Rechtssatz RS0011142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011142
Geschäftszahl
3Ob695/51; 6Ob178/59; 3Ob525/76; 1Ob229/16g; 3Ob79/25a
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Die Übergabe des Typenscheines und des Zulassungsscheines sind zum Eigentumserwerb an einem Auto nicht nötig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 695/51
Entscheidungstext OGH 12.12.1951 3 Ob 695/51
- 6 Ob 178/59
Entscheidungstext OGH 23.09.1959 6 Ob 178/59
Beisatz: Die den Übertragungswillen der Parteien verkörpernde Erklärung kann also auch auf andere Weise erfolgen als durch Eintragung auf dem Typenschein bzw. Übergabe des Typenscheines nach erfolgter Eintragung. (T1)
- 3 Ob 525/76
Entscheidungstext OGH 30.03.1976 3 Ob 525/76
- 1 Ob 229/16g
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g
Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T2)
Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T3)
- 3 Ob 79/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 79/25a
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011142
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19511212_OGH0002_0030OB00695_5100000_001