Rechtssatz RS0011112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011112
Geschäftszahl
7Ob548/79; 1Ob38/97p
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
Die Teilnahme des Grundeigentümers an der Bauverhandlung über den vom Nachbarn geplanten Bau gibt ihm in den meisten Fällen einen derartigen Aufschluß, daß jeglicher Irrtum über die Bauausführung als unentschuldbar angesehen werden müßte; das trifft jedoch dann nicht zu, wenn die Bauverhandlung keinerlei Umstände aufdeckt, aus denen ein Schluß darauf gezogen werden könnte, daß die Ausführung des Baues Eingriffe in die Rechte der Nachbarn mit sich bringen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011112
Dokumentnummer
JJR_19790215_OGH0002_0070OB00548_7900000_002