Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat entgegen den Revisionsausführungen eine Feststellung, daß ein schriftlicher Kaufvertrag „zustande gekommen“ sei, nicht getroffen, sondern festgestellt, daß ein schriftlicher Kaufvertrag in zwei Ausfertigungen geschrieben und vom Kläger unterfertigt wurde. Diese Feststellung ist, da hiefür im Akt Grundlagen, nämlich die Aussagen des Zeugen F* L* und des Klägers als Partei vorhanden sind, nicht aktenwidrig, sondern das Ergebnis eines der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen Beweiswürdigungsvorganges der zweiten Instanz. Die Revisionsbehauptung, das Berufungsgericht habe die Feststellung des Erstrichters, daß der Kläger den Betrag von S 70.000,– erst am Nachmittag des 28. Juni 1973 bei der Raiffeisenkasse S* eingezahlt habe, und auch andere Feststellungen der ersten Instanz übernommen, ist aktenwidrig. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ausschließlich seine auf Grund der Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Frage, ob die Überweisung der S 70.000,— vor oder nach dem Unfall erfolgte, ließ es wegen rechtlicher Unerheblichkeit offen. Die von der Revision behaupteten Feststellungsmängel sind nicht mit der Mängelrüge, sondern mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. geltend zu machen (vgl. RZ 1966, 165). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.Das Berufungsgericht hat entgegen den Revisionsausführungen eine Feststellung, daß ein schriftlicher Kaufvertrag „zustande gekommen“ sei, nicht getroffen, sondern festgestellt, daß ein schriftlicher Kaufvertrag in zwei Ausfertigungen geschrieben und vom Kläger unterfertigt wurde. Diese Feststellung ist, da hiefür im Akt Grundlagen, nämlich die Aussagen des Zeugen F* L* und des Klägers als Partei vorhanden sind, nicht aktenwidrig, sondern das Ergebnis eines der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen Beweiswürdigungsvorganges der zweiten Instanz. Die Revisionsbehauptung, das Berufungsgericht habe die Feststellung des Erstrichters, daß der Kläger den Betrag von S 70.000,– erst am Nachmittag des 28. Juni 1973 bei der Raiffeisenkasse S* eingezahlt habe, und auch andere Feststellungen der ersten Instanz übernommen, ist aktenwidrig. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ausschließlich seine auf Grund der Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Frage, ob die Überweisung der S 70.000,— vor oder nach dem Unfall erfolgte, ließ es wegen rechtlicher Unerheblichkeit offen. Die von der Revision behaupteten Feststellungsmängel sind nicht mit der Mängelrüge, sondern mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. geltend zu machen vergleiche RZ 1966, 165). Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Die Revision ist mit der Ansicht, daß die Übergabe des Typenscheines und die Einigung der Vertragspartner darüber, ob die bestehende Versicherung fortbestehen soll, essentielle Bestandteile eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug sind, nicht im Recht. Der Kaufvertrag ist ein in der Regel formfreier Konsensualvertrag; er kommt durch Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis zustande (§§ 1053, 1054 ABGB). Besteht Einigung über das Objekt und den Preis, so sind alle übrigen Bestimmungen entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder falls sich auf diese Weise kein Resultat ergibt, den dispositiven Normen zu entnehmen. Die mit der Veräußerung der versicherten Sache verbundenen versicherungsrechtlichen Folgen sind gesetzlich geregelt. Mit der rechtswirksamen Übertragung des Eigentumsrechtes an der versicherten Sache, tritt, wie die Berufungsinstanz richtig erkannt hat, der Erwerber ex lege an Stelle des Veräußerers in das Versicherungsverhältnis ein. Es bedarf daher für die Gültigkeit des Kaufvertrages keiner Vereinbarungen über das rechtliche Schicksal des Versicherungsverhältnisses, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob Erwerber und Veräußerer überhaupt eine von der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs 1 VVG. abweichende Vereinbarung wirksam treffen können. Dem Versicherer gegenüber haften für die Versicherungsprämie Veräußerer und Erwerber solidarisch, wenn letzterer in das Versicherungsverhältnis eintritt (§ 69 Abs 2 VVG.). Wer im Innenverhältnis für die Versicherungsprämie aufzukommen hat, läßt sich nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB. ermitteln. Es bedarf also auch hier keiner Vereinbarungen der Parteien. Mangels einer Vereinbarung wird als Parteiwille anzunehmen sein, daß Veräußerer und Erwerber für die Versicherungsprämie nach dem Verhältnis der auf jeden von ihnen entfallenden Versicherungszeiten aufzukommen haben.Die Revision ist mit der Ansicht, daß die Übergabe des Typenscheines und die Einigung der Vertragspartner darüber, ob die bestehende Versicherung fortbestehen soll, essentielle Bestandteile eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug sind, nicht im Recht. Der Kaufvertrag ist ein in der Regel formfreier Konsensualvertrag; er kommt durch Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis zustande (Paragraphen 1053, 1054, ABGB). Besteht Einigung über das Objekt und den Preis, so sind alle übrigen Bestimmungen entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder falls sich auf diese Weise kein Resultat ergibt, den dispositiven Normen zu entnehmen. Die mit der Veräußerung der versicherten Sache verbundenen versicherungsrechtlichen Folgen sind gesetzlich geregelt. Mit der rechtswirksamen Übertragung des Eigentumsrechtes an der versicherten Sache, tritt, wie die Berufungsinstanz richtig erkannt hat, der Erwerber ex lege an Stelle des Veräußerers in das Versicherungsverhältnis ein. Es bedarf daher für die Gültigkeit des Kaufvertrages keiner Vereinbarungen über das rechtliche Schicksal des Versicherungsverhältnisses, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob Erwerber und Veräußerer überhaupt eine von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 69, Absatz eins, VVG. abweichende Vereinbarung wirksam treffen können. Dem Versicherer gegenüber haften für die Versicherungsprämie Veräußerer und Erwerber solidarisch, wenn letzterer in das Versicherungsverhältnis eintritt (Paragraph 69, Absatz 2, VVG.). Wer im Innenverhältnis für die Versicherungsprämie aufzukommen hat, läßt sich nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB. ermitteln. Es bedarf also auch hier keiner Vereinbarungen der Parteien. Mangels einer Vereinbarung wird als Parteiwille anzunehmen sein, daß Veräußerer und Erwerber für die Versicherungsprämie nach dem Verhältnis der auf jeden von ihnen entfallenden Versicherungszeiten aufzukommen haben.
Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheines haben für die Frage des Eigentumserwerbes an einem Kraftfahrzeug rechtlich keine Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zuläßt, nicht verbrieft (RiZ 1964, 140 SZ 41/37 ua). Die Ausfolgung des Typenscheines ist für den Eigentumserwerb des Käufers weder erforderlich noch ausreichend.
Die Behauptung des Revisionswerbers, daß die Streitteile für den Kaufvertrag die Schriftform vorbehalten haben, ist akenwidrig und stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar. Das Berufungsgericht hat eine solche vom Beklagten gar nicht behauptete Vereinbarung nicht festgestellt, sondern ist davon ausgegangen, daß sich die Parteien über den Gegenstand des Kaufvertrages und den Preis mündlich geeinigt haben. Aus der Feststellung, daß die Parteien auch eine schriftliche Urkunde errichtet haben, folgt für sich allein noch nicht, daß sie vor Errichtung dieser Urkunde nicht gebunden sein wollten (vgl. JBl 1967/84). Kaufverträge über Kraftfahrzeuge sind formfrei; eine Vertragsurkunde wird lediglich für die Zulassungsbehörde zum Nachweis des Veräußerungsgeschäftes benötigt. Dem Revisionsgegner ist beizupflichten, daß es sich bei der von den Parteien errichteten Vertragsurkunde lediglich um eine Beweisurkunde handelt. Der Kaufvertrag ist schon mit der mündlichen Einigung der Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis gültig zustandegekommen.Die Behauptung des Revisionswerbers, daß die Streitteile für den Kaufvertrag die Schriftform vorbehalten haben, ist akenwidrig und stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar. Das Berufungsgericht hat eine solche vom Beklagten gar nicht behauptete Vereinbarung nicht festgestellt, sondern ist davon ausgegangen, daß sich die Parteien über den Gegenstand des Kaufvertrages und den Preis mündlich geeinigt haben. Aus der Feststellung, daß die Parteien auch eine schriftliche Urkunde errichtet haben, folgt für sich allein noch nicht, daß sie vor Errichtung dieser Urkunde nicht gebunden sein wollten vergleiche JBl 1967/84). Kaufverträge über Kraftfahrzeuge sind formfrei; eine Vertragsurkunde wird lediglich für die Zulassungsbehörde zum Nachweis des Veräußerungsgeschäftes benötigt. Dem Revisionsgegner ist beizupflichten, daß es sich bei der von den Parteien errichteten Vertragsurkunde lediglich um eine Beweisurkunde handelt. Der Kaufvertrag ist schon mit der mündlichen Einigung der Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis gültig zustandegekommen.
Richtig ist, daß es zum Eigentumserwerb des Klägers der Übergabe des Kaufobjektes bedarf. Nach herrschender Lehre ist die Tradition ein dinglicher Vertrag. Man versteht darunter die Übertragung des Besitzes an der Sache mit dem Willen, „Eigentum zu geben und zu nehmen.“ Der Übereignungswille wird im Verkehr in der Regel nicht gesondert erklärt, da er zumeist genügend deutlich aus dem Titelgeschäft hervorgeht. Die Aneignungshandlung des Erwerbes trägt in der Regel den Aneignungswillen in sich und es ist nicht der Beweis des Besitzwillens erforderlich. Der Gegenbeweis seines Nichtvorhandenseins ist aber zulässig (Klang ABGB2 2. Band S. 307). Der in diesem Zusammenhang von der Revision geltend gemachte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat der Behauptung und der Aussage des Beklagten, Fahrzeug und Fahrzeugpapiere (ohne Typenschein) dem Kläger nur zwecks Probefahrten übergeben zu haben, keinen Glauben geschenkt, sondern hat das Gegenteil als erwiesen angenommen, nämlich daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien – durch mündliche Vereinbarung – zustande kam und das Fahrzeug dem Kläger übergeben wurde. Es bedurfte daher nicht noch der ausdrücklichen Feststellung, daß die gegenteilige Behauptung des Beklagten nicht erwiesen sei. Dem Beklagten ist der ihm obliegende Gegenbeweis, daß der übereinstimmende Wille der Parteien zur Eigentumsübertragung gefehlt habe, nicht gelungen. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten daß der Kläger bereits am 26. Juni 1973, also vor dem Unfall, Eigentümer des mit Kaufvertrag erworbenen PKWs. Alfa Romeo geworden ist und deshalb der Anspruch auf die Versicherungssumme dem Kläger und nicht dem Beklagten zustand.
Die Revision erweist sich daher als unberechtigt, sodaß ihr der Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.