Begründung:
Der nunmehrige Revisionsrekurswerber erwirkte am 11.September 1987 beim Handelsgericht Wien zu 25 Cg 501/87 die Bewilligung der grundbücherlichen Anmerkung der dort am 9.September 1987 gegen Christine L***** eingebrachten Anfechtungsklage ob deren Liegenschaften 70, 72 und 852 der KG P*****. Diese Anmerkung wurde vom Grundbuchsgericht am 17.September 1987 zu TZ 4804 vollzogen, allerdings entgegen der Vollzugsanordnung bei den Liegenschaften EZ 70 und 72 der KG P***** nicht im B-Blatt, sondern im C-Blatt. Anläßlich der Umstellung des Grundbuchs der KG P***** auf EDV am 14. Mai 1990 wurden dann die Eintragungen versehentlich - jeweils unter CLNR 3 a der betreffenden Einlagen - als Anmerkungen der "Hypothekarklage" (ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Pfandrecht, jedoch mit dem Beisatz "HG Wien 25 Cg 501/87") in das EDV-Grundbuch übernommen.
Am 22.Juli 1991 beantragte Christine L***** u.a. die Einverleibung von Simultanpfandrechten auf den damals noch in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften EZ 70, 72 und 852 der KG P***** unter Ausnützung bereits angemerkter Rangordnungen sowie die Löschung der Anmerkungen der Hypothekarklage im C-Blatt der Einlagen 70 und 72 wegen offenkundiger Unrichtigkeit. Zum damaligen Zeitpunkt waren auf den Pfandliegenschaften nur die bereits erwähnten Rangordnungsanmerkungen für die beabsichtigte Verpfändung, aber keine Pfandrechte eingetragen.
Das Grundbuchsgericht gab mit Beschluß vom 22.Juli 1991 sämtlichen Anträgen statt, bewilligte (und vollzog) also auch - wegen offenkundiger Unrichtigkeit - die Löschung der jeweils in CLNR 3 a eingetragenen Anmerkungen der Hypothekarklage ob den Liegenschaften EZ 70 und 72 der KG P***** durch Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen gemäß § 3 Abs 2 GUG.Das Grundbuchsgericht gab mit Beschluß vom 22.Juli 1991 sämtlichen Anträgen statt, bewilligte (und vollzog) also auch - wegen offenkundiger Unrichtigkeit - die Löschung der jeweils in CLNR 3 a eingetragenen Anmerkungen der Hypothekarklage ob den Liegenschaften EZ 70 und 72 der KG P***** durch Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GUG.
Dieser Beschluß wurde dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber, der in der Zustellverfügung des Grundbuchsgerichtes nicht aufschien, erst am 30. September 1992 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte - auf Grund eines Kaufvertrages vom 13.April 1992 - bereits Peter M***** die (inzwischen gerechtfertigte) grundbücherliche Vormerkung seines Eigentumsrechtes ob den Liegenschaften EZ 70 und 72 der KG P***** erwirkt.
Der nunmehrige Revisionsrekurswerber erhob am 15.Oktober 1992 Rekurs gegen die Löschung der Klagsanmerkungen in den Einlagen 70 und 72 des Grundbuches ***** P*****, hatte damit aber keinen Erfolg. Das Rekursgericht behandelte zwar sein Rechtsmittel als rechtzeitig und zulässig, hielt es jedoch aus folgenden Erwägungen nicht für berechtigt:
Der bei der Umstellung des Grundbuches begangene Fehler hätte, weil die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung eingetragen wurden, gemäß § 21 GUG nur innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung des umgestellten Grundbuches korrigiert werden können. Die ratio des Ausschlusses einer weitergehenden Berichtigungsmöglichkeit liege im Schutz des Vertrauens dritter Personen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches (vgl. NZ 1989, 274/159). Wäre Christine L***** noch Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, stünde einer Berichtigung nichts im Wege; da nunmehr eine dritte Person Eigentum und weitere dritte Personen Pfandrechte an den Liegenschaften erworben haben, komme eine Berichtigung des Grundbuches nicht mehr in Betracht.Der bei der Umstellung des Grundbuches begangene Fehler hätte, weil die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung eingetragen wurden, gemäß Paragraph 21, GUG nur innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung des umgestellten Grundbuches korrigiert werden können. Die ratio des Ausschlusses einer weitergehenden Berichtigungsmöglichkeit liege im Schutz des Vertrauens dritter Personen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches vergleiche NZ 1989, 274/159). Wäre Christine L***** noch Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, stünde einer Berichtigung nichts im Wege; da nunmehr eine dritte Person Eigentum und weitere dritte Personen Pfandrechte an den Liegenschaften erworben haben, komme eine Berichtigung des Grundbuches nicht mehr in Betracht.
Die Löschung der Anmerkungen der Hypothekarklage habe im übrigen dem Gesetz entsprochen. Diese in § 60 GBG geregelte Grundbuchsanmerkung setze nämlich eine "verpfändete Liegenschaft" bzw. eine bereits bestehende Forderung voraus. Sie sei unzulässig, solange nicht die Wirksamkeit des Pfandrechtes für eine existent gewordene Forderung aus dem Grundbuch zu ersehen ist. Damit liege im gegenständlichen Fall eine grundbuchswidrige (unzulässige) Eintragung vor, weil sie ein Recht zum Gegenstand habe, dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen sei, und einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schaffe, dem die materielle Rechtslage nicht entsprechen könne. Grundbuchswidrige Eintragungen seien trotz formeller Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftet und könnten auf keinen Fall irgendwelche rechtliche Wirkungen haben. Sie wirkten auch dritten Personen gebenüber nicht, weil ein "Vertrauen" auf derartige unheilbar nichtige Eintragungen nicht zu schützen sei. § 130 GBG spreche in diesem Zusammenhang schlechthin von Eintragungen, iSd § 8 GBG also auch von Anmerkungen, sodaß das Erstgericht die Anmerkung der Hypothekarklage nach dieser Gesetzesbestimmung zu Recht gelöscht habe.Die Löschung der Anmerkungen der Hypothekarklage habe im übrigen dem Gesetz entsprochen. Diese in Paragraph 60, GBG geregelte Grundbuchsanmerkung setze nämlich eine "verpfändete Liegenschaft" bzw. eine bereits bestehende Forderung voraus. Sie sei unzulässig, solange nicht die Wirksamkeit des Pfandrechtes für eine existent gewordene Forderung aus dem Grundbuch zu ersehen ist. Damit liege im gegenständlichen Fall eine grundbuchswidrige (unzulässige) Eintragung vor, weil sie ein Recht zum Gegenstand habe, dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen sei, und einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schaffe, dem die materielle Rechtslage nicht entsprechen könne. Grundbuchswidrige Eintragungen seien trotz formeller Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftet und könnten auf keinen Fall irgendwelche rechtliche Wirkungen haben. Sie wirkten auch dritten Personen gebenüber nicht, weil ein "Vertrauen" auf derartige unheilbar nichtige Eintragungen nicht zu schützen sei. Paragraph 130, GBG spreche in diesem Zusammenhang schlechthin von Eintragungen, iSd Paragraph 8, GBG also auch von Anmerkungen, sodaß das Erstgericht die Anmerkung der Hypothekarklage nach dieser Gesetzesbestimmung zu Recht gelöscht habe.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob eine im Zuge der Grundbuchsumstellung anstelle der Anmerkung einer Anfechtungsklage irrtümlich gespeicherte Anmerkung der Hypothekarklage gemäß § 130 GBG gelöscht werden könne, wenn die Liegenschaft gar nicht verpfändet ist.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob eine im Zuge der Grundbuchsumstellung anstelle der Anmerkung einer Anfechtungsklage irrtümlich gespeicherte Anmerkung der Hypothekarklage gemäß Paragraph 130, GBG gelöscht werden könne, wenn die Liegenschaft gar nicht verpfändet ist.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Rechtsmittelwerber den Standpunkt, daß sich § 130 GBG nur auf die Löschung abstrakt unzulässiger Eintragungen beziehe, wovon bei einer an sich zulässigen Anmerkung der Hypothekarklage nicht gesprochen werden könne. Das Grundbuchsgericht wäre nach der Sachlage verpflichtet gewesen, das Berichtigungsverfahren nach § 104 Abs 3 GBG einzuleiten, was bei der Beschlußfassung über das Eintragungsgesuch der Christine L***** auch noch möglich gewesen wäre, ohne die Rechte Dritter zu tangieren. Auch einer Berichtigung nach § 21 Abs 1 GUG wäre damals nichts im Wege gestanden, da dritte Personen noch keine Rechte an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften erworben hatten. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Löschungsbegehrens der Antragstellerin abzuweisen.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Rechtsmittelwerber den Standpunkt, daß sich Paragraph 130, GBG nur auf die Löschung abstrakt unzulässiger Eintragungen beziehe, wovon bei einer an sich zulässigen Anmerkung der Hypothekarklage nicht gesprochen werden könne. Das Grundbuchsgericht wäre nach der Sachlage verpflichtet gewesen, das Berichtigungsverfahren nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG einzuleiten, was bei der Beschlußfassung über das Eintragungsgesuch der Christine L***** auch noch möglich gewesen wäre, ohne die Rechte Dritter zu tangieren. Auch einer Berichtigung nach Paragraph 21, Absatz eins, GUG wäre damals nichts im Wege gestanden, da dritte Personen noch keine Rechte an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften erworben hatten. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Löschungsbegehrens der Antragstellerin abzuweisen.