Rechtssatz RS0011265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011265
Entscheidungsdatum
20.06.1978
Rechtssatz
Zur Geltendmachung des obligatorischen Anspruches auf Schadenersatz ist nur der Geschädigte berechtigt und bleibt es auch bei Verkauf der beschädigten Sache, sofern er diesen Anspruch nicht gesondert auf den Erwerber überträgt, weil sich der durch § 442 ABGB normierte mit dem Eigentumserwerb verbundene Rechtserwerb nur auf die dinglichen Rechte erstreckt.Zur Geltendmachung des obligatorischen Anspruches auf Schadenersatz ist nur der Geschädigte berechtigt und bleibt es auch bei Verkauf der beschädigten Sache, sofern er diesen Anspruch nicht gesondert auf den Erwerber überträgt, weil sich der durch Paragraph 442, ABGB normierte mit dem Eigentumserwerb verbundene Rechtserwerb nur auf die dinglichen Rechte erstreckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011265
Dokumentnummer
JJR_19780620_OGH0002_0030OB00584_7800000_001