Nach überwiegender Rechtsprechung erfordere die unbestritten zulässige Übertragung des Vorbehaltseigentums bei der Legalzession (§ 1358 ABGB) der Kaufpreisforderung keine besondere Traditionshandlung. Die Rechtsprechung gehe davon aus, daß das vorbehaltene Eigentum als Nebenrecht ipso jure auf den Zessionar übergehe. Dieser Auffassung sei die Lehre entgegengetreten. Das Vorbehaltseigentum sei kein akzessorisches Nebenrecht zur Kaufpreisforderung. Die Kläger hätten demnach Eigentum an den Maschinen nur erwerben können, wenn die Gemeinschuldnerin angewiesen worden wäre, die Maschinen nicht mehr für die Nebenintervenientin, sondern für die Kläger innezuhaben; allenfalls hätte auch eine der Anweisung entsprechende Verständigung des Inhabers genügt. Eine solche Besitzanweisung oder auch nur Verständigung des Inhabers der Maschinen sei weder behauptet noch erwiesen, so daß den Klägern der Nachweis ihres Eigentums mißlungen sei.Nach überwiegender Rechtsprechung erfordere die unbestritten zulässige Übertragung des Vorbehaltseigentums bei der Legalzession (Paragraph 1358, ABGB) der Kaufpreisforderung keine besondere Traditionshandlung. Die Rechtsprechung gehe davon aus, daß das vorbehaltene Eigentum als Nebenrecht ipso jure auf den Zessionar übergehe. Dieser Auffassung sei die Lehre entgegengetreten. Das Vorbehaltseigentum sei kein akzessorisches Nebenrecht zur Kaufpreisforderung. Die Kläger hätten demnach Eigentum an den Maschinen nur erwerben können, wenn die Gemeinschuldnerin angewiesen worden wäre, die Maschinen nicht mehr für die Nebenintervenientin, sondern für die Kläger innezuhaben; allenfalls hätte auch eine der Anweisung entsprechende Verständigung des Inhabers genügt. Eine solche Besitzanweisung oder auch nur Verständigung des Inhabers der Maschinen sei weder behauptet noch erwiesen, so daß den Klägern der Nachweis ihres Eigentums mißlungen sei.
Den gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen der Kläger und der Nebenintervenientin kommt Berechtigung zu. Es trifft zu, daß nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Einlösung (§ 1422 ABGB) oder der Legalzession (§ 1358 ABGB) einer Forderung das zu ihrer Besicherung vorbehaltene Eigentumn ipso jure als Nebenrecht auf den Zessionar übergeht (HS 7346, 6405, 5382/50, 5379; SZ 37/118; SZ 37/91; EvBl. 1956/7 ua). Ob an dieser Rechtsprechung, auf die sich die Praxis eingestellt hat, ungeachtet der Einwände der Lehre (vgl. Bydlinski in Klang Komm2 IV/2, 646; Koziol-Welser, Grundriß7 I 136; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 104 zu § 1063 ABGB) festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben, da die Revisionswerber mit Recht geltend machen, daß im vorliegenden Fall die Besitzanweisung an den Sachinhaber erfolgte. Wie Bydlinski aaO 666 zutreffend hervorhebt, kann die Besitzanweisung in beliebiger Form erfolgen. Schon der Hinweis, der Erwerber sei nunmehr Eigentümer, bringe bei verkehrsüblicher Auslegung zureichend zum Ausdruck, daß der Inhaber für diesen innehaben solle. Eine formelhafte Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich. Die Nebenintervenientin hat in dem dem Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 28. März 1985 (ON 2) darauf hingewiesen, daß den Klägern das vorbehaltene Eigentum an den klagsgegenständlichen Maschinen abgetreten worden sei. In der Klage wird dargetan, daß die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums in Erfüllung des vor dem Kreisgericht Wels zu 9 Cg 270/84 abgeschlossenen Vergleichs zufolge Leistung der bedungenen Zahlung seitens der Kläger erfolgte. Der Masseverwalter räumt in der Revisionsbeantwortung auch ein, daß ihm der Rechtsübergang schon mit dem Schriftsatz des Vertreters der Kläger vom 12. Februar 1985 mitgeteilt worden sei. In der älteren Lehre (Schey-Klang in Klang Komm2 II 84; Wahle in Klang2 IV/2, 29; wohl auch Ehrenzweig, System2 II/1, 78) wurde die Auffassung vertreten, daß die Besitzanweisung die Annahme der Anweisung voraussetzt. Die neuere Lehre erachtet eine Zustimmung des Angewiesenen nicht für erforderlich (Bydlinski in Klang, Komm2 IV/2, 666; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 429;Den gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen der Kläger und der Nebenintervenientin kommt Berechtigung zu. Es trifft zu, daß nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Einlösung (Paragraph 1422, ABGB) oder der Legalzession (Paragraph 1358, ABGB) einer Forderung das zu ihrer Besicherung vorbehaltene Eigentumn ipso jure als Nebenrecht auf den Zessionar übergeht (HS 7346, 6405, 5382/50, 5379; SZ 37/118; SZ 37/91; EvBl. 1956/7 ua). Ob an dieser Rechtsprechung, auf die sich die Praxis eingestellt hat, ungeachtet der Einwände der Lehre vergleiche Bydlinski in Klang Komm2 IV/2, 646; Koziol-Welser, Grundriß7 römisch eins 136; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 104 zu Paragraph 1063, ABGB) festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben, da die Revisionswerber mit Recht geltend machen, daß im vorliegenden Fall die Besitzanweisung an den Sachinhaber erfolgte. Wie Bydlinski aaO 666 zutreffend hervorhebt, kann die Besitzanweisung in beliebiger Form erfolgen. Schon der Hinweis, der Erwerber sei nunmehr Eigentümer, bringe bei verkehrsüblicher Auslegung zureichend zum Ausdruck, daß der Inhaber für diesen innehaben solle. Eine formelhafte Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich. Die Nebenintervenientin hat in dem dem Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 28. März 1985 (ON 2) darauf hingewiesen, daß den Klägern das vorbehaltene Eigentum an den klagsgegenständlichen Maschinen abgetreten worden sei. In der Klage wird dargetan, daß die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums in Erfüllung des vor dem Kreisgericht Wels zu 9 Cg 270/84 abgeschlossenen Vergleichs zufolge Leistung der bedungenen Zahlung seitens der Kläger erfolgte. Der Masseverwalter räumt in der Revisionsbeantwortung auch ein, daß ihm der Rechtsübergang schon mit dem Schriftsatz des Vertreters der Kläger vom 12. Februar 1985 mitgeteilt worden sei. In der älteren Lehre (Schey-Klang in Klang Komm2 römisch zwei 84; Wahle in Klang2 IV/2, 29; wohl auch Ehrenzweig, System2 II/1, 78) wurde die Auffassung vertreten, daß die Besitzanweisung die Annahme der Anweisung voraussetzt. Die neuere Lehre erachtet eine Zustimmung des Angewiesenen nicht für erforderlich (Bydlinski in Klang, Komm2 IV/2, 666; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 429,;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österreichisches Sachenrecht2 19; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 68; einschränkend Koziol-Welser, Grundriß7 II 27). Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Teilweise scheint die Annahme der Anweisung (HS 7264/50) oder doch deren zustimmende Kenntnisnahme (SZ 37/118; SZ 25/62) als relevant angesehen zu werden, andere Entscheidungen sehen von diesen Erfordernissen ab (ÖBA 1987/14; 3 Ob 27/80; HS I/73; SZ 20/117; SZ 9/155; vgl. auch SZ 54/51; SZ 26/281). Da eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Sachinhabers durch die Besitzanweisung, wie Bydlinski aaO 664 überzeugend nachgewiesen hat, nicht eintritt (so auch Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO), folgt der Oberste Gerichtshof der in der neueren Lehre vertretenen Ansicht. Nur diese Auffassung trägt den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung, weil sonst der Vorbehaltskäufer die für ihn rechtlich nicht nachteilige Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an den Drittfinanzierer durch die Erklärung, die Besitzanweisung nicht zur Kenntnis zu nehmen, verhindern könnte. Dem Erfordernis der Besitzanweisung wurde aber Rechnung getragen.Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österreichisches Sachenrecht2 19; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 68; einschränkend Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 27). Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Teilweise scheint die Annahme der Anweisung (HS 7264/50) oder doch deren zustimmende Kenntnisnahme (SZ 37/118; SZ 25/62) als relevant angesehen zu werden, andere Entscheidungen sehen von diesen Erfordernissen ab (ÖBA 1987/14; 3 Ob 27/80; HS I/73; SZ 20/117; SZ 9/155; vergleiche auch SZ 54/51; SZ 26/281). Da eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Sachinhabers durch die Besitzanweisung, wie Bydlinski aaO 664 überzeugend nachgewiesen hat, nicht eintritt (so auch Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO), folgt der Oberste Gerichtshof der in der neueren Lehre vertretenen Ansicht. Nur diese Auffassung trägt den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung, weil sonst der Vorbehaltskäufer die für ihn rechtlich nicht nachteilige Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an den Drittfinanzierer durch die Erklärung, die Besitzanweisung nicht zur Kenntnis zu nehmen, verhindern könnte. Dem Erfordernis der Besitzanweisung wurde aber Rechnung getragen.
Zu prüfen bleibt, ob die Nebenintervenientin Eigentum erworben hatte. Die Kommanditgesellschaft hatte sich im Ausgleich gemäß § 55 Abs. 2 AO (idF vor dem Insolvenzrechtsänderungesetz 1982) der Überwachung durch ein Sachwalterkomitee unterworfen. Gemäß § 55 b Abs. 2 AO (aF) fanden auf die Überwachung durch Sachwalter die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 AO Anwendung. Die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters standen den Sachwaltern zu, mehrere Sachwalter hatten die Geschäfte gemeinschaftlich zu führen. Gemäß § 8 Abs. 2 AO (aF) bedurfte der Schuldner zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Gemäß § 8 Abs. 3 AO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Die Dispositionsbeschränkungen, denen der Ausgleichsschuldner nach der Regelung des § 8 AO unterworfen ist, dauern bis zum Eintritt der durch die Konkurseröffnung auferlegten Verfügungsbeschränkungen an und gehen unmittelbar in diese über (EvBl. 1967/409). Die ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters abgeschlossenen, einer solchen Zustimmung bedürftigen Rechtsgeschäfte sind relativ unwirksam (EvBl. 1975/79; SZ 43/24).Zu prüfen bleibt, ob die Nebenintervenientin Eigentum erworben hatte. Die Kommanditgesellschaft hatte sich im Ausgleich gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AO in der Fassung vor dem Insolvenzrechtsänderungesetz 1982) der Überwachung durch ein Sachwalterkomitee unterworfen. Gemäß Paragraph 55, b Absatz 2, AO (aF) fanden auf die Überwachung durch Sachwalter die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 AO Anwendung. Die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters standen den Sachwaltern zu, mehrere Sachwalter hatten die Geschäfte gemeinschaftlich zu führen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AO (aF) bedurfte der Schuldner zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatz 2, ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Die Dispositionsbeschränkungen, denen der Ausgleichsschuldner nach der Regelung des Paragraph 8, AO unterworfen ist, dauern bis zum Eintritt der durch die Konkurseröffnung auferlegten Verfügungsbeschränkungen an und gehen unmittelbar in diese über (EvBl. 1967/409). Die ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters abgeschlossenen, einer solchen Zustimmung bedürftigen Rechtsgeschäfte sind relativ unwirksam (EvBl. 1975/79; SZ 43/24).
Die Rechtswirksamkeit des von der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrages über die den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden Maschinen ist gemäß § 36 IPRG nach Schweizer Recht als dem Recht der charakteristischen Leistung zu beurteilen. Für die Beurteilung der weiteren Frage, ob und inwieweit die Dispositionsfähigkeit des Käufers durch die Sachwalterbestellung beschränkt war, ist hingegen (vgl. § 12 IPRG) österreichisches Recht maßgebend. Der Masseverwalter hat geltend gemacht (ON 8, S 1), daß die von der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Verträge über den Ankauf der Maschinen und über die Aufnahme eines Kredits der Genehmigung des Sachwalterkomitees bedurft hätten; er hat aber nicht geltend gemacht, daß dem Verkäufer bei Abschluß des Rechtsgeschäftes die Bestellung des Sachwalterkomitees und das Erfordernis der Genehmigung des Kaufvertrages bekannt war oder bekannt sein mußte; es wurde auch eine Feststellung in dieser Richtung nicht getroffen. Demnach ist aber Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages anzunehmen. Ob sich an der Rechtslage etwas ändern würde, wenn der Vertrag mit der Fa. K*** Fenster anfechtbar wäre, aber diese dennoch ihr Eigentum an die Nebenintervenientin (und diese an die Kläger) übertragen hätte, kann dahingestellt bleiben.Die Rechtswirksamkeit des von der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrages über die den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden Maschinen ist gemäß Paragraph 36, IPRG nach Schweizer Recht als dem Recht der charakteristischen Leistung zu beurteilen. Für die Beurteilung der weiteren Frage, ob und inwieweit die Dispositionsfähigkeit des Käufers durch die Sachwalterbestellung beschränkt war, ist hingegen vergleiche Paragraph 12, IPRG) österreichisches Recht maßgebend. Der Masseverwalter hat geltend gemacht (ON 8, S 1), daß die von der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Verträge über den Ankauf der Maschinen und über die Aufnahme eines Kredits der Genehmigung des Sachwalterkomitees bedurft hätten; er hat aber nicht geltend gemacht, daß dem Verkäufer bei Abschluß des Rechtsgeschäftes die Bestellung des Sachwalterkomitees und das Erfordernis der Genehmigung des Kaufvertrages bekannt war oder bekannt sein mußte; es wurde auch eine Feststellung in dieser Richtung nicht getroffen. Demnach ist aber Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages anzunehmen. Ob sich an der Rechtslage etwas ändern würde, wenn der Vertrag mit der Fa. K*** Fenster anfechtbar wäre, aber diese dennoch ihr Eigentum an die Nebenintervenientin (und diese an die Kläger) übertragen hätte, kann dahingestellt bleiben.
Gemäß Art. 715 ZBG ist der Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache nur dann wirksam, wenn er in das am Wohnort des Erwerbers vom Betreibungsbeamten geführte öffentliche Register eingetragen wurde. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, ist der vereinbarte Eigentumsvorbehalt ohne rechtliche Wirkung (Scherrer in Wieland, Komm.z. Schweizer Zivilgesetzbuch2, Band IV, Rz 72 zu Art. 715, 716 ZGB; Liver in Gutzwiller, Hinderling u.a., Schweizerisches Privatrecht 336). Da der Erwerber, die Kommanditgesellschaft, in der Schweiz keine Niederlassung hatte, kam eine Eintragung in das Register wohl nicht in Betracht (Scherrer aaO Rz 55). Nach österreichischem internationalem Privatrecht ist aber ein Eigentumsvorbehalt, der nach schweizerischem Recht mangels Registereintragung unwirksam ist, als wirksam anzusehen, wenn die Sache nach Österreich geliefert wird (SZ 34/67; ähnlich BGHZ 45, 95; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 31 IPRG; Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts, 267 FN 14). Von der Übertragung des vorbehaltenen Eigentums wurde die Kommanditgesellschaft verständigt. Die von der Nebenintervenientin mit den Verkäufern getroffene Vereinbarung über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums bedurfte keiner Genehmigung durch das Sachwalterkomitee, weil im Sinne der obigen Ausführungen für die spätere Gemeinschuldnerin die Frage, in wessen Eigentum die gekauften Maschinen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises stehen, unerheblich ist und die Kommanditgesellschaft und spätere Gemeinschuldnerin die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums von den Verkäufern auf die Nebenintervenientin nicht hätte hindern können. Da somit die Vereinbarung über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums zwischen den Verkäufern und der Nebenintervenientin rechtswirksam ist und mit der Verständigung der Kommanditgesellschaft selbst ein sachenrechtlicher Traditionsakt gesetzt wurde, ist die Nebenintervenientin Eigentümerin der klagsgegenständlichen Maschinen geworden und konnte dann auch das (vorbehaltene) Eigentum an die Kläger übertragen. Demnach erweist sich der Herausgabeanspruch der Kläger als gerechtfertigt, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist.Gemäß Artikel 715, ZBG ist der Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache nur dann wirksam, wenn er in das am Wohnort des Erwerbers vom Betreibungsbeamten geführte öffentliche Register eingetragen wurde. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, ist der vereinbarte Eigentumsvorbehalt ohne rechtliche Wirkung (Scherrer in Wieland, Komm.z. Schweizer Zivilgesetzbuch2, Band römisch vier, Rz 72 zu Artikel 715, 716, ZGB; Liver in Gutzwiller, Hinderling u.a., Schweizerisches Privatrecht 336). Da der Erwerber, die Kommanditgesellschaft, in der Schweiz keine Niederlassung hatte, kam eine Eintragung in das Register wohl nicht in Betracht (Scherrer aaO Rz 55). Nach österreichischem internationalem Privatrecht ist aber ein Eigentumsvorbehalt, der nach schweizerischem Recht mangels Registereintragung unwirksam ist, als wirksam anzusehen, wenn die Sache nach Österreich geliefert wird (SZ 34/67; ähnlich BGHZ 45, 95; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 31, IPRG; Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts, 267 FN 14). Von der Übertragung des vorbehaltenen Eigentums wurde die Kommanditgesellschaft verständigt. Die von der Nebenintervenientin mit den Verkäufern getroffene Vereinbarung über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums bedurfte keiner Genehmigung durch das Sachwalterkomitee, weil im Sinne der obigen Ausführungen für die spätere Gemeinschuldnerin die Frage, in wessen Eigentum die gekauften Maschinen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises stehen, unerheblich ist und die Kommanditgesellschaft und spätere Gemeinschuldnerin die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums von den Verkäufern auf die Nebenintervenientin nicht hätte hindern können. Da somit die Vereinbarung über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums zwischen den Verkäufern und der Nebenintervenientin rechtswirksam ist und mit der Verständigung der Kommanditgesellschaft selbst ein sachenrechtlicher Traditionsakt gesetzt wurde, ist die Nebenintervenientin Eigentümerin der klagsgegenständlichen Maschinen geworden und konnte dann auch das (vorbehaltene) Eigentum an die Kläger übertragen. Demnach erweist sich der Herausgabeanspruch der Kläger als gerechtfertigt, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.