Rechtssatz RS0032454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032454
Entscheidungsdatum
20.05.2014
Rechtssatz
Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des Paragraph 1379, ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 538/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
Veröff: ÖBA 1994,236
- 4 Ob 176/97d
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 176/97d
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung. (T1)
- 6 Ob 244/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Umänderung eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert. Durch die Umwandlung wird nur eine Ratenzahlung bewilligt. (T2)
- 6 Ob 31/06m
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
Vgl auch; Beisatz: Weder die Fälligstellung eines aushaftenden Debetsaldos eines Kreditkontos und dessen Abdeckung durch einen anderen Kredit noch die Abdeckung eines Kreditkontos durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto können etwas daran ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Bank nach wie vor die Kreditgewährung ist. (T3)
- 6 Ob 19/14h
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 19/14h
Vgl
- 4 Ob 17/14z
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 17/14z
nur: Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032454
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_005