Die Revision der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil sich die Vorinstanzen mit dem Eventualbegehren nicht ausreichend auseinandergesetzt haben. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz - wie hier die gerügte Unterlassung der Einvernahme des Rechtsvertreters der Klägerin als Zeugen - kann in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Eine Herausgabe des im Klagebegehren mit Sparbuchnummer, Losungswort und Kontostand bezeichneten Sparbuches kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil das Sparbuch realisiert wurde, das verbriefte Sparguthaben anderen Zwecken zugeführt wurde und auf die durch die Sparurkunde verkörperte Spareinlage nicht mehr durch Vorlage des Sparbuches gegriffen werden kann. Es liegt daher insoweit Unmöglichkeit der begehrten Leistung vor, die zur Abweisung des Herausgabebegehrens führt.
Das Eventualbegehren ist aus folgenden Erwägungen ebenfalls nicht berechtigt:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde mit der Klägerin, vertreten durch Margit M*****, wirksam ein Spareinlagengeschäft im Sinne der §§ 31 und 32 BWG 1993 geschlossen. Die damalige Bankangestellte Patricia S*****, von deren Vertretungsbefugnis Margit M***** ausgehen konnte (§ 54 HGB), hat in deren Auftrag das Sparbuch angelegt und die Gutbuchung der Spareinlage von 770.000 S veranlasst. Sie hat anschließend die Sparurkunde an Margit M***** ausgefolgt, wodurch das Spareinlagengeschäft wirksam zustande gekommen ist (vgl Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2, Anm 4 zu § 31 BWG). Auch wenn sich aus den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob die Genannte ihre Vertretungsmacht offengelegt hat, konnte die Klägerin die Gläubigerin aus dem Sparbuchvertrag werden: Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder einen anderen handeln will und verlangt der Emittent darüber keine Aufklärung, weil ihm regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg. Es genügt dann, dass der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt, um einem Dritten die Gläubigerposition zukommen zu lassen (7 Ob 1557/92 mwN = EvBl 1993/4 = ÖBA 1992, 1113).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde mit der Klägerin, vertreten durch Margit M*****, wirksam ein Spareinlagengeschäft im Sinne der Paragraphen 31 und 32 BWG 1993 geschlossen. Die damalige Bankangestellte Patricia S*****, von deren Vertretungsbefugnis Margit M***** ausgehen konnte (Paragraph 54, HGB), hat in deren Auftrag das Sparbuch angelegt und die Gutbuchung der Spareinlage von 770.000 S veranlasst. Sie hat anschließend die Sparurkunde an Margit M***** ausgefolgt, wodurch das Spareinlagengeschäft wirksam zustande gekommen ist vergleiche Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2, Anmerkung 4 zu Paragraph 31, BWG). Auch wenn sich aus den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob die Genannte ihre Vertretungsmacht offengelegt hat, konnte die Klägerin die Gläubigerin aus dem Sparbuchvertrag werden: Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder einen anderen handeln will und verlangt der Emittent darüber keine Aufklärung, weil ihm regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg. Es genügt dann, dass der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt, um einem Dritten die Gläubigerposition zukommen zu lassen (7 Ob 1557/92 mwN = EvBl 1993/4 = ÖBA 1992, 1113).
An der Rechtswirksamkeit der Verpfändung des Sparbuches kann kein Zweifel bestehen, wurde dieses doch, wie sich aus der Pfandbestellungsvereinbarung ergibt, zum Zweck der Besicherung der Verbindlichkeit an die als Vertreterin der Beklagten auftretende Patricia S*****übergeben. Daran, dass die von der Beklagten selbst erstellte Verpfändungserklärung, die von Margit M***** mit dem Namen "Roswitha" unterfertigt wurde, dem Willen der Beklagten entsprach, kann kein Zweifel bestehen.
Der Umstand, dass die Beklagte das Sparbuch realisierte und das Sparguthaben zur Abdeckung eines ihr durch betrügerische Machenschaften Dritter zugefügten Schadens verwendete, zieht entgegen der Ansicht der Klägerin keine Schadenersatzpflicht der Beklagten nach sich:
Das Pfandrecht erlischt unter anderem, wenn die Pfandsache "zerstört" wird (§ 467 ABGB). In einem solchen Fall steht dem Pfandbesteller ein Schadenersatzansprüch gegen den Pfandgläubiger nach § 459 ABGB zu (vgl 2 Ob 508/88 = JBl 1989, 171 = ÖBA 1989, 200; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11, I, 347).Das Pfandrecht erlischt unter anderem, wenn die Pfandsache "zerstört" wird (Paragraph 467, ABGB). In einem solchen Fall steht dem Pfandbesteller ein Schadenersatzansprüch gegen den Pfandgläubiger nach Paragraph 459, ABGB zu vergleiche 2 Ob 508/88 = JBl 1989, 171 = ÖBA 1989, 200; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11, römisch eins, 347).
In seiner Entscheidung 4 Ob 558/88 = SZ 61/146 = JBl 1988, 721 = EvBl 1989/38 hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgeführt, dass ein zur Besicherung übergebenes Sparbuch (mit Losungswort) keine Barkaution sei. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass das Kreditunternehmen gemäß § 18 Abs 8 KWG auch bei mit Losungswort versehenen Sparbüchern nicht verpflichtet sei, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung laute, Zahlung zu leisten, sondern es ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt sei, die Berechtigung des Vorlegers zu prüfen. Ein unregelmäßiges Pfand, bei dem der Pfandgläubiger durch die jederzeit mögliche Vermengung mit seinem eigenen Geld Eigentümer des Geldes werde und der Pfandbesteller nur einen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch habe, entstehe bei Verpfändung eines Sparbuches nicht, weil die Sicherheit des Pfandnehmers in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung liege und an der Realisierung der Forderung unter Umständen doch der Pfandbesteller als Eigentümer der Einlagen mitwirken müsse. Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch sei ein regelmäßiges Pfand (§ 296 EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung (mit seiner Forderung gegen den Pfandbesteller) verwerten könne. In der Entscheidung 6 Ob 663/89 wurde eine Aufrechnungsmöglichkeit ebenfalls mit der Begründung verneint, dass ein Sparbuch keine Barkaution sei. Denn die Sicherung des Pfandnehmers bestehe in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung, an deren Realisierung unter Umständen - vor allem dann, wenn dem Pfandnehmer das Losungswort nicht bekanntgegeben worden sei - doch der Pfandbesteller mitwirken müsse.In seiner Entscheidung 4 Ob 558/88 = SZ 61/146 = JBl 1988, 721 = EvBl 1989/38 hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgeführt, dass ein zur Besicherung übergebenes Sparbuch (mit Losungswort) keine Barkaution sei. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass das Kreditunternehmen gemäß Paragraph 18, Absatz 8, KWG auch bei mit Losungswort versehenen Sparbüchern nicht verpflichtet sei, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung laute, Zahlung zu leisten, sondern es ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt sei, die Berechtigung des Vorlegers zu prüfen. Ein unregelmäßiges Pfand, bei dem der Pfandgläubiger durch die jederzeit mögliche Vermengung mit seinem eigenen Geld Eigentümer des Geldes werde und der Pfandbesteller nur einen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch habe, entstehe bei Verpfändung eines Sparbuches nicht, weil die Sicherheit des Pfandnehmers in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung liege und an der Realisierung der Forderung unter Umständen doch der Pfandbesteller als Eigentümer der Einlagen mitwirken müsse. Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch sei ein regelmäßiges Pfand (Paragraph 296, EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung (mit seiner Forderung gegen den Pfandbesteller) verwerten könne. In der Entscheidung 6 Ob 663/89 wurde eine Aufrechnungsmöglichkeit ebenfalls mit der Begründung verneint, dass ein Sparbuch keine Barkaution sei. Denn die Sicherung des Pfandnehmers bestehe in der durch die Sparurkunde verbrieften Forderung gegen eine Kreditunternehmung, an deren Realisierung unter Umständen - vor allem dann, wenn dem Pfandnehmer das Losungswort nicht bekanntgegeben worden sei - doch der Pfandbesteller mitwirken müsse.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen jedoch wesentlich, weil Pfandbesteller und Schuldner nicht identisch waren sowie insbesondere, dass das Sparbuch von der Pfandnehmerin selbst angelegt worden war. Die Sicherheit der Pfandnehmerin bestand demnach in dem durch die Sparurkunde verbrieften obligatorischen Rückforderungsrecht (7 Ob 1557/92 = EvBl 1993/4) gegen sie selbst. Zudem war der Beklagten - zwangsläufig - das Losungswort bekannt. Sie konnte jederzeit über die dem Sparbuch gutgebuchte Spareinlage verfügen, ohne dass es der Mitwirkung der Pfandbestellerin bedurfte. Weder die Übergabe des Bargeldbetrages von 770.000 S an Patricia S***** als Vertreterin der Beklagten noch die Eröffnung des Sparkontos und die Übergabe der hiezu ausgestellten Sparurkunde an die Beklagte zur Sicherstellung ließen daher im vorliegenden Fall ein Pfandrecht der Beklagten mit aufrecht bleibendem (Qualitäts-)Eigentum der Pfandbestellerin (regelmäßiges Pfand) entstehen. Der Beklagten verblieb von vorneherein lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der 770.000 S, vermehrt durch die auflaufenden Sparzinsen. Die von der Beklagten in der Folge vorgenommene Umbuchung der Spareinlage auf ein Konto, das mit der Kreditgewährung und der Besicherung nichts zu tun hatte, hat den Bestand der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Spareinlagenvertrag nicht berührt (die Verpflichtung zur Vorlage des Sparbuches kann durch ein Kraftloserklärungsverfahren beseitigt werden) und insbesondere ihre Position als Bestellerin des (unregelmäßigen) Pfandes nicht verschlechtert.
Daraus folgt, dass die Vernichtung der Sparurkunde im vorliegenden Fall nicht mit dem Untergang der Pfandsache gleichzusetzen ist und daher weder die Besicherung im Sinn des § 467 ABGB zum Erlöschen brachte noch eine Schädigung der Klägerin nach sich zog.Daraus folgt, dass die Vernichtung der Sparurkunde im vorliegenden Fall nicht mit dem Untergang der Pfandsache gleichzusetzen ist und daher weder die Besicherung im Sinn des Paragraph 467, ABGB zum Erlöschen brachte noch eine Schädigung der Klägerin nach sich zog.
Die Übergabe des Geldbetrages von 770.000 S ist trotz Anlegung des Sparbuches und Verbuchung des Betrages auf diesem als Spareinlage als Barkaution zu beurteilen, die unstrittig der Besicherung des eingeräumten Kredites dienen sollte. Eine bestimmte Fälligkeit des Rückforderungsanspruches, insbesondere vor Tilgung der Kreditschuld, war nicht vereinbart. Diese Schuld ist noch nicht erloschen:
Eine Novation im Sinn des § 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in einer Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn sich der Entstehungsgrund des Anspruches geändert hat. Durch die "Umänderung" eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert, sondern nur das Recht auf Wiederausnützung des Kreditrahmens entzogen. Durch die "Umwandlung" wird daher in Wahrheit nur eine Ratenzahlung bewilligt, die als bloße Änderung der Rückzahlungsmodalität als Änderung des Schuldverhältnisses im Sinn des § 1379 ABGB zu verstehen ist. Den Bürgen oder Pfandbesteller werden keine neuen Lasten auferlegt (1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236 = RdW 1994, 45). In einem solchen Fall bleiben die bestellten Sicherheiten aufrecht.Eine Novation im Sinn des Paragraph 1376, ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in einer Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn sich der Entstehungsgrund des Anspruches geändert hat. Durch die "Umänderung" eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert, sondern nur das Recht auf Wiederausnützung des Kreditrahmens entzogen. Durch die "Umwandlung" wird daher in Wahrheit nur eine Ratenzahlung bewilligt, die als bloße Änderung der Rückzahlungsmodalität als Änderung des Schuldverhältnisses im Sinn des Paragraph 1379, ABGB zu verstehen ist. Den Bürgen oder Pfandbesteller werden keine neuen Lasten auferlegt (1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236 = RdW 1994, 45). In einem solchen Fall bleiben die bestellten Sicherheiten aufrecht.
Der Umstand, dass hier der aushaftende Debetsaldo fälliggestellt und dieser in der Folge durch einen Abstattungskredit abgedeckt wurde, vermag im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nichts daran zu ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Beklagten nach wie vor die Kreditgewährung ist. Die Fälligstellung änderte die Verbindlichkeit nur insoweit, als das Recht auf Wiederausnutzung entzogen und die offenbar auf unbestimmte Zeit gewährte Stundung beendet wurde. Faktisch wurde dann aber tatsächlich weiterhin Stundung genehmigt, weil die Forderung nicht eingetrieben wurde. Schließlich kam es zur Vereinbarung, dass die Schuld in der Folge in Raten abgestattet werden sollte. Nichts anderes liegt der Kontoabdeckung durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto zugrunde. Eine nachträgliche Gewährung einer Ratenzahlung bedeutet aber bloß eine Abänderung eines bestehenden Schuldverhältnisses im Sinn des § 1379 ABGB (3 Ob 44/74 = EvBl 1974/250 = ÖA 1976, 38). Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung (4 Ob 176/97d).Der Umstand, dass hier der aushaftende Debetsaldo fälliggestellt und dieser in der Folge durch einen Abstattungskredit abgedeckt wurde, vermag im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nichts daran zu ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Beklagten nach wie vor die Kreditgewährung ist. Die Fälligstellung änderte die Verbindlichkeit nur insoweit, als das Recht auf Wiederausnutzung entzogen und die offenbar auf unbestimmte Zeit gewährte Stundung beendet wurde. Faktisch wurde dann aber tatsächlich weiterhin Stundung genehmigt, weil die Forderung nicht eingetrieben wurde. Schließlich kam es zur Vereinbarung, dass die Schuld in der Folge in Raten abgestattet werden sollte. Nichts anderes liegt der Kontoabdeckung durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto zugrunde. Eine nachträgliche Gewährung einer Ratenzahlung bedeutet aber bloß eine Abänderung eines bestehenden Schuldverhältnisses im Sinn des Paragraph 1379, ABGB (3 Ob 44/74 = EvBl 1974/250 = ÖA 1976, 38). Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung (4 Ob 176/97d).
Die besicherte Kreditschuld haftet daher nach wie vor aus.
Eine Verpflichtung der Beklagten, das Sparbuch bei Fälligkeit der besicherten Kreditschuld zu realisieren, und zwar mit der Konsequenz, dass bei Verstoß dagegen die Besicherung erlösche, wurde nicht vereinbart. Nach dem Verpfändungsvertrag wurde vielmehr der Beklagten bloß die Möglichkeit eingeräumt, bei Fälligkeit das Sparguthaben zur Kreditabdeckung zu verwenden. Der Umstand, dass die Beklagte bei Fälligstellung des Überziehungskredites das Sparbuch nicht zu diesem Zweck realisiert hat, kann daher schon deshalb keine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin auslösen. Sollte der gewährte Kredit in dem Zeitpunkt, als die Beklagte das Sparbuch auflöste und das Guthaben zur Abdeckung des "Malversationskontos" verwendete, fällig gestellt gewesen sein, hätte dies ebenfalls bloß zur Konsequenz, dass sich die Kreditverbindlichkeit um den Einlagestand verringerte. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin auf die Spareinlage kann damit aber nicht begründet werden.
Die Forthaftung der Spareinlage als Sicherheit für die noch aushaftende Kreditverbindlichkeit entspricht im Übrigen auch dem Parteiwillen bei Abschluss des Verpfändungsvertrages. Eine Sache kann auch für künftige Forderungen wirksam verpfändet werden, wenn bei der Bestellung Gläubiger und Schuldner und der Rechtsgrund, aus dem die Forderungen künftig entstehen werden, bezeichnet werden (10 Ob 427/97k = ecolex 1998, 621; RIS-Justiz RS0011287). Nach der Pfändungsvereinbarung vom 8. 9. 1995 sollte das Sparbuch nicht nur der Besicherung des damals offenen Überziehungskredites, sondern auch der Besicherung von Forderungen aus der sonstigen Geschäftsverbindung dienen. Die Urkunde spricht daher dafür, dass überhaupt Forderungen der Beklagten gegen die Kreditnehmerin aus den mit ihr getätigten Bankgeschäften besichert werden sollten, worin bereits eine hinlängliche Bezeichnung des Rechtsgrundes erblickt wurde (7 Ob 75/98z = RdW 1998, 730 = ÖBA 1999, 225). Zumindest lässt sich dem Verpfändungsvertrag aber entnehmen, dass mit der Spareinlage alle in irgendeinem Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt offenen Kreditforderung der Beklagten bestehenden oder entstehenden Forderungen besichert werden sollten. Dieser Auslegung steht die irrtümlich an Maria S***** gerichtete Aufforderung, den Abstattungskredit durch Verpfändung des Sparbuches zu besichern, nicht entgegen, war doch der Beklagten zu diesem Zeitpunkt offensichtlich sogar entfallen, dass Pfandbestellerin nicht ihre Kreditschuldnerin, sondern ein Dritter war.
Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht auch das Eventualbegehren abgewiesen.
Infolge der Einbringung des Unternehmens der ursprünglich geklagten K***** AG als Sacheinlage nach § 8a KWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die H***** AG war die Bezeichnung der Beklagten im Kopf der Entscheidung entsprechend zu berichtigen.Infolge der Einbringung des Unternehmens der ursprünglich geklagten K***** AG als Sacheinlage nach Paragraph 8 a, KWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die H***** AG war die Bezeichnung der Beklagten im Kopf der Entscheidung entsprechend zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.