Rechtssatz RS0062325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062325
Entscheidungsdatum
06.04.2006
Rechtssatz
Durch die Umwandlung des Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit wird dem Kreditnehmer das Recht zur Wiederausnützung des Kreditrahmens entzogen und die Abstattung des festgestellten Saldos durch die Festlegung von Zahlungsfristen und Rückzahlungsraten geordnet, wogegen die Beendigung der Geschäftsverbindung ohne diese Umwandlungsabrede die sofortige Fälligkeit des sich bei der nun vorzunehmenden Verrechnung ergebenden Saldos zur Folge hätte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 538/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
Veröff: ÖBA 1994,236
- 6 Ob 244/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
nur: Durch die Umwandlung des Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit wird dem Kreditnehmer das Recht zur Wiederausnützung des Kreditrahmens entzogen. (T1)
- 6 Ob 31/06m
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
Vgl auch; Beisatz: Weder die Fälligstellung eines aushaftenden Debetsaldos eines Kreditkontos und dessen Abdeckung durch einen anderen Kredit noch die Abdeckung eines Kreditkontos durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto können etwas daran ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Bank nach wie vor die Kreditgewährung ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062325
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_008