Der Ausschluss eines (Revisions)Rekurses gegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) erstreckt sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0110033, RS0044233, RS0053407 uvm). Soweit die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird, ist das Rechtsmittel daher unzulässig.Der Ausschluss eines (Revisions)Rekurses gegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) erstreckt sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0110033, RS0044233, RS0053407 uvm). Soweit die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird, ist das Rechtsmittel daher unzulässig.
Die Anwendung österreichischen Rechtes - wie vom Berufungsgericht ausführlich dargelegt (§ 510 Abs 3 ZPO) - wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.Die Anwendung österreichischen Rechtes - wie vom Berufungsgericht ausführlich dargelegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
Zu einem Spareinlagevertrag, einem Vertrag sui generis (vgl SZ 43/121;EvBl 1997/157), kommt es grundsätzlich dann, wenn der Einleger der Bank einen Spareinlagebetrag übergibt und diese ihm eine Sparurkunde, in der der geleistete Betrag samt allfälligen Zinsenvereinbarungen ersichtlich ist, ausfolgt (vgl 6 Ob 244/00a, 7 Ob 281/99w, Avancini in Avancini Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, Rz 9/37 f, Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG², §§ 31, 32, Rz 2). Der Erleger erwirbt damit ein Forderungsrecht gegen die ausstellende Bank auf Rückzahlung. Dieses Recht kann abgetreten und verpfändet werden. Ein Überbringersparbuch wie hier, dh eine nicht auf einen Namen lautende oder bloß mit einem Losungswort vinkulierte Sparurkunde, ist nach herrschender Meinung ein unvollkommenes Inhaberpapier (EvBl 1982/140, EvBl 1997/157; Lauerer, aaO, Rz 4; Roh, Wertpapierrecht2, S 128f mwN; Avancini aaO, Rz 9/27; Zawischa, Zur Rechtsnatur des Sparbuches nach dem KWG 1979 in ÖBA 1983, 207). Es kann nach sachenrechtlichen Regeln übertragen und verpfändet werden (6 Ob 56/99z, EvBl 1997/157). Ein Erwerb nach § 371 ABGB kommt bei Sparbüchern nicht in Betracht (6 Ob 56/99z; Avancini, aaO Rz 9/68; Laurer, aaO Rz 4; Zawischa, aaO, S 207; Schauer in QuHGZ 1985, S57 f) wohl aber ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß §§ 456 iVm 367 ABGB oder § 366 HGB (EvBl 1997/157) bzw Eigentumserwerb nach § 367 ABGB oder § 366 HGB (Avancini, aaO Rz 9/68; Zawischa, aaO, S 207; Schauer in QuHGZ 1985, S57 f).Zu einem Spareinlagevertrag, einem Vertrag sui generis vergleiche SZ 43/121;EvBl 1997/157), kommt es grundsätzlich dann, wenn der Einleger der Bank einen Spareinlagebetrag übergibt und diese ihm eine Sparurkunde, in der der geleistete Betrag samt allfälligen Zinsenvereinbarungen ersichtlich ist, ausfolgt vergleiche 6, Ob 244/00a, 7 Ob 281/99w, Avancini in Avancini Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, Rz 9/37 f, Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG², Paragraphen 31, 32,, Rz 2). Der Erleger erwirbt damit ein Forderungsrecht gegen die ausstellende Bank auf Rückzahlung. Dieses Recht kann abgetreten und verpfändet werden. Ein Überbringersparbuch wie hier, dh eine nicht auf einen Namen lautende oder bloß mit einem Losungswort vinkulierte Sparurkunde, ist nach herrschender Meinung ein unvollkommenes Inhaberpapier (EvBl 1982/140, EvBl 1997/157; Lauerer, aaO, Rz 4; Roh, Wertpapierrecht2, S 128f mwN; Avancini aaO, Rz 9/27; Zawischa, Zur Rechtsnatur des Sparbuches nach dem KWG 1979 in ÖBA 1983, 207). Es kann nach sachenrechtlichen Regeln übertragen und verpfändet werden (6 Ob 56/99z, EvBl 1997/157). Ein Erwerb nach Paragraph 371, ABGB kommt bei Sparbüchern nicht in Betracht (6 Ob 56/99z; Avancini, aaO Rz 9/68; Laurer, aaO Rz 4; Zawischa, aaO, S 207; Schauer in QuHGZ 1985, S57 f) wohl aber ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß Paragraphen 456, in Verbindung mit 367 ABGB oder Paragraph 366, HGB (EvBl 1997/157) bzw Eigentumserwerb nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB (Avancini, aaO Rz 9/68; Zawischa, aaO, S 207; Schauer in QuHGZ 1985, S57 f).
Dem gegenständlichen Sparbuch, das Josef S***** Dr. K***** übergab, lag aber kein Spareinlagenvertrag zugrunde. Josef S***** stellte das Sparbuch aus, ohne dass jemand bei der Bank eine Einlage eröffnen, geschweige denn den beurkundeten Betrag erlegen wollte. Es handelt sich nicht um ein "Duplikat-Sparbuch" in dem Sinn, dass für dieselbe Forderung zwei Sparbücher ausgestellt worden wären. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Nummern der Sparbücher - wenn auch nur geringfügig durch das Voransetzen einer weiteren Null - differieren, aber auch daraus, dass die Buchungen abgesehen vom Einlagestand zu einem bestimmten Stichtag nicht ident waren und auch kein Hinweis darauf gemacht wurde, dass es sich um ein "Duplikat" handeln sollte. Es ist hier vielmehr davon auszugehen, dass ein Sparbuch ausgestellt wurde, dem kein Einlagenwerber und auch kein Erlag, und damit auch kein Spareinlagenvertrag (weder mit Josef S***** noch mit einer anderen Person) zugrunde lag.
Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet, auf Grund der Vorlage eines Inhabersparbuches an den Inhaber, zu bezahlen, ohne seine Berechtigung zu überprüfen. Dies galt nach § 18 Abs 8 KWG (1 Ob 2309/96g, 7 Ob 537/85; JBl 1995, 180) und auch nach § 32 Abs 4 BWG (Laurer, aaO Rz 5 u 9), zumal mit dieser Bestimmung nur die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung, nicht aber ihre Zahlungsverpflichtung geregelt wurde. Daraus lässt sich noch nicht ableiten, welche Einreden die Bank gegen den Inhaber eines nicht vinkulierten Sparbuches erheben kann.Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet, auf Grund der Vorlage eines Inhabersparbuches an den Inhaber, zu bezahlen, ohne seine Berechtigung zu überprüfen. Dies galt nach Paragraph 18, Absatz 8, KWG (1 Ob 2309/96g, 7 Ob 537/85; JBl 1995, 180) und auch nach Paragraph 32, Absatz 4, BWG (Laurer, aaO Rz 5 u 9), zumal mit dieser Bestimmung nur die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung, nicht aber ihre Zahlungsverpflichtung geregelt wurde. Daraus lässt sich noch nicht ableiten, welche Einreden die Bank gegen den Inhaber eines nicht vinkulierten Sparbuches erheben kann.
Nach Laurer aaO, Rz 5 kann die Kreditunternehmung Einwände aus dem Papier, gegen das Eigentum des Inhabers am Papier und gegen die Person des Inhabers erheben. Nach der Ansicht Avancinis aaO, Rz 9/68 vermittelt eine Inhaberurkunde den Rechtsschein, dass eine einwendungsfreie Spareinlage in der Höhe des ausgewiesenen Guthabens bestehe. Nach Schauer aaO, S 59 hingegen darf der Erwerber grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass er eine Forderung erwirbt, der keine Einrede des Schuldners entgegen steht. Roth, aaO S 129 vertritt die Ansicht, dass Einwendungen aus dem Grundgeschäft dem Rechtsnachfolger entgegen gehalten werden können.
Das Ausstellen der Sparurkunde gehört zum Spareinlagevertrag selbst und erfolgt nicht wie bei anderen Wertpapieren, wie zB dem Wechsel, losgelöst von einem "Grundgeschäft" ganz anderer Natur. Schon deshalb muss man der Bank hier den Einwand zugestehen, es sei gar kein Spareinlagevertrag abgeschlossen worden, weil gar kein Einlagewerber auftrat, keine Einlage übergeben, nur eine so genannte Lugurkunde hergestellt und damit von Anbeginn keine Forderung verbrieft wurde. Abgesehen davon ergibt sich auch aus dem in § 31 Abs 1 BWG (§ 22 Abs 1 KWG) genannten Zweck der Spareinlage, nämlich nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage zu dienen, dass Sparbücher grundsätzlich nicht auf die Bedürfnisses für die Teilnahme im täglichen Wirtschaftsverkehr, wie eben zB Wechsel oder Scheck, zugeschnitten sind. Sie dienen vielmehr primär der privaten Geldanlage. Dieser Zweck erfordert nicht, dass der Bank jegliche Einreden bei Vorlage des Sparbuches durch den Inhaber abgeschnitten werden. Im vorliegenden Fall besteht daher kein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank aus dem vorgelegten Sparbuch.Das Ausstellen der Sparurkunde gehört zum Spareinlagevertrag selbst und erfolgt nicht wie bei anderen Wertpapieren, wie zB dem Wechsel, losgelöst von einem "Grundgeschäft" ganz anderer Natur. Schon deshalb muss man der Bank hier den Einwand zugestehen, es sei gar kein Spareinlagevertrag abgeschlossen worden, weil gar kein Einlagewerber auftrat, keine Einlage übergeben, nur eine so genannte Lugurkunde hergestellt und damit von Anbeginn keine Forderung verbrieft wurde. Abgesehen davon ergibt sich auch aus dem in Paragraph 31, Absatz eins, BWG (Paragraph 22, Absatz eins, KWG) genannten Zweck der Spareinlage, nämlich nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage zu dienen, dass Sparbücher grundsätzlich nicht auf die Bedürfnisses für die Teilnahme im täglichen Wirtschaftsverkehr, wie eben zB Wechsel oder Scheck, zugeschnitten sind. Sie dienen vielmehr primär der privaten Geldanlage. Dieser Zweck erfordert nicht, dass der Bank jegliche Einreden bei Vorlage des Sparbuches durch den Inhaber abgeschnitten werden. Im vorliegenden Fall besteht daher kein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank aus dem vorgelegten Sparbuch.
Der Kläger stützte aber seinen Anspruch auch noch auf den Titel des Schadenersatzes.
Nach ständiger Rechtsprechung haften juristische Personen im Sinne des § 26 ABGB deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer Repräsentanten. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Täters ist dabei nicht entscheidend. Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich inne hat, demnach alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es dabei nicht an (2 Ob 148/04k, 3 Ob 180/03x, 7 Ob 271/02g, 6 Ob 249/00m je mwN; RIS-Justiz RS0009113, RS0009113 uva). Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht. Die juristische Person kann sich ihrer Haftung aber nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt; in einem solchen Fall haftet sie nämlich für das Versäumnis ihrer Organe (7 Ob 271/02g, 7 Ob 271/00d ua).Nach ständiger Rechtsprechung haften juristische Personen im Sinne des Paragraph 26, ABGB deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer Repräsentanten. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Täters ist dabei nicht entscheidend. Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich inne hat, demnach alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es dabei nicht an (2 Ob 148/04k, 3 Ob 180/03x, 7 Ob 271/02g, 6 Ob 249/00m je mwN; RIS-Justiz RS0009113, RS0009113 uva). Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht. Die juristische Person kann sich ihrer Haftung aber nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt; in einem solchen Fall haftet sie nämlich für das Versäumnis ihrer Organe (7 Ob 271/02g, 7 Ob 271/00d ua).
Josef S***** hat als Filialleiter der Beklagten eine Sparurkunde mit einem Guthabensstand ausgestellt, ohne dass dieser ein Spareinlagengeschäft zugrunde lag und ohne dass damit ein Forderungsanspruch gegen die Bank entstand, und verwendete diese im rechtsgeschäftlichen Verkehr als Sicherstellung für ein ihm von Dr. K***** gewährtes Darlehen. Das Ausstellen der Sparurkunde konnte er nur als Filialleiter, also als Repräsentant der Beklagten, in dieser Eigenschaft vornehmen. Da Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Richtung Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB fehlen, ist sein Verhalten zumindest als Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB zu beurteilen. Es steht nämlich fest, dass Josef S***** Dr. K***** das Sparbuch als Sicherheit anbot und dieser den Kredit erst gewährte, nachdem das Sparbuch übergeben und überprüft wurde. Josef S***** hatte das Sparbuch in der Absicht hergestellt und auch verwendet, Dr. K***** darüber zu täuschen, dass er den Kredit sicherstellen kann. Er hat dadurch Dr. K***** in seinem konkreten privaten Vermögensrecht, nämlich sein Recht, Kredite nur gegen Besicherung zu gewähren, dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er ihn über das Bestehen der vereinbarten Sicherheit in der Form des vorliegenden Sparbuches täuschte und zur ungesicherten Kreditgewährung ohne sein Wissen und seine Zustimmung verleitete (vgl Kirchbacher/Presslauer in Wiener Kommentar2, § 146, Rz 50 u 136). Für dieses deliktische Verhalten des Repräsentanten haftet die Beklagte direkt im Sinne des § 26 ABGB, ohne dass sich die Frage einer Gehilfenhaftung stellen würde. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Schaden, der durch die Ausstellung dieses Sparbuches im Vermögen von Dr. K***** entstanden ist, zu ersetzen. Nur dieser Anspruch konnte dem Kläger zediert werden. Der Schaden ist aber nicht ohne weiteres mit der Höhe des Einlagestandes ident. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren mit dem Kläger zu erörtern sein, wie sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch errechnet. Die Beklagte haftet für diesen Schaden, der Höhe nach begrenzt mit dem Betrag, der bei Realisierung des Sparbuches höchstens hätte erzielt werden können.Josef S***** hat als Filialleiter der Beklagten eine Sparurkunde mit einem Guthabensstand ausgestellt, ohne dass dieser ein Spareinlagengeschäft zugrunde lag und ohne dass damit ein Forderungsanspruch gegen die Bank entstand, und verwendete diese im rechtsgeschäftlichen Verkehr als Sicherstellung für ein ihm von Dr. K***** gewährtes Darlehen. Das Ausstellen der Sparurkunde konnte er nur als Filialleiter, also als Repräsentant der Beklagten, in dieser Eigenschaft vornehmen. Da Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Richtung Betrug nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB fehlen, ist sein Verhalten zumindest als Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB zu beurteilen. Es steht nämlich fest, dass Josef S***** Dr. K***** das Sparbuch als Sicherheit anbot und dieser den Kredit erst gewährte, nachdem das Sparbuch übergeben und überprüft wurde. Josef S***** hatte das Sparbuch in der Absicht hergestellt und auch verwendet, Dr. K***** darüber zu täuschen, dass er den Kredit sicherstellen kann. Er hat dadurch Dr. K***** in seinem konkreten privaten Vermögensrecht, nämlich sein Recht, Kredite nur gegen Besicherung zu gewähren, dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er ihn über das Bestehen der vereinbarten Sicherheit in der Form des vorliegenden Sparbuches täuschte und zur ungesicherten Kreditgewährung ohne sein Wissen und seine Zustimmung verleitete vergleiche Kirchbacher/Presslauer in Wiener Kommentar2, Paragraph 146,, Rz 50 u 136). Für dieses deliktische Verhalten des Repräsentanten haftet die Beklagte direkt im Sinne des Paragraph 26, ABGB, ohne dass sich die Frage einer Gehilfenhaftung stellen würde. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Schaden, der durch die Ausstellung dieses Sparbuches im Vermögen von Dr. K***** entstanden ist, zu ersetzen. Nur dieser Anspruch konnte dem Kläger zediert werden. Der Schaden ist aber nicht ohne weiteres mit der Höhe des Einlagestandes ident. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren mit dem Kläger zu erörtern sein, wie sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch errechnet. Die Beklagte haftet für diesen Schaden, der Höhe nach begrenzt mit dem Betrag, der bei Realisierung des Sparbuches höchstens hätte erzielt werden können.
Der Schadenersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Nach den Feststellungen wurde erst im April 1999 bekannt, dass die Auszahlung des Sparguthabens verweigert werde. Die Klagseinbringung am 14. März 2002 erfolgte daher vor Ablauf der Verjährungsfrist.Der Schadenersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB beginnt mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Nach den Feststellungen wurde erst im April 1999 bekannt, dass die Auszahlung des Sparguthabens verweigert werde. Die Klagseinbringung am 14. März 2002 erfolgte daher vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Über die Rechtssache konnte nicht abschließend entschieden werden, da eben Feststellungen dazu fehlen, welche Beträge aus dem Kreditvertrag Dr. K***** geschuldet wurden. Erst wenn dies feststeht, kann die Höhe des Klagebegehrens beurteilt werden. Weiters muss mit dem Kläger auch das Rechnungslegungsbegehren erörtert werden, da es nicht - wie schon das Berufungsgericht ausführte - ausreichend präzise gefasst ist.
Es war daher spruchgemäß vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.