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Rechtssatz RS0011280

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011280

Geschäftszahl

4Ob558/88; 6Ob663/89

Entscheidungsdatum

30.11.1989

Norm

ABGB §447
ABGB §1438 Ab
KWG 1979 §18

Rechtssatz

Bei einer in Form eines Sparbuchs gegebenen Kaution besteht, soweit das Guthaben nicht realisiert wurde, mangels Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Forderungen nicht Möglichkeit, künftig entstehende Ersatzforderungen des Pfandnehmers gegen den Anspruch auf Ausfolgung des Sparbuches aufzurechnen, also das Pfandrecht - so wie beim unregelmäßigen Geldpfand - unmittelbar dadurch zu verwirklichen, daß gegen den Rückforderungesanspruch des Schuldners jene Forderungen aufgerechnet werden, zu deren Sicherstellung das Pfand bestimmt ist. Aufrechnung ist nur möglich, wenn der Pfandbesteller nur noch einen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch hat, der zugunsten der Forderung des Pfandnehmers verpfändet ist, und damit Gleichartigkeit mit der Forderung des Pfandnehmers besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 558/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 558/88
    Veröff: JBl 1988,721 = EvBl 1989/38 S 145 = NZ 1990,67 = SZ 61/146
  • 6 Ob 663/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 663/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011280

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00558_8800000_001