.
Dieser Rechtsansicht vermag der Oberste Gerichtshof aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen.
Zunächst müssen die beiden Begriffe des "Mengeneigentums" ("Quantitätseigentums") auf der einen Seite und des "Quoteneigentums" (Miteigentums nach Bruchteilen) auf der anderen Seite streng auseinandergehalten werden, handelt es sich doch dabei um zwei ihrem Wesen nach voneinander verschiedene Formen des Eigentums, deren Abgrenzung keineswegs, wie die Klägerin meint, ein "müßiger Streit um Worte" ist. Werden "Mengensachen" ("Quantitätssachen") - also Sachen, bei denen das einzelne Stück als Individuum überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, weil sie im Verkehr nur nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden (z. B. Getreide, Sand, Flüssigkeiten usw.; vgl. dazu Klang[2] II, 35; ähnlich Ehrenzweig[2] 1/2, 19) - verschiedener Eigentümer ohne deren Zustimmung in abgegrenzten Mengen miteinander vereinigt, dann entsteht dadurch gemäß § 415 ABGB bis zur Absonderung der den einzelnen Teilhabern zukommenden Teile des Gemenges sogenanntes Mengen- oder Quantitätseigentum (Klang[2] II, 284; Ehrenzweig[2] 1/2, 212). Bruchteilseigentum (Miteigentum nach Quoten) im Sinne der §§ 825 ff. ABGB liegt dagegen dann vor, wenn das Eigentum an einer bestimmten Sache mehreren Personen ungeteilt zukommt, unter ihnen also nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt ist. Daß die Klägerin von Anfang an Miteigentümerin (nach Quoten) an dem bei M eingelagerten Getreide geworden wäre, wird von ihr selbst nicht einmal behauptet, hat sie doch nach ihren eigenen Angaben von M immer nur gewichtsmäßig bestimmte mengen erworben, niemals aber bestimmte Bruchteile der bei M eingelagerten Getreidemenge. Ihre Meinung aber, das anfänglich erworbene Mengeneigentum sei mit dem Auftreten eines Mankos von selbst in quotenmäßiges Miteigentum übergegangen, findet im Gesetz keinerlei Stütze. Nur der Erwerb von Mengeneigentum (Quantitätseigentum), nicht aber von Bruchteilseigentum (Quoteneigentum) käme daher im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht;, auch er muß aber aus folgenden Gründen verneint werden:Zunächst müssen die beiden Begriffe des "Mengeneigentums" ("Quantitätseigentums") auf der einen Seite und des "Quoteneigentums" (Miteigentums nach Bruchteilen) auf der anderen Seite streng auseinandergehalten werden, handelt es sich doch dabei um zwei ihrem Wesen nach voneinander verschiedene Formen des Eigentums, deren Abgrenzung keineswegs, wie die Klägerin meint, ein "müßiger Streit um Worte" ist. Werden "Mengensachen" ("Quantitätssachen") - also Sachen, bei denen das einzelne Stück als Individuum überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, weil sie im Verkehr nur nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden (z. B. Getreide, Sand, Flüssigkeiten usw.; vergleiche dazu Klang[2] römisch zwei, 35; ähnlich Ehrenzweig[2] 1/2, 19) - verschiedener Eigentümer ohne deren Zustimmung in abgegrenzten Mengen miteinander vereinigt, dann entsteht dadurch gemäß Paragraph 415, ABGB bis zur Absonderung der den einzelnen Teilhabern zukommenden Teile des Gemenges sogenanntes Mengen- oder Quantitätseigentum (Klang[2] römisch zwei, 284; Ehrenzweig[2] 1/2, 212). Bruchteilseigentum (Miteigentum nach Quoten) im Sinne der Paragraphen 825, ff. ABGB liegt dagegen dann vor, wenn das Eigentum an einer bestimmten Sache mehreren Personen ungeteilt zukommt, unter ihnen also nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt ist. Daß die Klägerin von Anfang an Miteigentümerin (nach Quoten) an dem bei M eingelagerten Getreide geworden wäre, wird von ihr selbst nicht einmal behauptet, hat sie doch nach ihren eigenen Angaben von M immer nur gewichtsmäßig bestimmte mengen erworben, niemals aber bestimmte Bruchteile der bei M eingelagerten Getreidemenge. Ihre Meinung aber, das anfänglich erworbene Mengeneigentum sei mit dem Auftreten eines Mankos von selbst in quotenmäßiges Miteigentum übergegangen, findet im Gesetz keinerlei Stütze. Nur der Erwerb von Mengeneigentum (Quantitätseigentum), nicht aber von Bruchteilseigentum (Quoteneigentum) käme daher im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht;, auch er muß aber aus folgenden Gründen verneint werden:
Gemäß § 425 ABGB gibt der bloße Titel noch kein Eigentum; das Eigentum kann vielmehr nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden. Bei beweglichen Sachen kommen hiefür entweder die körperliche Übergabe (§ 426 ABGB), die Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB) und die Übergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) in Betracht. Daß der Klägerin der bei M gekaufte Weizen niemals im Sinne des § 426 ABGB körperlich übergeben, also in eine solche Lage gebracht wurde, in der er sich tatsächlich oder doch nach der Verkehrsauffassung in der Macht der Erwerberin befand (vgl. EvBl. 1970/374; Klang[2] II, 316; Ehrenzweig[2] 1/2, 68), ist unbestritten und wird auch in der Revision ausdrücklich zugestanden. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte hat die Klägerin aber auch weder durch symbolische Tradition im Sinne des § 427 ABGB noch durch Besitzkonstitut nach § 428 ABGB Eigentum an dem Getreide erworben.Gemäß Paragraph 425, ABGB gibt der bloße Titel noch kein Eigentum; das Eigentum kann vielmehr nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden. Bei beweglichen Sachen kommen hiefür entweder die körperliche Übergabe (Paragraph 426, ABGB), die Übergabe durch Zeichen (Paragraph 427, ABGB) und die Übergabe durch Erklärung (Paragraph 428, ABGB) in Betracht. Daß der Klägerin der bei M gekaufte Weizen niemals im Sinne des Paragraph 426, ABGB körperlich übergeben, also in eine solche Lage gebracht wurde, in der er sich tatsächlich oder doch nach der Verkehrsauffassung in der Macht der Erwerberin befand vergleiche EvBl. 1970/374; Klang[2] römisch zwei, 316; Ehrenzweig[2] 1/2, 68), ist unbestritten und wird auch in der Revision ausdrücklich zugestanden. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte hat die Klägerin aber auch weder durch symbolische Tradition im Sinne des Paragraph 427, ABGB noch durch Besitzkonstitut nach Paragraph 428, ABGB Eigentum an dem Getreide erworben.
Gegenstand der Eigentums - wie auch der Pfandrechtsübertragung - gleichgültig, in welcher Form die Übergabe vollzogen werden soll - kann schon begrifflich immer nur eine konkrete, individuell bestimmte Sache, nicht aber ein nur ganz allgemein mengen- oder wertmäßig bestimmter Teil einer Sachgesamtheit sein (so ausdrücklich Mühl in Soergel - Siebert, BGB[10], 254, § 930 Anm. 6; Johanssen im RGR Kommentar zum BGB[11] III/1, 418, §§ 929 f. Anm. 10; BGHZ 21.52). Soll daher bei einer "Mengensache" ("Quantitätssache"), wie es neben Sand, Flüssigkeiten u. dgl. insbesondere auch Getreide ist, nur ein Teil einer größeren Menge veräußert oder verpfändet werden, dann erfordert der Eigentums bzw. Pfandrechtserwerb des Käufers bzw. Gläubigers die vorherige Ausscheidung und abgesonderte Verwahrung der betreffenden Teilmenge zu seinen Gunsten (so ausdrücklich für den Eigentumserwerb durch Erklärung Klang[2] II, 325 Ehrenzweig [2] 1/2, 76; vgl. auch GlUNF 52; ebenso für das deutsche Recht Johanssen im RGR Kommentar zum BGB[11] III/1, 436, § 930 Anm. 15). An einem nur nach seiner Menge oder seinem Wert bestimmten Teil einer Sache - insbesondere einer Mengensache - kann hingegen weder Besitz noch Eigentum oder Pfandrecht erworben werden (vgl. ZBl. 1926/147).Gegenstand der Eigentums - wie auch der Pfandrechtsübertragung - gleichgültig, in welcher Form die Übergabe vollzogen werden soll - kann schon begrifflich immer nur eine konkrete, individuell bestimmte Sache, nicht aber ein nur ganz allgemein mengen- oder wertmäßig bestimmter Teil einer Sachgesamtheit sein (so ausdrücklich Mühl in Soergel - Siebert, BGB[10], 254, Paragraph 930, Anmerkung 6; Johanssen im RGR Kommentar zum BGB[11] III/1, 418, Paragraphen 929, f. Anmerkung 10; BGHZ 21.52). Soll daher bei einer "Mengensache" ("Quantitätssache"), wie es neben Sand, Flüssigkeiten u. dgl. insbesondere auch Getreide ist, nur ein Teil einer größeren Menge veräußert oder verpfändet werden, dann erfordert der Eigentums bzw. Pfandrechtserwerb des Käufers bzw. Gläubigers die vorherige Ausscheidung und abgesonderte Verwahrung der betreffenden Teilmenge zu seinen Gunsten (so ausdrücklich für den Eigentumserwerb durch Erklärung Klang[2] römisch zwei, 325 Ehrenzweig [2] 1/2, 76; vergleiche auch GlUNF 52; ebenso für das deutsche Recht Johanssen im RGR Kommentar zum BGB[11] III/1, 436, Paragraph 930, Anmerkung 15). An einem nur nach seiner Menge oder seinem Wert bestimmten Teil einer Sache - insbesondere einer Mengensache - kann hingegen weder Besitz noch Eigentum oder Pfandrecht erworben werden vergleiche ZBl. 1926/147).
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin selbst eine Abteilung und abgesonderte Verwahrung des von ihr gekauften Weizens niemals behauptet; auch in der Revision gibt sie ausdrücklich zu, daß der Weizen bei M nicht nach Käufern oder Einlagerern getrennt, sondern vermengt und auf verschiedene Lagerstätten verteilt gelagert wurde. Daß eine getrennte Lagerung der an die verschiedenen Großhändler verkauften Weizenmengen technisch ohne weiteres möglich gewesen wäre, bedarf keiner weiteren Begründung; nach den Feststellungen der Untergerichte wird ja Qualitätsgetreide mitunter auch tatsächlich so gelagert. Auch das immer wieder notwendige Umschichten ("umziehen") des Lagergetreides steht einer solchen abgesonderten Lagerung sicherlich nicht entgegen; daß sie aber bei Weizen normaler Qualität möglicherweise unwirtschaftlich ist, kann nichts daran ändern, daß ein Eigentums- oder Pfandrechtserwerb an mengenmäßig bestimmten Teilen des eingelagerten Getreides rechtlich eben nur nach vorheriger Absonderung der betreffenden Teilmenge überhaupt möglich gewesen wäre.
Die von der Klägerin erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, daß die von den Untergerichten festgestellte Vorgangsweise beim Verkauf und bei der Verpfändung des von M eingelagerten Getreides "seit jeher allgemein üblich" sei und daher in wirtschaftlicher Hinsicht einem Handelsbrauch entspreche, mußte schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil das Bestehen eines Handelsbrauches nach ständiger Rechtsprechung eine Tatfrage ist (vgl. HS 5226 mit weiteren Zitaten), seine erstmalige Behauptung im Revisionsverfahren daher gegen das Neuerungsverbot (§§ 482, 504 Abs. 2 ZPO) verstößt (so auch HS 3105/5) die Frage, ob und wie weit ein solcher Handelsbrauch angesichts der zwingenden, im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs geschaffenen Bestimmungen der §§ 426., 451. ABGB über den Eigentums- und den Pfandrechtserwerb überhaupt beachtlich wäre, braucht unter Umständen nicht weiter geprüft zu werden. Daß im übrigen die Österreichische Länderbank durch den von der Klägerin und Johann M eingehaltenen Vorgang - wie er in den von Johann M unterfertigten Erklärungen laut Beilage ../J sinnfällig zum Ausdruck kommt - niemals ein rechtswirksames Pfandrecht an der von der Klägerin gekauften Weizenmenge erwerben konnte, folgt schon daraus, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung durch einen Besitzerauftrag (constitutum possessorium) im Sinne des § 428 ABGB weder ein Pfandrecht eingeräumt noch ein Sicherungseigentum übertragen werden kann (SZ 27/18; SZ 38/190; SZ 41/140; EvBl. 1972/37 u. v. a.; ebenso auch Schinnerer, Bankverträge[2] II, 129.). Diese strenge Auslegung des § 451 Abs. 1 ABGB entspricht ebenso dem Erfordernis der Rechtssicherheit wie die Regelung des § 452 ABGB, wonach bei der Verpfändung durch symbolische Übergabe (§ 427 ABGB) an der Ware solche Zeichen angebracht werden müssen, "woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann". Der Vorwurf der Revision, daß die von der Klägerin abgelehnte, jedoch allein dem Gesetz entsprechende Rechtsansicht "völlige Rechtsunsicherheit sowohl für die Erwerber als auch für die Lombardgläubigerin schaffen würde, beruht daher auf einer grundlegenden Verkennung der tatsächlichen Rechts- und Interessenlage.Die von der Klägerin erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, daß die von den Untergerichten festgestellte Vorgangsweise beim Verkauf und bei der Verpfändung des von M eingelagerten Getreides "seit jeher allgemein üblich" sei und daher in wirtschaftlicher Hinsicht einem Handelsbrauch entspreche, mußte schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil das Bestehen eines Handelsbrauches nach ständiger Rechtsprechung eine Tatfrage ist vergleiche HS 5226 mit weiteren Zitaten), seine erstmalige Behauptung im Revisionsverfahren daher gegen das Neuerungsverbot (Paragraphen 482, 504, Absatz 2, ZPO) verstößt (so auch HS 3105/5) die Frage, ob und wie weit ein solcher Handelsbrauch angesichts der zwingenden, im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs geschaffenen Bestimmungen der Paragraphen 426 Punkt , 451, ABGB über den Eigentums- und den Pfandrechtserwerb überhaupt beachtlich wäre, braucht unter Umständen nicht weiter geprüft zu werden. Daß im übrigen die Österreichische Länderbank durch den von der Klägerin und Johann M eingehaltenen Vorgang - wie er in den von Johann M unterfertigten Erklärungen laut Beilage ../J sinnfällig zum Ausdruck kommt - niemals ein rechtswirksames Pfandrecht an der von der Klägerin gekauften Weizenmenge erwerben konnte, folgt schon daraus, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung durch einen Besitzerauftrag (constitutum possessorium) im Sinne des Paragraph 428, ABGB weder ein Pfandrecht eingeräumt noch ein Sicherungseigentum übertragen werden kann (SZ 27/18; SZ 38/190; SZ 41/140; EvBl. 1972/37 u. v. a.; ebenso auch Schinnerer, Bankverträge[2] römisch zwei, 129.). Diese strenge Auslegung des Paragraph 451, Absatz eins, ABGB entspricht ebenso dem Erfordernis der Rechtssicherheit wie die Regelung des Paragraph 452, ABGB, wonach bei der Verpfändung durch symbolische Übergabe (Paragraph 427, ABGB) an der Ware solche Zeichen angebracht werden müssen, "woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann". Der Vorwurf der Revision, daß die von der Klägerin abgelehnte, jedoch allein dem Gesetz entsprechende Rechtsansicht "völlige Rechtsunsicherheit sowohl für die Erwerber als auch für die Lombardgläubigerin schaffen würde, beruht daher auf einer grundlegenden Verkennung der tatsächlichen Rechts- und Interessenlage.
Alle Ausführungen der Revision über einen Eigentumserwerb der Klägerin im Wege der Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB) oder durch Erklärung (§ 428 ABGB) gehen also schon deshalb ins Leere, weil die Grundvoraussetzung eines solchen Eigentumserwerbs, nämlich das Vorhandensein einer konkreten, individuell bestimmten Sache mangels jeglicher Absonderung, Kennzeichnung und getrennter Lagerung der gekauften Weizenmenge von vornherein nicht gegeben war. Gleich den anderen Einlagerern hatte somit auch die Klägerin durch den Abschluß der jeweiligen Kaufverträge wohl einen Rechtstitel zum Erwerb des Eigentums an dem gekauften Getreide erworben; solange diese Ware aber nicht im Sinne der obigen Ausführungen individualisiert und der Klägerin in der gesetzmäßigen Form übergeben war, konnte die Klägerin daran kein Eigentum - auch nicht in der Form des sogenannten Mengeneigentums (Quantitätseigentums) - erwerben. Soweit das Klagebegehren daher aus einer angeblich rechtswidrigen Verfügung der Beklagten über das Eigentum der Klägerin abgeleitet wird, mußte es schon aus diesen Erwägungen erfolglos bleiben.Alle Ausführungen der Revision über einen Eigentumserwerb der Klägerin im Wege der Übergabe durch Zeichen (Paragraph 427, ABGB) oder durch Erklärung (Paragraph 428, ABGB) gehen also schon deshalb ins Leere, weil die Grundvoraussetzung eines solchen Eigentumserwerbs, nämlich das Vorhandensein einer konkreten, individuell bestimmten Sache mangels jeglicher Absonderung, Kennzeichnung und getrennter Lagerung der gekauften Weizenmenge von vornherein nicht gegeben war. Gleich den anderen Einlagerern hatte somit auch die Klägerin durch den Abschluß der jeweiligen Kaufverträge wohl einen Rechtstitel zum Erwerb des Eigentums an dem gekauften Getreide erworben; solange diese Ware aber nicht im Sinne der obigen Ausführungen individualisiert und der Klägerin in der gesetzmäßigen Form übergeben war, konnte die Klägerin daran kein Eigentum - auch nicht in der Form des sogenannten Mengeneigentums (Quantitätseigentums) - erwerben. Soweit das Klagebegehren daher aus einer angeblich rechtswidrigen Verfügung der Beklagten über das Eigentum der Klägerin abgeleitet wird, mußte es schon aus diesen Erwägungen erfolglos bleiben.