Aus Anlass der dagegen erhobenen Revision der Klägerin ist in Ansehung der Zweitbeklagten die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wahrzunehmen.
Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet und berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrundeliegt, keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 JN, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten (RIS-Justiz RS0035409 [T 3]) kann. Aus der bloß materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) folgt, dass für die Streitteile - entsprechend dem Zustelldatum des Ersturteiles - unterschiedliche Berufungsfristen liefen. Die Berufungsfrist der Zweitbeklagten ist daher am 7. 7. 2004 ungenützt abgelaufen. Die am 9. 7. 2004 - rechtzeitig - eingebrachte Berufung der Erstbeklagten konnte somit die Säumnis der Zweitbeklagten nicht heilen. Das Urteil des Berufungsgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren der zweiten Instanz leiden daher, soweit es die Zweitbeklagte betrifft, an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof gemäß § 411 Abs 2 ZPO aus Anlass des - worauf noch einzugehen sein wird - zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (RIS-Justiz RS0062118). Das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Berufungsverfahren sind hinsichtlich der Zweitbeklagten Partei als nichtig aufzuheben. Die verspätete Berufung ist zurückzuweisen.Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet und berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrundeliegt, keine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, JN, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten (RIS-Justiz RS0035409 [T 3]) kann. Aus der bloß materiellen Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) folgt, dass für die Streitteile - entsprechend dem Zustelldatum des Ersturteiles - unterschiedliche Berufungsfristen liefen. Die Berufungsfrist der Zweitbeklagten ist daher am 7. 7. 2004 ungenützt abgelaufen. Die am 9. 7. 2004 - rechtzeitig - eingebrachte Berufung der Erstbeklagten konnte somit die Säumnis der Zweitbeklagten nicht heilen. Das Urteil des Berufungsgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren der zweiten Instanz leiden daher, soweit es die Zweitbeklagte betrifft, an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO aus Anlass des - worauf noch einzugehen sein wird - zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (RIS-Justiz RS0062118). Das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Berufungsverfahren sind hinsichtlich der Zweitbeklagten Partei als nichtig aufzuheben. Die verspätete Berufung ist zurückzuweisen.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 1 ZPO. Die Zweitbeklagte hat die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens durch die Einbringung der Berufung, deren Verspätung ihr bekannt sein musste, verschuldet. Demgegenüber ist der Klägerin kein Verschulden vorzuwerfen, zumal sie über das Datum der Zustellung des Ersturteils an die Zweitbeklagte nicht Bescheid wissen musste und selbst dem Berufungsgericht die Verspätung nicht auffiel. Da davon auszugehen ist, dass der Klägerin im Verhältnis zu beiden Beklagten je gleich hohe Kosten entstanden sind, hat die Zweitbeklagte der Klägerin sowohl die anteiligen (= halben) Kosten des aufgehobenen Berufungsverfahrens als auch des Rechtsmittel(= Revisions)verfahrens zu ersetzen.Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Die Zweitbeklagte hat die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens durch die Einbringung der Berufung, deren Verspätung ihr bekannt sein musste, verschuldet. Demgegenüber ist der Klägerin kein Verschulden vorzuwerfen, zumal sie über das Datum der Zustellung des Ersturteils an die Zweitbeklagte nicht Bescheid wissen musste und selbst dem Berufungsgericht die Verspätung nicht auffiel. Da davon auszugehen ist, dass der Klägerin im Verhältnis zu beiden Beklagten je gleich hohe Kosten entstanden sind, hat die Zweitbeklagte der Klägerin sowohl die anteiligen (= halben) Kosten des aufgehobenen Berufungsverfahrens als auch des Rechtsmittel(= Revisions)verfahrens zu ersetzen.
Zu 2.)
Die Revision der Klägerin ist in Ansehung der Erstbeklagten zulässig; sie ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 115/02x ausgesprochen, für die "wirkliche Übergabe" eines Wertpapierdepots könne nichts anderes gelten kann als für ein deponiertes Sparbuch. Eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB liege vor, wenn der Hinterlegungsschein eines deponierten Sparbuches ausgefolgt, das Losungswort mitgeteilt und eine Vollmacht erteilt wird, die den Beschenkten zur Behebung des bei der Bank hinterlegten Sparbuches berechtigt. Auch Wertpapiere in der Gewahrsame eines Dritten müssten als Gegenstand der Schenkung nach außen erkennbar in die alleinige Verfügungsmacht des Geschenknehmers übergehen und diesen dadurch in die Lage versetzen, über die geschenkte Sache frei und ausschließlich zu verfügen. Die Verfügung über das Wertpapierkonto sei unter Vorlage des Wertpapierbons bei gleichzeitiger Bekanntgabe des Losungswortes zulässig. Dies sei als ausreichende "wirkliche Übergabe" zu bewerten (auch: 1 Ob 39/97k). Ausreichende "wirkliche Übergabe" wurde auch dann angenommen, wenn einem Geschenknehmer die an das Bankinstitut gerichtete Vollmacht überreicht wurde, eine bestimmte Anzahl von Aktien mit einem bestimmten Nominale aus einem Depot zu beheben (SZ 40/86).Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 115/02x ausgesprochen, für die "wirkliche Übergabe" eines Wertpapierdepots könne nichts anderes gelten kann als für ein deponiertes Sparbuch. Eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des Paragraph 943, ABGB liege vor, wenn der Hinterlegungsschein eines deponierten Sparbuches ausgefolgt, das Losungswort mitgeteilt und eine Vollmacht erteilt wird, die den Beschenkten zur Behebung des bei der Bank hinterlegten Sparbuches berechtigt. Auch Wertpapiere in der Gewahrsame eines Dritten müssten als Gegenstand der Schenkung nach außen erkennbar in die alleinige Verfügungsmacht des Geschenknehmers übergehen und diesen dadurch in die Lage versetzen, über die geschenkte Sache frei und ausschließlich zu verfügen. Die Verfügung über das Wertpapierkonto sei unter Vorlage des Wertpapierbons bei gleichzeitiger Bekanntgabe des Losungswortes zulässig. Dies sei als ausreichende "wirkliche Übergabe" zu bewerten (auch: 1 Ob 39/97k). Ausreichende "wirkliche Übergabe" wurde auch dann angenommen, wenn einem Geschenknehmer die an das Bankinstitut gerichtete Vollmacht überreicht wurde, eine bestimmte Anzahl von Aktien mit einem bestimmten Nominale aus einem Depot zu beheben (SZ 40/86).
Was "wirkliche Übergabe" ist, sagt das Gesetz nicht. In Lehre und Rechtsprechung reicht hiefür ein vom Schenkungsvertrag verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt, welcher sinnfällig nach außen hin bemerkbar und so beschaffen sein muss, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (6 Ob 553/77). Es ist daher nicht erforderlich, dass das Schenkungsobjekt als Voraussetzung einer "wirklichen Übergabe" dem Beschenkten "direkt in die Hand" gegeben wird. So wurde im Zusammenhang mit einem in einem Bankschließfach erliegenden Sparbuch bereits judiziert, dass es ausreichend sei, dem Beschenkten den unmittelbaren Zugriff, wie etwa durch die Mitteilung des Losungswortes und Übergabe des Schließfachschlüssels, zu ermöglichen (s die Nachweise in 1 Ob 39/97k).
Ob ein Dritter die Schenkung erkannt hat, ist nicht wesentlich, denn das Gesetz verlangt lediglich einen zum Schenkungsversprechen hinzutretenden sinnfälligen, nach außen hin erkennbaren Akt, aus dem der ernstliche Wille des Geschenkgebers hervorgeht, den Gegenstand der Schenkung aus seiner Gewahrsame sogleich in die des Beschenkten zu übertragen (1 Ob 115/02x mwN).
Im vorliegenden Fall kann zunächst kein Zweifel am geäußerten Schenkungswillen des Erblassers einerseits und dem ebenfalls geäußerten Annahmewillen der Klägerin andererseits bestehen. Durch die Einräumung der Zeichnungsbefugnis erhielt die Klägerin auch die Möglichkeit, uneingeschränkt über die im Depot befindlichen Wertpapiere zu verfügen, was sie ja letztlich auch getan hat. Festgestellt wurde auch, dass die Aufrechterhaltung (auch) der Zeichnungsbefugnis des Geschenkgebers nur dazu gedient hatte, um diesem die Verfügung über die - von der Schenkung nicht umfassten - Zinsen einzuräumen. Dass die Klägerin auch über ein Zinsenguthaben verfügt hätte, wurde von den Beklagten nicht eingewendet.
Der Umstand, dass dem Schenker die Möglichkeit zu einem - dann rechtswidrigen - Eingriff in die Rechte des Beschenkten nicht gänzlich genommen war, somit die faktische Möglichkeit nachträglicher Verfügungen über das Wertpapierdepotkonto bestand, schließt die Annahme "wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB nicht aus (1 Ob 115/02x; ähnlich zur Sparbuchbehebung: 6 Ob 553/77).Der Umstand, dass dem Schenker die Möglichkeit zu einem - dann rechtswidrigen - Eingriff in die Rechte des Beschenkten nicht gänzlich genommen war, somit die faktische Möglichkeit nachträglicher Verfügungen über das Wertpapierdepotkonto bestand, schließt die Annahme "wirkliche Übergabe" im Sinn des Paragraph 943, ABGB nicht aus (1 Ob 115/02x; ähnlich zur Sparbuchbehebung: 6 Ob 553/77).
Das auf Auszahlung des Vermächtnisses gerichtete Klagebegehren ist daher jedenfalls berechtigt, ohne dass erörtert werden müsste, ob im Vorbringen der Beklagten tatsächlich eine Aufrechnungseinrede erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO.
Da davon auszugehen ist, dass der Klägerin im Verhältnis zu beiden beklagten Parteien gleiche Kosten entstanden sind, hat sie gegenüber der Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz der Hälfte der ihr in den Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.