Rechtssatz RS0115098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115098
Entscheidungsdatum
18.10.2023
Rechtssatz
Wird von einem Vertreter der Bank im Auftrag des Kunden ein Sparbuch angelegt, die Gutbuchung der Spareinlage veranlasst und die Sparurkunde an den Kunden ausgefolgt, kommt das Spareinlagengeschäft wirksam zustande.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 244/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
- 7 Ob 128/04f
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 128/04f
Auch; Beisatz: Das Herstellen der Sparurkunde gehört zum Spareinlagevertrag selbst. (T1)
- 9 Ob 35/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 9 Ob 35/23x
vgl; Beisatz: Hier: Wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit unwirksamer Spareinlagevertrag. Aufgrund dessen konnte durch die dem Geschäftsunfähigen ausgestellte Sparurkunde kein Forderungsrecht des Geschäftsunfähigen gegen die Bank begründet werden. In der Sparurkunde war von Anbeginn keine Forderung verbrieft. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115098
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0060OB00244_00A0000_001