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Rechtssatz RS0011301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011301

Geschäftszahl

4Ob558/88; 6Ob244/00a

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Norm

ABGB §447
KWG 1979 §18

Rechtssatz

Ein unregelmäßiges Pfandrecht, bei dem der Pfandgläubiger durch die - jederzeitig mögliche - Vermengung mit eigenem Geld Eigentümer des Geldes wird und dem Pfandbesteller nur ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht, entsteht bei Verpfändung eines Sparbuches nicht, weil die Sicherheit des Pfandnehmers in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung besteht und an der Realisierung der Forderung unter Umständen doch der Pfandbesteller als Eigentümer der Einlage mitwirken muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 558/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 558/88
    Veröff: SZ 61/146 = JBl 1988,721 = EvBl 1989/38 S 145 = NZ 1990,67
  • 6 Ob 244/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
    Vgl; Beisatz: Wurde das Sparbuch vom Pfandnehmer (Bank) selbst angelegt, besteht die Sicherheit des Pfandnehmers in dem durch die Sparurkunde verbrieften obligatorischen Rückforderungsrecht gegen sie selbst. (T1) Beisatz: Hier: unregelmäßiges Pfand (Das Sparbuch wurde von der Bank als Pfandnehmer selbst angelegt; diese konnte jederzeit über die dem Sparbuch gutgebuchte Spareinlage verfügen, ohne dass es der Mitwirkung des Pfandbestellers bedurfte. Die Vernichtung der Sparurkunde ist nicht mit dem Untergang der Pfandsache gleichzusetzen.) (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011301

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00558_8800000_003