Rechtssatz RS0011077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011077
Entscheidungsdatum
27.02.1995
Rechtssatz
Werden "Mengensachen" ("Quantitätssachen") - also Sachen, bei denen das einzelne Stück als Individuum überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, weil sie im Verkehr nur nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden (zB Getreide, Sand, Flüssigkeiten usw; vgl dazu Klang 2. Auflage II 35; ähnlich Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 19) - verschiedener Eigentümer ohne deren Zustimmung in abgegrenzten Mengen miteinander vereinigt, dann entsteht dadurch gemäß § 415 ABGB bis zur Absonderung der den einzelnen Teilhabern zukommenden Teile des Gemenges sogenanntes Mengeneigentum und Quantitätseigentum (Klang 2. Auflage II 284 f; Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 212). Bruchteilseingentum (Miteigentum nach Quoten) im Sinne der §§ 825 ff ABGB liegt dagegen dann vor, wenn das Eigentum an einer bestimmten Sache mehrere Personen ungeteilt zukommt, unter ihnen also nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt ist.Werden "Mengensachen" ("Quantitätssachen") - also Sachen, bei denen das einzelne Stück als Individuum überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, weil sie im Verkehr nur nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden (zB Getreide, Sand, Flüssigkeiten usw; vergleiche dazu Klang 2. Auflage römisch zwei 35; ähnlich Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 19) - verschiedener Eigentümer ohne deren Zustimmung in abgegrenzten Mengen miteinander vereinigt, dann entsteht dadurch gemäß Paragraph 415, ABGB bis zur Absonderung der den einzelnen Teilhabern zukommenden Teile des Gemenges sogenanntes Mengeneigentum und Quantitätseigentum (Klang 2. Auflage römisch zwei 284 f; Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 212). Bruchteilseingentum (Miteigentum nach Quoten) im Sinne der Paragraphen 825, ff ABGB liegt dagegen dann vor, wenn das Eigentum an einer bestimmten Sache mehrere Personen ungeteilt zukommt, unter ihnen also nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 528/73
Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 528/73
Veröff: SZ 46/50 = RZ 1973/164 S 170 = EvBl 1973/303 S 633 = JBl 1974,38; hiezu vgl Bydlinski, Probleme des Quantitätseigentums JBl 1974,32
- 1 Ob 533/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
Auch; nur: Bruchteilseingentum (Miteigentum nach Quoten) im Sinne der §§ 825 ff ABGB liegt dagegen dann vor, wenn das Eigentum an einer bestimmten Sache mehrere Personen ungeteilt zukommt, unter ihnen also nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011077
Dokumentnummer
JJR_19730515_OGH0002_0040OB00528_7300000_002