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Entscheidung 1 Ob 38/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob38/97p

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Adamovic und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Milena P*****, vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 183.693,80 s.A, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1996, GZ 14 R 139/96f-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen gingen nicht von einer Unredlichkeit des Bauführers aus. Bei den Ausführungen des Gerichts erster Instanz zur Frage der Unredlichkeit handelt es sich eindeutig nur um eine Hilfsbegründung, für den Fall, daß man die fahrlässige Unkenntnis des Umstands, daß auf fremdem Grund gebaut wurde, als Unredlichkeit wertete (S 10 des Ersturteils:"selbst wenn..."; S 7 des Urteils der zweiten Instanz:

Verweisung auf Entscheidungsgründe des Erstgerichts gemäß Paragraph 500, a ZPO). Der Bauführer ist auch tatsächlich als redlich iSd Paragraph 418, ABGB anzusehen, weil er zum Zeitpunkt der Bauführung - ebenso wie die Grundeigentümer - aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und irrte (siehe S 2 und 9 f des Urteils der ersten Instanz; 1 Ob 519/96; vergleiche 9 Ob 504/95; 7 Ob 610/94; 1 Ob 28/93; 7 Ob 646/92; EvBl 1975/261; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 418,).

Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts nur darauf abzustellen, wie die Rechtsposition der Klägerin gewesen wäre, wäre die Exekutionsbewilligung prompt an die Drittschuldnerin zugestellt worden. Nun wurde die Exekution bereits am 29.10.1991 bewilligt (S 4 des Ersturteils), die angeblich am 22.6.1993 erfolgte Ablösezahlung muß als nachträglicher Vorgang außer Betracht bleiben.

"Außerbücherlicher" Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche iSd 3.Satzes des Paragraph 418, ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß und ihn - bei redlicher Bauführung - vorwerfbar dennoch nicht untersagt, sich also verschweigt. Das rechtlich entscheidende Moment für den Eigentumserwerb durch den redlichen Bauführer ist die Unredlichkeit des Grundeigentümers, der den Bauführer bauen läßt, obwohl er weiß, daß dieser auf fremdem Grund baut. Paragraph 418, 3.Satz ABGB ist vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht, wenn er nämlich in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Vermögensnachteile zu erwachsen drohen (7 Ob 610/94; 1 Ob 28/93; 7 Ob 646/92; JBl 1989, 582; JBl 1985, 741; JBl 1976, 43; EvBl 1975/261; Pimmer aaO Rz 8; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 418,). Nur der unentschuldbare Irrtum des Grundeigentümers über die Eigentumsverhältnisse ist einem wissentlichen Schweigen iSd Paragraph 418, ABGB gleichzusetzen (7 Ob 548/79; SZ 39/213; SZ 29/60). In den meisten Fällen wird der Grundeigentümer im Zuge der Bauverhandlung Aufklärung über das Bauvorhaben bekommen oder zumindest erlangen können, sodaß ein Irrtum über die Bauausführung als unentschuldbar angesehen werden müßte. Deckt aber die Bauverhandlung - wie hier - keinerlei Umstände auf, aus denen ein Schluß darauf gezogen werden könnte, daß die Ausführung des Baus Eingriffe in die Rechte des Nachbarn mit sich bringen werde, dann kann von einem unentschuldbaren Irrtum des Nachbarn keine Rede sein (7 Ob 548/79; vergleiche SZ 39/213; SZ 29/60).

Paragraph 415, ABGB ist bei einer Bauführung auch nicht analog heranzuziehen (SZ 42/108; Spielbüchler aaO RZ 1);die Vorschriften des Paragraph 418, ABGB sind Sonderbestimmungen gegenüber jenen des Paragraph 415, ABGB (SZ 29/60).

Anmerkung

E45290 01A00387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00038.97P.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19970225_OGH0002_0010OB00038_97P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011074 Rechtssatz 30.01.1975Zivilrecht
1./ § 418 Satz 3 ABGB hat eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung. 2./ Die Unredlichkeit des Grundeigentümers (er lässt den Bauführer bauen, obwohl er weiß, dass dieser auf fremdem Grund baut) ist das rechtlich entsch …
RS0011075 Rechtssatz 23.05.1973Zivilrecht
Als redlicher Bauführer gilt, wer auf Grund einer (allenfalls konkludent zustande gekommen: § 863 ABGB) Vereinbarung darauf vertrauen kann, dort, wo er baut, auch bauen zu dürfen (EvBl 1963/307; SZ 32/137; SZ 28/35 ua; vgl Klang aa0 II 290; Ehrenzweig 2.Auf …
RS0011088 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche in Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist.
RS0011112 Rechtssatz 15.02.1979Zivilrecht
Die Teilnahme des Grundeigentümers an der Bauverhandlung über den vom Nachbarn geplanten Bau gibt ihm in den meisten Fällen einen derartigen Aufschluß, daß jeglicher Irrtum über die Bauausführung als unentschuldbar angesehen werden müßte; das trifft jedoch …
RS0103699 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Redlicher Bauführer ist der, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder b) auf Grund irgendwelcher Umstände, etwa einer allenfalls auch konkludent zustande gekommenen Vereinb …