Rechtssatz RS0011183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011183
Entscheidungsdatum
13.05.1987
Rechtssatz
Der OGH folgt der in der neueren Lehre vertretenen Absicht, daß eine Zustimmung des Angewiesenen bei der Besitzanweisung nicht erforderlich ist. Nur diese Auffassung trägt den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung, weil sonst der Vorbehaltskäufer die für ihn rechtlich nicht nachteilige Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an den Drittfinanzierer durch die Erklärung, die Besitzanweisung nicht zur Kenntnis zu nehmen, verhindern könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011183
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00543_8700000_001