Rechtssatz RS0011220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011220
Entscheidungsdatum
08.03.2007
Rechtssatz
Ist der Geschenkgeber nicht Inhaber des geschenkten Gegenstandes, kann die wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB auch durch eine Besitzanweisung erfolgen.Ist der Geschenkgeber nicht Inhaber des geschenkten Gegenstandes, kann die wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 943, ABGB auch durch eine Besitzanweisung erfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 567/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 567/81
Veröff: SZ 54/51 = JBl 1982,143 = RZ 1983/1 S 41
- 4 Ob 517/82
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 517/82
Beisatz: Hiebei muß aber der Gegenstand der Schenkung durch die Anweisung an den Dritten nach außen erkennbar in die alleinige Verfügungsmacht des Geschenknehmers übergehen und dieser dadurch in die Lage versetzt werden über die geschenkte Sache frei und ausschließlich zu verfügen. (T1) Veröff: EvBl 1982/137 S 461
- 1 Ob 115/02x
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 115/02x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T2)
- 9 Ob 151/04b
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 151/04b
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erklärung des Geschenkgebers gegenüber der Depotbank, dass seine Enkelin ebenfalls hinsichtlich des Depots zeichnungsberechtigt sei, ist eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB. Dass sich der Geschenkgeber die eigene Zeichnungsberechtigung erhält, um über die abreifenden Zinsen verfügen zu können, ändert nichts an der Schenkung der Wertpapiere. (T3)
- 7 Ob 35/07h
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 35/07h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011220
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00567_8100000_001