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Entscheidung 2 Ob 122/17f×

Entscheidung 2 Ob 122/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011186 Rechtssatz 08.09.1966Zivilrecht
Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wen …
RS0011213 Rechtssatz 10.01.1973Zivilrecht
Wer einem Dritten die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto dergestalt einräumt, dass auch dieser Dritte über das auf dem Konto erliegende Geld allein oder gemeinsam mit dem Kontoinhaber verfügen kann, hat das auf dem Konto gegenwärtig oder in Zukunft erlieg …
RS0011383 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Die "wirkliche Übergabe" (§§ 943 ABGB, 1 NZwG) muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.
RS0070929 Rechtssatz 17.06.1959Zivilrecht
Keine wirkliche Übergabe, wenn das Bankkonto vom Namen des Geschenkgebers allein auf den Namen des Geschenkgebers oder des Geschenknehmers übertragen wird, weil dadurch keine ausschließlich Verfügungsgewalt des Geschenknehmers begründet wird.
RS0119927 Rechtssatz 06.04.2005Zivilrecht
Die Erklärung des Geschenkgebers gegenüber der Depotbank, dass seine Enkelin ebenfalls hinsichtlich des Depots zeichnungsberechtigt sei, ist eine „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB. Dass sich der Geschenkgeber die eigene Zeichnungsberechtigung erhä …
RS0132107 Rechtssatz 03.05.2018Zivilrecht
Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch iSv § 943 ABGB, § 1 lit d NotAktsG wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche …
RS0135410 Rechtssatz 03.05.2018Zivilrecht
Das Erfordernis der wirklichen Übergabe iSv § 943 ABGB und § 1 lit d NotariatsaktsG dient dem Übereilungsschutz.