Rechtssatz RS0011123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011123
Geschäftszahl
3Ob525/76; 8Ob561/76; 7Ob632/83
Entscheidungsdatum
16.02.1984
Rechtssatz
1.) Zum Eigentumserwerb bedarf es der Übergabe des Kaufobjektes.
2.) Unter dem dinglichen Vertrag der Tradition ist die Übertragung des Besitzes an der Sache mit dem Willen, "Eigentum zu geben und zu nehmen" zu geben und zu nehmen" zu verstehen.
3.) Der Übereignungswille wird im Verkehr in der Regel nicht gesondert erklärt, da er zumeist genügend deutlich aus dem Titelgeschäft hervorgeht. Die Aneignungshandlung des Erwerbs trägt in der Regel den Aneignugswillen in sich und es ist nicht der Beweis des Besitzwillens erforderlich. Der Gegenbeweis seines Nichtvorhandenseins ist aber zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 525/76
Entscheidungstext OGH 30.03.1976 3 Ob 525/76
- 8 Ob 561/76
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 561/76
- 7 Ob 632/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 632/83
Auch; nur: 1.) Zum Eigentumserwerb bedarf es der Übergabe des Kaufobjektes. 2.) Unter dem dinglichen Vertrag der Tradition ist die Übertragung des Besitzes an der Sache mit dem Willen, "Eigentum zu geben und zu nehmen" zu geben und zu nehmen" zu verstehen. (T1) Beisatz: Hier: Streckengeschäft; erklärt der Erstverkäufer bei der direkten Lieferung an Letztkäufer, sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten, so fehlt es damit an der Einigung über einen sofortigen unbedingten Rechtsübergang, weil die Übergabe erklärtermaßen nicht zum Zweck der Verschaffung von Volleigentum erfolgte. (T2) = RdW 1984,310 = JBl 1984,671
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011123
Dokumentnummer
JJR_19760330_OGH0002_0030OB00525_7600000_001