Rechtssatz RS0119927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119927
Entscheidungsdatum
03.05.2018
Rechtssatz
Die Erklärung des Geschenkgebers gegenüber der Depotbank, dass seine Enkelin ebenfalls hinsichtlich des Depots zeichnungsberechtigt sei, ist eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB. Dass sich der Geschenkgeber die eigene Zeichnungsberechtigung erhält, um über die abreifenden Zinsen verfügen zu können, ändert nichts an der Schenkung der Wertpapiere.Die Erklärung des Geschenkgebers gegenüber der Depotbank, dass seine Enkelin ebenfalls hinsichtlich des Depots zeichnungsberechtigt sei, ist eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des Paragraph 943, ABGB. Dass sich der Geschenkgeber die eigene Zeichnungsberechtigung erhält, um über die abreifenden Zinsen verfügen zu können, ändert nichts an der Schenkung der Wertpapiere.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 151/04b
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 151/04b
- 2 Ob 122/17f
Entscheidungstext OGH 03.05.2018 2 Ob 122/17f
versärkter Senat
Auch; Beisatz: verstS – hier: Einräumung einer Mitinhaberschaft an einem Wertpapierdepot. (T1); Veröff: SZ 2018/35
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119927
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_0090OB00151_04B0000_001