Rechtssatz RS0011087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011087
Entscheidungsdatum
25.05.1993
Rechtssatz
Die grundbücherliche Anmerkung der Hypothekarklage setzt die gerichtliche Geltendmachung der Sachhaftung gegen den Eigentümer der "verpfändeten Liegenschaft" voraus. Sie erfordert daher das Bestehen eines gültigen, gemäß § 415 Abs 1 ABGB nur durch die grundbücherliche Einverleibung zu erwerbenden Pfandrechtes.Die grundbücherliche Anmerkung der Hypothekarklage setzt die gerichtliche Geltendmachung der Sachhaftung gegen den Eigentümer der "verpfändeten Liegenschaft" voraus. Sie erfordert daher das Bestehen eines gültigen, gemäß Paragraph 415, Absatz eins, ABGB nur durch die grundbücherliche Einverleibung zu erwerbenden Pfandrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011087
Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00038_9300000_001