Rechtssatz RS0072802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072802
Entscheidungsdatum
13.05.1987
Rechtssatz
Gemäß Art 715 Schweizer ZGB ist der Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache nur dann wirksam, wenn er in das am Wohnort des Erwerbers vom Betreibungsbeamten geführte öffentliche Register eingetragen wurde. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, ist der vereinbarte Eigentumsvorbehalt ohne rechtliche Wirkung. Hat aber der Erwerber in der Schweiz keine Niederlassung, kommt eine Eintragung in das Register wohl nicht in Betracht.Gemäß Artikel 715, Schweizer ZGB ist der Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache nur dann wirksam, wenn er in das am Wohnort des Erwerbers vom Betreibungsbeamten geführte öffentliche Register eingetragen wurde. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, ist der vereinbarte Eigentumsvorbehalt ohne rechtliche Wirkung. Hat aber der Erwerber in der Schweiz keine Niederlassung, kommt eine Eintragung in das Register wohl nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072802
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00543_8700000_003