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Rechtssatz RS0011142×

Rechtssatz RS0011142

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011142

Geschäftszahl

3Ob695/51; 6Ob178/59; 3Ob525/76; 1Ob229/16g; 3Ob79/25a

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Rechtssatz

Die Übergabe des Typenscheines und des Zulassungsscheines sind zum Eigentumserwerb an einem Auto nicht nötig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 695/51
    Entscheidungstext OGH 12.12.1951 3 Ob 695/51
  • 6 Ob 178/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 6 Ob 178/59
    Beisatz: Die den Übertragungswillen der Parteien verkörpernde Erklärung kann also auch auf andere Weise erfolgen als durch Eintragung auf dem Typenschein bzw. Übergabe des Typenscheines nach erfolgter Eintragung. (T1)
  • 3 Ob 525/76
    Entscheidungstext OGH 30.03.1976 3 Ob 525/76
  • 1 Ob 229/16g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g
    Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T2)
    Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T3)
  • 3 Ob 79/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 79/25a
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19511212_OGH0002_0030OB00695_5100000_001